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dem in der G.-O. vorgesehenen Verfahren bedürfen herkömmlich der Ein-
stimmigkeit der Versammlung, sowie, da die G.-O. als Gesetz erlassen ist, der
Genehmigung der Landesregierung. — Über den Ausschluß eines Abgeordneten
aus der Versammlung infolge ungebührlicher Reden (G.-O., § 59) f. S. 160,
Anm. 4. Einen Antrag der Stände, in der G.-O. auch den Ordnungsruf
gegen Mitglieder des Staatsministeriums zuzulassen, hat der Minister von
Schleinitz mit der herben Randglosse abgetan: „Daß landesherrliche Kommissare
sollen zur Ordnung gerufen werden können, zeugt von solchem Verkennen der
Verhältnisse, daß man sich eine so vage Extravaganz nur aus dem politischen
Schwindel der Zeit erklären kann."“
Fünftes Capitel.
Von den obersten Landesbehörden und dem Civil-
Staatsdienste.
§ 153.
1. Staatsdienst.
a) Verantwortlichkeit.
Alle Civil-Staatsdiener:) sind in dem ihnen angewiesenen
Wirkungskreise für die Beobachtung der Gesetze und der Landes-
verfassung verantwortlich?).
1) Als solche sind nach dem Gesetz über den Zivilstaatsdienst vom 12. Ok-
tober 1832 Nr. 25, § 1 alle diejenigen anzusehen, welche zum Beamtenstande
im engeren Sinne des Wortes gehören. Ausgeschlossen sind demnach: 1. die
Hofbeamten, 2. die Offiziere und Militärbeamten, 3. die landschaftlichen Be-
amten, 4. die Kirchen= und Schuldiener, 5. die Gemeindebeamten, 6. die Proku-
ratoren und Advokaten, Ärzte und Wundärzte. Einbegriffen dagegen wiederum:
die Lehrer an den Gymnasien und höheren Lehranstalten, sowie die Physici
und die vom Staate besoldeten Wundärzte. So auch: Zivilstaatsdienstgesetz
vom 4. April 1889 Nr. 17, § 1, in welchem nach dem inzwischen erfolgten
Abschluß der Militärkonvention die Offiziere und Militärbeamte nicht mehr
erwähnt werden, dafür aber das Gendarmeriekorps unter der Reihe der nicht
unter das Gesetz fallenden Beamten aufgeführt ist.
2) Z.-St.-D.-G. vom 4. April 1889, § 18: „Jeder Staatsbeamte hat
die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der Verfassung, den Gesetzen, sowie
den Dienstvorschriften und Anweisungen entsprechend wahrzunehmen.“ §5 19:
„Jeder Staatsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen