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eingehende Kapital als Abtrag vorhandener Schulden oder zum Ersatze des
Abganges auf andere nützliche Art verwendet werden (8 14). — Das im
Edikt aufgestellte Verbot des leichtsinnigen Schuldenmachens war an und für
sich nicht neu, namentlich hatte schon der Herzog Julius in seinem Testament
von 1582 angeordnet, daß sein Nachfolger „ganz und gar kein Geld aufnehmen
solle, solches geschehe denn in scheinbaren Nothfällen gemeinen Fürstenthums
und Vaterlandes oder daß demselbigen sonst dadurch ein fürtrefflicher Nutz, Ge-
deihen und Wachsthum geschaffen werden könne“. Auch erklärte noch der Art. 21
der landschaftlichen Privilegien vom 9. April 1770, daß die Landschaft keines-
wegs gehalten sei, diejenigen Schulden, so ohne Landesnot und also zum
Überfluß, ohne ihren Konsens gemacht worden, zu übernehmen. Aber solche
Gebote und Zugeständnisse hatten tatsächlich wenig Erfolg gehabt, da dem
Regenten ex utilitate vel ex necessitate publica die Eingehung von Kammer-
schulden freigelassen war und jeder Landesfürst die Frage, ob eine der beiden
Voraussetzungen vorlag, nach alleinigem Ermessen zu entscheiden beliebte. Die
Bedeutung des Edikts liegt daher — abgesehen von der näheren Bestimmung
über die Fälle der Zulässigkeit einer Anleihe und über die Art und Weise der
Schuldentilgung — hauptsächlich in der genauen Ordnung des innezuhaltenden
Verfahrens, wie in der Zuziehung des Ausschusses zu der anzustellenden Sach-
untersuchung und abzugebenden Entscheidung. Diese Bedeutung des landes-
fürstlichen Entschlusses wurde vom engeren Ausschuß, als ihm der Entwurf des
Edikts zur Begutachtung und Zustimmung unterm 13. März 1794 über-
mittelt wurde, denn auch dankbaren Herzens anerkannt. Er beschloß, bei der
Wichtigkeit der Sache und zur Beseitigung eines jeden scheinbaren Einwandes
gegen die Rechtsgültigkeit des zu fassenden Beschlusses den größeren Ausschuß
zu gemeinsamer Beratung aufzufordern, und zog in Erwägung, ob nicht die
Zustimmung der fürstlichen Agnaten oder aber die Bestätigung des Edikts
durch den Kaiser einzuholen sei. Beides wurde schließlich verworfen. Das
Erstere hielt man weder für erforderlich, noch für ratsam, da alle Verträge
zwischen dem Landesherrn und den Ständen ohne weiteres für den Nachfolger
an der Landesregierung verbindlich seien, Uübrigens auch vom Kurhause Hannover
vielleicht Erschperungen und Weiterungen erwartet werden könnten. Letzteres
nicht, weil auch die kaiserliche Konfirmation einen an und für sich nicht rechts-
beständigen Vertrag nicht gültig machen könne und bei den augenblicklichen
Verhältnissen zwischen Kaiser und Reich „die Nachsuchung gewissen Bedenk-
lichkeiten unterworfen sei"“. Dagegen meinte man, dem Plan des Herzogs nur
dann Verbindlichkeit für die Regierungsnachfolger und folglich Bestand für
die Zukunft sichern zu können, wenn dem Edikt auedrücklich die Kraft eines
Landeogrundgesetzes beigelegt und seine einzelnen Bestimmungen zugleich einem
Landeorezesse, einem Vertrage mit den Ständen einverleibt würden, zumal die
Absichten des Herzogs Julius wohl hauptsächlich infolge ihrer Einkleidung in
die Rechtoform einer testamentarischen Anordnung nicht in Erfüllung gegangen
seien; auch wünschte man „zu noch mehrerer Festhaltung“, daß jeder Landes-
herr bei Erlaß der Neversalen die genaue Innehaltung des Edikts anzugeloben