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Zulassung ausschließlich der preußischen Staatslotterie gegen eine Gewinn-
beteiligung Braunschweigs an deren Erträgen. Nach dem Art. 7 dieses Ver-
trages erhält Braunschweig für die ersten 5 Jahre der Vertragsdauer jährlich
475 000 Mk., in den späteren Jahren 9/199 des in dem Rechnungsjahr, in
dem die betreffende Rente zur Verrechnung kommt, einschließlich desselben sich
rechnungsmäßig ergebenden Überschusses der Lotterieverwaltung, also 9/190 des dem
preußischen Staat verbleibenden Uberschusses, aber nicht mehr als 450 000 Mt.
Für den Fall, daß nach Ablauf der ersten 5 Jahre dieser lberschuß einschließ-
lich der Rente nicht mehr als 9 000 000 Mk. betragen oder aber die Rente,
auf den Kopf der Bevölkerung des Herzogtums berechnet, sich auf weniger
belaufen sollte, als der der preußischen Staatskasse verbleibende Überschuß der
Lotterieverwaltung auf den Kopf der preußischen Bevölkerung, sind über eine
Minderung bzw. Erhöhung der Rente besondere Bestimmungen getroffen. Der
Vertrag ist auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen und gilt jedesmal als
für einen Zeitraum von 5 Jahren verlängert, wenn er nicht mindestens 2 Jahre
vor Ablauf seiner Geltungsdauer gekündigt wird, doch haben die vertrags-
schließenden Teile sich verpflichtet, vom Kündigungsrecht nur dann Gebrauch zu
machen, wenn sie auf den Betrieb oder die Zulassung eines Lotterieunternehmens
als ständige Einnahmegquelle für die Befriedigung allgemeiner laufender Staats-
bedürfnisse dauernd verzichten (Art. 10). Der Beginn der Wirksamkeit des
Vertrages ist, sofern gleichzeitig auch der zwischen Preußen und Bremen zur
Regelung der Lotterieverhältnisse abgeschlossene Staatsvertrag zur Ausführung
gelangt, auf den 1. Juni 1909 festgesetzt (Art. 11), aber nach Art. 12 des
Schlußprotokolls vom 18. Mai 190é6 unter gewissen, dort näher angegebenen
Voraussetzungen auch bereits zum 1. Juni 1908 vorgesehen. — Siehe den
Staatsvertrag in Anl. 181, den Bericht der Landtagskommission in Anl. 205
der Verhandlungen des 28. ordentl. Landtages. Der Vertrag hat in der Sitzung
vom 23. Juni 1906 die Zustimmung der Landesversammlung, bald hernach
auch die Genehmigung des preußischen Landtages erhalten.
5) Die Chausseegelderhebung auf den Staatsstraßen, wie die staatliche
Damm= und Brückengelderhebung, wurde durch das Gesetz vom 10. November
1873 Nr. 60 aufgehoben.
6) Die Postverwaltung, seit 1850 mit der Eisenbahnverwaltung unter
Leitung der Herzogl. Eisenbahn= und Postdirektion vereinigt, ist auf Grund der
Verfassung des Norddeutschen Bundes (Art. 4, Ziffer 10, 48 bis 52) zunächst
auf diesen, dann auf das Deutsche Reich übergegangen.
7) Die direkten Steuern wurden, soweit sie den Grundbesitz betrafen,
zur Zeit des Erlasses der N. L.-O. nach der durch eine Verordnung vom 31. März
1817 Nr. 1 wiedereingeführten, althergebrachten Ordnung erhoben und setzten
sich zusammen aus einer bunten Reihe von Auflagen und Abgaben, verschieden
für Stadt und Land und nach ungleichen Verteilungssätzen umgelegt. (lÜber
die einzelnen Grundabgaben vergleiche Bode, Grundsteuersystem des Herzog-
tums Braunschweig 1824; auch Kybitz, S. 190). Erst das Gesetz liber die
Erhebung einer allgemeinen Grundsteuer vom 24. August 1849 Nr. 33 (spätere