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1) Näheres in der G.-O., § 85 bis 88. Der Ausschuß muß sich alljähr-
lich wenigstens einmal versammeln (G.-O., § 85). Ergänzung des Aus-
schusses: Gesetz vom 6. Mai 1899 Nr. 31, § 17, N. L.-O., § 113, Z. 3.
8 151.
3. Vortrag der vorgenommenen Geschäfte bei der
Ständeversammlung.:).
Ein Mitglied des Ausschusses hat von den zwischen den
Landtagen vorgekommenen Geschäften auf dem nächsten Land-
tage?) der Ständeversammlung ausführlichen Vortrag zu erstatten.
1) Der Entwurf der N. L.-O. beauftragte den Präsidenten des Ausschusses
mit der Berichterstattung. An die Stelle des mündlichen Vortrages ist bei der
großen Anzahl der vom Ausschuß in der Regel zu erledigenden Sachen von
vornherein schriftliche Berichterstattung getreten; die Anfertigung des Berichtes
liegt dem Landsyndikus ob. Auf den ersten Landtagen wurde der Bericht des
Ausschusses von einer besonders hierzu gewählten Kommission vor der Be-
ratung in der Versammlung noch einer Nachprüfung darauf unterworfen, ob
der Ausschuß innerhalb der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse und
mit Wahrnehmung aller seiner Pflichten gehandelt habe. Seit dem Anfange
der 50er Jahre ist diese Einrichtung als unnütz aufgegeben. — Vertraulich dem
Ausschuß Überwiesene Sachen werden der Landesversammlung in geheimer
Sitzung durch Vorlesen mitgeteilt.
2) Auch wenn er ein außerordentlicher ist (Auslegung der Ständever-
sammlung vom 14. Mai 1839).
Dritter Ablschnmitt.
§ 152.
Geschäftsordnung.
Die näheren Bestimmungen über die Verhandlungen und
die Form der Berathungen und Abstimmungen in der Stände-
versammlung und dem Ausschusse sind in der landschaftlichen
Geschäftsordnung enthalten, welche zwar keinen Bestandtheil der
Verfassung bildet, aber nur durch Uebereinkunft zwischen dem
Landesfürsten und den Ständen abgeändert werden kann).
1) Und zwar, da sie zu den Gesetzen gehört, die mit der N. L.-O. erlassen
sind, nur mit Zustimmung der Landesversammlung selbst. Die zurzeit
geltende G.-O. vom 20. Jannar 1893 Nr 8 ist nur eine Redaktion, die in-
folge des Gesetzes vom 6. Juni 1892 Nr. 22 veranstaltet ist, und daher unter