Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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eingehende Kapital als Abtrag vorhandener Schulden oder zum Ersatze des 
Abganges auf andere nützliche Art verwendet werden (8 14). — Das im 
Edikt aufgestellte Verbot des leichtsinnigen Schuldenmachens war an und für 
sich nicht neu, namentlich hatte schon der Herzog Julius in seinem Testament 
von 1582 angeordnet, daß sein Nachfolger „ganz und gar kein Geld aufnehmen 
solle, solches geschehe denn in scheinbaren Nothfällen gemeinen Fürstenthums 
und Vaterlandes oder daß demselbigen sonst dadurch ein fürtrefflicher Nutz, Ge- 
deihen und Wachsthum geschaffen werden könne“. Auch erklärte noch der Art. 21 
der landschaftlichen Privilegien vom 9. April 1770, daß die Landschaft keines- 
wegs gehalten sei, diejenigen Schulden, so ohne Landesnot und also zum 
Überfluß, ohne ihren Konsens gemacht worden, zu übernehmen. Aber solche 
Gebote und Zugeständnisse hatten tatsächlich wenig Erfolg gehabt, da dem 
Regenten ex utilitate vel ex necessitate publica die Eingehung von Kammer- 
schulden freigelassen war und jeder Landesfürst die Frage, ob eine der beiden 
Voraussetzungen vorlag, nach alleinigem Ermessen zu entscheiden beliebte. Die 
Bedeutung des Edikts liegt daher — abgesehen von der näheren Bestimmung 
über die Fälle der Zulässigkeit einer Anleihe und über die Art und Weise der 
Schuldentilgung — hauptsächlich in der genauen Ordnung des innezuhaltenden 
Verfahrens, wie in der Zuziehung des Ausschusses zu der anzustellenden Sach- 
untersuchung und abzugebenden Entscheidung. Diese Bedeutung des landes- 
fürstlichen Entschlusses wurde vom engeren Ausschuß, als ihm der Entwurf des 
Edikts zur Begutachtung und Zustimmung unterm 13. März 1794 über- 
mittelt wurde, denn auch dankbaren Herzens anerkannt. Er beschloß, bei der 
Wichtigkeit der Sache und zur Beseitigung eines jeden scheinbaren Einwandes 
gegen die Rechtsgültigkeit des zu fassenden Beschlusses den größeren Ausschuß 
zu gemeinsamer Beratung aufzufordern, und zog in Erwägung, ob nicht die 
Zustimmung der fürstlichen Agnaten oder aber die Bestätigung des Edikts 
durch den Kaiser einzuholen sei. Beides wurde schließlich verworfen. Das 
Erstere hielt man weder für erforderlich, noch für ratsam, da alle Verträge 
zwischen dem Landesherrn und den Ständen ohne weiteres für den Nachfolger 
an der Landesregierung verbindlich seien, Uübrigens auch vom Kurhause Hannover 
vielleicht Erschperungen und Weiterungen erwartet werden könnten. Letzteres 
nicht, weil auch die kaiserliche Konfirmation einen an und für sich nicht rechts- 
beständigen Vertrag nicht gültig machen könne und bei den augenblicklichen 
Verhältnissen zwischen Kaiser und Reich „die Nachsuchung gewissen Bedenk- 
lichkeiten unterworfen sei"“. Dagegen meinte man, dem Plan des Herzogs nur 
dann Verbindlichkeit für die Regierungsnachfolger und folglich Bestand für 
die Zukunft sichern zu können, wenn dem Edikt auedrücklich die Kraft eines 
Landeogrundgesetzes beigelegt und seine einzelnen Bestimmungen zugleich einem 
Landeorezesse, einem Vertrage mit den Ständen einverleibt würden, zumal die 
Absichten des Herzogs Julius wohl hauptsächlich infolge ihrer Einkleidung in 
die Rechtoform einer testamentarischen Anordnung nicht in Erfüllung gegangen 
seien; auch wünschte man „zu noch mehrerer Festhaltung“, daß jeder Landes- 
herr bei Erlaß der Neversalen die genaue Innehaltung des Edikts anzugeloben
	        
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