Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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den Gesetzestext die der Landesverfassung entsprechende amtliche Stellung des 
in Frage kommenden Beamten nicht ändere (Schreiben vom 28. März 1889, 
Anlage 210 der Drucksachen des 19. ordentl. Landtages). Eine bei der Beratung 
jenes Gesetzes (Sitzung vom 23. Februar 1889) gegebene Anregung, es möge 
eine amtliche Bekanntmachung über die Verteilung der einzelnen Verwaltungs- 
zweige unter die Mitglieder des Staatsministeriums erlassen werden, hat trotz 
wohlwollender Entgegennahme Erledigung bisher nicht gefunden. 
2) Es steht ihnen in diesem Falle ein nach besonderen Bestimmungen 
(Z.-St.-D.-G., § 134, Abs. 3) bemessenes Ruhegehalt zu. 
§ 159. 
3. Ministerial-Commission. 
Zur Berathung der Gesetzentwürfe und anderer wichtigen 
Landesangelegenheiten und zur Entscheidung der zwischen den 
Verwaltungsbehörden und Gerichten eintretenden Competenz- 
streitigkeiten! soll eine Commission bestehen. 
Dieselbe soll zusammengesetzt sein aus den stimmführenden 
Mitgliedern des Staatsministeriums und den von dem Landes- 
fürsten berufenen Beisitzern. 
[Mit der Entscheidung der Competenzconflicte soll eine eigene 
Section dieser Commission beauftragt werden, welche aus höheren 
Justizbeamten und aus höheren rechtskundigen Verwaltungs- 
beamten besteht, und in welcher das mit dem Departement der 
Justiz beauftragte Mitglied des Staatsministeriums den Vorsitz 
führtl. 1 
Das Nähere über die Organisation dieser Behörde bestimmt 
ein Gesetz 1). 
1) Zur Ausführung des § 159 dient das Gesetz über die Organisation, 
den Geschäftskreis und das Verfahren der Ministerialkommission vom 30. Ok- 
tober 1832 Nr. 22 — eines der mit der N. L.-O. publizierten Gesetze (8 98, 
Anm. 4, § 122). An die Stelle der mit der Entscheidung der Kompetenz- 
konflikte beauftragten Sektion dieser Behörde trat aber schon auf Grund des 
Gesetzes vom 19. Mai 1851 Nr. 19 ein besonderer Gerichtshof, dessen Zu- 
sammensetzung, Zuständigkeit und Geschäftsgang in Ausführung der Normativ- 
bestimmungen des § 17 des D. G.-V.-G. neu geordnet ist mittels des Gesetzes, 
die Bildung des Gerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten und 
das Verfahren vor demselben betreffend, vom 1. April 1879 Nr. 16. Der 
Gerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, welcher den 
Vorsitz führt, zwei Räten desselben Gerichts und zwei höheren Verwaltungs-
	        
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