Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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punkten der Stände auch der sich findet, daß auf die in wichtigen Angelegenheiten 
öfters von ihnen übergebenen memorabilia keine Resolution erfolge 1) und wenn 
der Herzog die Erwartung ausspricht, daß die Stände „ihre künftig etwa nöthig 
findenden Erinnerungen mit gebührendem Respect und convenablen Expressionen 
vorbringen lassen werden“, mit der gnädigsten Versicherung, solchenfalls „selbiges 
in Unguten nicht aufnehmen, noch getreue Stände deswegen beungnadigen oder 
zu ihrem Nachtheil etwas beibringen lassen zu wollen“ (Landtagsabschied vom 
28. Juni 1702, Art. 21 und 3). Den wiederholt ihnen gegebenen Versiche- 
rungen nach sollen die Stände des Vaterlandes perpetui consiliarii sein und 
bleiben, aber ohne ihr Vorwissen und ihren Beirat verfolgen die Herzöge, nament- 
lich Anton Ulrich, eine weit ausschauende und gefahrdrohende Politik und schließen 
Bündnisse mit dem Kaiser, mit Dänemark, Frankreich, den Generalstaaten; kaum 
daß sie sich geneigt finden lassen, dem engeren Ausschuß, so oft „es dazu Ge- 
legenheit geben wird, von dem statu publico und den vorfallenden Reichs= und 
Kreis-Affairen, wie auch sonsten im Krieg oder Frieden angehenden Sachen 
vertrauliche Nachricht zu ertheilen“ (Salzdahlumer Landtagsabschied vom 10. Ok- 
tober 1682). Und wie genligsam waren die Stände geworden! Im Juli 1674 
ist „Communication gegeben von einer mit Kaiserlichen, auch Königl. Däne- 
markschen Majestäten, auch Brandenburg, Zelle und Hessen, auch den Staaten 
von Holland getroffener Alliancen, wovon man nach dem Exempel und 
Herkommen gerne vorher die Communication gehabt hätte, so aber 
ist Glück dazu gewünscht worden“" 2). Nur in der dringenden Not des 
  
dem Durchlauchtigsten Landesherrn und ihnen wollen gedenken, und obzwar rege- 
riret, daß auch Göttliche Majestät mit den Menschen pacta zu machen, sich gnädigst 
gefallen lassen, so ist dennoch repliciret worden, daß solches alleinig aus Gnaden und 
Barmherzigkeit geschehen“. Wismann, Annalen der Wolfenbüttler Landschaft (hand- 
schriftlich), S. 307. 
1) Von welcher „Konsideration“ derartige Memorabilien unter Umständen waren, 
ergibt sich aus einer in der landschaftlichen Registratur befindlichen Eingabe des 
engeren Ausschusses an den Herzog August Wilhelm vom 17. Oktober 1717, in 
welcher Beschwerde geführt wird, weil in den allgemeinen Ausschreiben und Edikten 
an die Drosten, Amtsräte, Gerichtsherren, Befehlshaber und sonstige Obrigkeiten die 
Prälaten, Ritterschaft und Städte nicht mehr wie früher besonders, und zwar an 
erster Stelle genannt würden. Und die Eifersucht, mit der innerhalb der einzelnen 
Kurien auch noch in späteren Zeiten auf Wahrung des Herkommens gehalten ist, 
wird in bester Weise gekennzeichnet durch das Argernis, das sich erhob, als im Jahre 
1774 der Bürgermeister der Stadt Braunschweig sich erdreistet hatte, den in den 
Sitzungen des großen Ausschusses den Vertretern der Städte angewiesenen Nebentisch 
zu verlassen und an der Tafel der Prälaten und Ritterschaft neben dem Landsyndikus 
Platz zu nehmen. Auf die ob solcher Ungebühr von den Städten Seesen, Königs- 
lutter und Schöningen erhobene, vom Ausschuß unterstützte Beschwerde sind Verhand- 
lungen ergangen, die ein stattliches Aktenheft füllen, und es haben mehrere landes- 
fürstliche Restripte abgelassen werden müssen, ehe die Gemüter sich wieder beruhigten. 
Ein ähnlicher Streit hatte 1672 zwischen den Städten Braunschweig und Helmstedt 
stattgesunden. 
2) Mismann, Ann., S. 287. — Kennzeichnend für den Verfall des ständischen 
Ansehens ist unter anderem auch die Zumutung der Regierung (1693), es möge, weil
	        
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