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6. Verwendung des Cammerguts.
Die Aufkünfte des gesammten Cammerguts sollen, nach Ab—
satz der Administrations= und Erhaltungskosten und der auf die
Amortisation und Verzinsung der Cammerschuld zu leistenden
Zahlungen, wie bisher zur Bestreitung der Bedürfnisse des
Fürsten und des Landes verwendet werden. Die sruccessive
Tilgung der Cammerschuld wird durch eine besondere Verein-
barung mit den Ständen bestimmt werden:).
1) Siehe darüber Art. 6 des Finanz-Nebenvertrages. Die gesamte ehe-
malige Kammerschuld ist bis auf verschiedene unablösliche Kapitalien im
Belauf von annähernd 232.000 Talern (meist sogenannte Ararienkapitalien,
Schulden der Stadt Braunschweig, die zu berichtigen die Landesherrschaft nach
Eroberung der Stadt aus den Mitteln des hierzu zurückbehaltenen sog. großen
Arars Übernommen hatte), getilgt. Sie bezifferte sich nach der durch das
Gesetz, die Ordnung des Kammer= und Landesschuldenwesens betreffend, vom
19. Dezember 1834 Nr. 17 eingeleiteten Regulierung auf 3 284 335 Taler.
Die Tilgung erfolgte teils im Wege der Amortisation, teils durch Umwand-
lung der Kammerschulden in Landesschulden, indem nach Maßgabe des Ge-
setzes vom 23. Februar 1855 Nr. 14 und des L.-A. vom 5. September 1855
Nr. 47, Art. 3 und 4 den Inhabern der Kammerschuldverschreibungen durch
Vermittelung der Leihhausanstalt gleichwertige Landesschuldverschreibungen aus-
gehändigt und für diese Überweisungen von den Darlehnsforderungen des
Kammerkapitalfonds an das Leihhaus die ihnen entsprechenden Kapitalbeträge
abgesetzt, also Schuld und Forderung aufgerechnet wurden. Da auf diese Weise
die Kammerschuld beseitigt ist auf Unkosten des Kammerkapitalfonds, die
Tilgung der Kammerschulden aber dem Gesetze nach (Edikt vom 1. Mai 1794,
§9,. Gesetz vom 20. Februar 1837 Nr. 5, die Amortisation der Kammer-
und Landesschulden betreffend, § 11) aus den hierzu verfügbaren Einkünften
hätte stattfinden sollen, so ist zugleich vereinbart, daß nach Tilgung der ganzen
Kammerschuld bis zur Rückerstattung der dazu aus dem Kammerkapitalfonds
verwandten Summe jährlich 20 000 Taler aus den laufenden Kammer-
einkünften an jenen Fonds zu zahlen seien (L.-A. vom 5. September 1855,
Art. 3, c). Diese Zahlungen werden im Jahre 1968 ihr Ende erreicht haben.
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7. Cammer-Etat und Rechnungen.
Der über die Verwaltung des Cammerguts vor dem An-
fange und auf die Dauer einer zweijährigen Finanzperiode 1)