Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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neten übereinstimmend anerkannt ist (Sitzung vom 12. Mai 1849), auch auf 
die Erteilung von Militärchargen und sie hat herkömmlich auch Anwendung 
gefunden auf Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. Nicht hierher gehören 
dagegen die persönlichen Kundgebungen des Landesherrn, z. B. die Antwort auf 
eine Adresse der Stände u. a. In Beziehung auf Kirchengesetze und Kirchen- 
verordnungen ist die Notwendigkeit der Kontrasignatur ausdrücklich festgestellt 
durch § 4, Abs. 2 des Gesetzes vom 27. März 1882 Nr. 16. Sie ersetzt 
hier das placetum regium, dessen der Staat bei anderen Konfessionen bedarf. 
Durch die Kontrasignatur eines Kirchengesetzes übernimmt daher das betreffende 
Mitglied des Staatsministeriums die Verantwortlichkeit dafür, daß das Gesetz 
nichts enthält, was den staatlichen Normen widerstreiten und die staatlichen 
Interessen beeinträchtigen würde. 
2) Neben den Regierungshandlungen, welche die Unterschrift des Landes- 
herrn tragen, hat sich aus der älteren Zeit eine Form landesfürstlicher Erlasse 
in Ubung erhalten, in welcher die Unterschrift des Landesherrn durch die Bezug- 
nahme auf dessen besondere Anordnung („auf höchsten Spezialbefehl“) ersetzt 
wird. Ihre Zulässigkeit wird ausdrücklich anerkannt im Z.-St.-D.-G. vom 
12. Oktober 1832 Nr. 21, § 7 (ietzt: Z.-St.-D.-G. von 1889, 5 5, Abf. 2) 
und hinsichtlich der Kirchengesetze und Kirchenverordnungen im Gesetz vom 
27. März 1882 Nr. 16, 8 4. 
8 156. 
d) Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staatsministeriums. 
Die stimmführenden Mitglieder des Staatsministeriums sind 
insbesondere für die Verfassungs= und Gesetzmäßigkeit der von 
ihnen contrasignirten oder unterzeichneten Verfügungen verant- 
wortlich:) 2). 
Diese Verantwortlichkeit trifft denjenigen höchsten Staats- 
beamten, welcher contrasignirt oder unterzeichnet hat, persönlich, 
und ohne Zulassung der Berufung auf eine vorher mündlich 
oder schriftlich erklärte abweichende Meinung 5). 
1) Während die Kontrasignatur als ein Mittel, die Echtheit der Erlasse 
zu verbürgen oder Mißbrauch der Namensunterschrift des Fürsten zu verhüten, 
schon durch ein Reskript des Herzogs August Wilhelm vom 29. Mai 1714 
angeordnet war und während nach der E. L.-O. sogar alle nicht mit ihr ver- 
sehenen Verfügungen des Landesherrn in Landesangelegenheiten als erschlichen 
gelten sollten, ist die persönliche, rechtliche Verantwortlichkeit der kontra- 
signirenden Minister erst durch die N. L.-O. begründet. Vgl. auch Otto, 
Staatsrecht, S. 103, Anm. 4. Die Aufnahme dieses Grundsatzes in die Ver- 
fassung ist zwar angeregt von der landständischen Kommission, durchgesetzt aber 
dem widerstrebenden Gesamtministerium gegenüber im wohlverstandenen, eigenen
	        
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