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in der Sitzung vom 8. Dezember 1834 im ersteren Sinne entschieden, da die
Abstimmung über einen jeden einzelnen Gesetzesparagraphen für nichts weiter zu
halten sei, als für eine Erklärung, daß gegen dessen Inhalt, unter Voraus-
setzung der Annahme des Ganzen, nichts zu erinnern sei. Infolge einer
Wiederaufnahme der Verhandlungen ward dann zwar jener Beschluß trotz ge-
wichtiger Gegengründe nach dreitägiger Beratung am 11. Dezember 1834 mit
der Mehrheit einer Stimme wieder aufgehoben, doch hat die ihm zugrunde
liegende Auffassung, wenn auch ein völlig gleichmäßiges Verfahren seitdem nicht
innegehalten und der Vorgang im Einzelfalle nicht immer im Sitzungsprotokoll
genügend beurkundet ist, tatsächlich überwiegende Geltung erlangt. So bei der
Abstimmung über das Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesver-
sammlung, im Jahre 1851, bei der Beschlußfassung über die einzelnen Para-
graphen des entsprechenden Entwurfs von 1873, bei dem Gesetz über die
Abkürzung der Finanzperioden im Jahre 1888 und es ist dieses Verfahren
noch auf dem 24. ordentlichen Landtage gelegentlich der Berichterstattung der
verstärkten Justizkommission über die Regierungsvorlage betreffs der ÄAnderungen
in der Zusammensetzung der Landesversammlung, ohne Widerspruch zu finden,
als das der Absicht des Gesetzes entsprechende bezeichnet (Bericht vom 25. Januar
1890 — Anl. 175 der Drucksachen des 24. ordentl. L-T. — S. 1).
:) Über die Vorfrage, ob eine zur Beschlußfassung stehende Vorlage eine
Anderung des Landesgrundgesetzes oder der zu Bestandteilen desselben erklärten
ergänzenden Gesetze (§ 98, Anm. 2) in sich schließe, entscheidet die Landes-
versammlung vorweg mit einfacher Stimmenmehrheit. So: Verhandlungen
der Abgeordnetenversammlung über den Beitritt des Herzogtums zum Drei-
königsbündnis in der Sitzung vom 11. August 1849. Vgl. auch Brie im
Archiv für öffentliches Recht, Bd. 4, S. 60; Laband, Bd. 1, § 30, S. 260,
Anm. 3; Arndt, Reichsstaatsrecht, S. 75.
* 142.
[D. Zweite Ausnahme.
Wenn eine Abänderung in der Vertretung einer der drei
Standesclassen vorgenommen werden soll, so muß die Mehrzahl
der Abgeordneten des betheiligten Standes der für die Aenderung
stimmenden erforderlichen Mehrheit beigetreten sein.]
1) Die §§ 142 und 143 bezeichnet schon der Bericht der Verfassungs-
kommission über den Gesetzentwurf, die Aufhebung des Reichsgesetzes vom
27. Dezember 1848 betreffend, vom 26. Juni 1851 — Verhandlungen des
6. ordentl. Landtages, Anl. 7 zu Prot. 185 — als „uUnanwendbar geworden“
infolge des provisorischen Gesetzes über Zusammensetzung der Versammlung
der Abgeordneten des Landes vom 11. September 1848 Nr. 43. Sie sind
es auch dauernd geblieben, da das Gesetz vom 22. November 1851 die ehe-
malige Vertretung der drei Standesklassen nicht wieder ins Dasein zurückgerufen
hat. So auch: Otto, Braunschw. Staatsrecht, § 8, S. 120.