Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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dem in der G.-O. vorgesehenen Verfahren bedürfen herkömmlich der Ein- 
stimmigkeit der Versammlung, sowie, da die G.-O. als Gesetz erlassen ist, der 
Genehmigung der Landesregierung. — Über den Ausschluß eines Abgeordneten 
aus der Versammlung infolge ungebührlicher Reden (G.-O., § 59) f. S. 160, 
Anm. 4. Einen Antrag der Stände, in der G.-O. auch den Ordnungsruf 
gegen Mitglieder des Staatsministeriums zuzulassen, hat der Minister von 
Schleinitz mit der herben Randglosse abgetan: „Daß landesherrliche Kommissare 
sollen zur Ordnung gerufen werden können, zeugt von solchem Verkennen der 
Verhältnisse, daß man sich eine so vage Extravaganz nur aus dem politischen 
Schwindel der Zeit erklären kann."“ 
  
Fünftes Capitel. 
Von den obersten Landesbehörden und dem Civil- 
Staatsdienste. 
§ 153. 
1. Staatsdienst. 
a) Verantwortlichkeit. 
Alle Civil-Staatsdiener:) sind in dem ihnen angewiesenen 
Wirkungskreise für die Beobachtung der Gesetze und der Landes- 
verfassung verantwortlich?). 
1) Als solche sind nach dem Gesetz über den Zivilstaatsdienst vom 12. Ok- 
tober 1832 Nr. 25, § 1 alle diejenigen anzusehen, welche zum Beamtenstande 
im engeren Sinne des Wortes gehören. Ausgeschlossen sind demnach: 1. die 
Hofbeamten, 2. die Offiziere und Militärbeamten, 3. die landschaftlichen Be- 
amten, 4. die Kirchen= und Schuldiener, 5. die Gemeindebeamten, 6. die Proku- 
ratoren und Advokaten, Ärzte und Wundärzte. Einbegriffen dagegen wiederum: 
die Lehrer an den Gymnasien und höheren Lehranstalten, sowie die Physici 
und die vom Staate besoldeten Wundärzte. So auch: Zivilstaatsdienstgesetz 
vom 4. April 1889 Nr. 17, § 1, in welchem nach dem inzwischen erfolgten 
Abschluß der Militärkonvention die Offiziere und Militärbeamte nicht mehr 
erwähnt werden, dafür aber das Gendarmeriekorps unter der Reihe der nicht 
unter das Gesetz fallenden Beamten aufgeführt ist. 
2) Z.-St.-D.-G. vom 4. April 1889, § 18: „Jeder Staatsbeamte hat 
die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der Verfassung, den Gesetzen, sowie 
den Dienstvorschriften und Anweisungen entsprechend wahrzunehmen.“ §5 19: 
„Jeder Staatsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen
	        
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