Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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1) Näheres in der G.-O., § 85 bis 88. Der Ausschuß muß sich alljähr- 
lich wenigstens einmal versammeln (G.-O., § 85). Ergänzung des Aus- 
schusses: Gesetz vom 6. Mai 1899 Nr. 31, § 17, N. L.-O., § 113, Z. 3. 
8 151. 
3. Vortrag der vorgenommenen Geschäfte bei der 
Ständeversammlung.:). 
Ein Mitglied des Ausschusses hat von den zwischen den 
Landtagen vorgekommenen Geschäften auf dem nächsten Land- 
tage?) der Ständeversammlung ausführlichen Vortrag zu erstatten. 
1) Der Entwurf der N. L.-O. beauftragte den Präsidenten des Ausschusses 
mit der Berichterstattung. An die Stelle des mündlichen Vortrages ist bei der 
großen Anzahl der vom Ausschuß in der Regel zu erledigenden Sachen von 
vornherein schriftliche Berichterstattung getreten; die Anfertigung des Berichtes 
liegt dem Landsyndikus ob. Auf den ersten Landtagen wurde der Bericht des 
Ausschusses von einer besonders hierzu gewählten Kommission vor der Be- 
ratung in der Versammlung noch einer Nachprüfung darauf unterworfen, ob 
der Ausschuß innerhalb der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse und 
mit Wahrnehmung aller seiner Pflichten gehandelt habe. Seit dem Anfange 
der 50er Jahre ist diese Einrichtung als unnütz aufgegeben. — Vertraulich dem 
Ausschuß Überwiesene Sachen werden der Landesversammlung in geheimer 
Sitzung durch Vorlesen mitgeteilt. 
2) Auch wenn er ein außerordentlicher ist (Auslegung der Ständever- 
sammlung vom 14. Mai 1839). 
Dritter Ablschnmitt. 
§ 152. 
Geschäftsordnung. 
Die näheren Bestimmungen über die Verhandlungen und 
die Form der Berathungen und Abstimmungen in der Stände- 
versammlung und dem Ausschusse sind in der landschaftlichen 
Geschäftsordnung enthalten, welche zwar keinen Bestandtheil der 
Verfassung bildet, aber nur durch Uebereinkunft zwischen dem 
Landesfürsten und den Ständen abgeändert werden kann). 
1) Und zwar, da sie zu den Gesetzen gehört, die mit der N. L.-O. erlassen 
sind, nur mit Zustimmung der Landesversammlung selbst. Die zurzeit 
geltende G.-O. vom 20. Jannar 1893 Nr 8 ist nur eine Redaktion, die in- 
folge des Gesetzes vom 6. Juni 1892 Nr. 22 veranstaltet ist, und daher unter
	        
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