Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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in der Sitzung vom 8. Dezember 1834 im ersteren Sinne entschieden, da die 
Abstimmung über einen jeden einzelnen Gesetzesparagraphen für nichts weiter zu 
halten sei, als für eine Erklärung, daß gegen dessen Inhalt, unter Voraus- 
setzung der Annahme des Ganzen, nichts zu erinnern sei. Infolge einer 
Wiederaufnahme der Verhandlungen ward dann zwar jener Beschluß trotz ge- 
wichtiger Gegengründe nach dreitägiger Beratung am 11. Dezember 1834 mit 
der Mehrheit einer Stimme wieder aufgehoben, doch hat die ihm zugrunde 
liegende Auffassung, wenn auch ein völlig gleichmäßiges Verfahren seitdem nicht 
innegehalten und der Vorgang im Einzelfalle nicht immer im Sitzungsprotokoll 
genügend beurkundet ist, tatsächlich überwiegende Geltung erlangt. So bei der 
Abstimmung über das Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesver- 
sammlung, im Jahre 1851, bei der Beschlußfassung über die einzelnen Para- 
graphen des entsprechenden Entwurfs von 1873, bei dem Gesetz über die 
Abkürzung der Finanzperioden im Jahre 1888 und es ist dieses Verfahren 
noch auf dem 24. ordentlichen Landtage gelegentlich der Berichterstattung der 
verstärkten Justizkommission über die Regierungsvorlage betreffs der ÄAnderungen 
in der Zusammensetzung der Landesversammlung, ohne Widerspruch zu finden, 
als das der Absicht des Gesetzes entsprechende bezeichnet (Bericht vom 25. Januar 
1890 — Anl. 175 der Drucksachen des 24. ordentl. L-T. — S. 1). 
:) Über die Vorfrage, ob eine zur Beschlußfassung stehende Vorlage eine 
Anderung des Landesgrundgesetzes oder der zu Bestandteilen desselben erklärten 
ergänzenden Gesetze (§ 98, Anm. 2) in sich schließe, entscheidet die Landes- 
versammlung vorweg mit einfacher Stimmenmehrheit. So: Verhandlungen 
der Abgeordnetenversammlung über den Beitritt des Herzogtums zum Drei- 
königsbündnis in der Sitzung vom 11. August 1849. Vgl. auch Brie im 
Archiv für öffentliches Recht, Bd. 4, S. 60; Laband, Bd. 1, § 30, S. 260, 
Anm. 3; Arndt, Reichsstaatsrecht, S. 75. 
* 142. 
[D. Zweite Ausnahme. 
Wenn eine Abänderung in der Vertretung einer der drei 
Standesclassen vorgenommen werden soll, so muß die Mehrzahl 
der Abgeordneten des betheiligten Standes der für die Aenderung 
stimmenden erforderlichen Mehrheit beigetreten sein.] 
1) Die §§ 142 und 143 bezeichnet schon der Bericht der Verfassungs- 
kommission über den Gesetzentwurf, die Aufhebung des Reichsgesetzes vom 
27. Dezember 1848 betreffend, vom 26. Juni 1851 — Verhandlungen des 
6. ordentl. Landtages, Anl. 7 zu Prot. 185 — als „uUnanwendbar geworden“ 
infolge des provisorischen Gesetzes über Zusammensetzung der Versammlung 
der Abgeordneten des Landes vom 11. September 1848 Nr. 43. Sie sind 
es auch dauernd geblieben, da das Gesetz vom 22. November 1851 die ehe- 
malige Vertretung der drei Standesklassen nicht wieder ins Dasein zurückgerufen 
hat. So auch: Otto, Braunschw. Staatsrecht, § 8, S. 120.