Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Anderungen und Ergänzungen im Gesetz vom 23. März 1854 Nr. 17, vom 
20. April 1855 Nr. 22, vom 11. Mai 1870 Nr. 51, vom 20. März 1873 
Nr. 13 nebst Ausführungsverordnung vom 24. Oktober 1876 Nr. 96 und 
vom 29. März 1906 Nr. 20) setzte an die Stelle dieser einzelnen Steuern 
und Abgaben eine gleichmäßige allgemeine Grundsteuer vom Reinertrage 
der ihr unterliegenden Grundstücke. An persönlichen Abgaben wurden da- 
neben auf Grund der Verordnungen vom 29. Oktober 1821 Nr. 11 und 9 
erhoben eine Personalsteuer und eine Gewerbesteuer. Erstere, wesentlich eine 
Rangsteuer und zuletzt geordnet durch das Gesetz vom 29. Juni 1864 Nr. 33, 
ist vor kurzem ersetzt durch eine allgemeine Einkommensteuer (Gesetz vom 16. April 
1896 Nr. 21, Abänderungen vom 11. März 1899 Nr. 13, Beseitigung der 
Doppelbesteuerungen: Gesetz vom 17. Dezember 1900 [1901 Nr. 1), Aus- 
führungsvorschriften: vom 27. August 1896 Nr. 46, vom 9. November 1898 
Nr. 53, 11. März 1899 Nr. 18 und 29. Juli 1903 Nr. 33), an deren Seite 
dann noch eine das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Pflich- 
tigen nach Abzug der Schulden treffende Ergänzungssteuer trat (Gesetz vom 
11. März 1899 Nr. 15 und Ausführungsvorschriften vom gleichen Tage 
Nr. 18). Beide Gesetze folgen in allen wesentlichen Bestimmungen dem Vor- 
bilde Preußens (Gesetz vom 24. Juni 1891 und vom 14. Juli 1893). Die 
Gewerbesteuer ist nach dem Erlaß verschiedener, durch die Einführung der 
Gewerbefreiheit im Herzogtume (1864) und die Bundesgewerbeordnung vom 
21. Juni 1869 bedingter Gesetze zuletzt geregelt mittels Gesetzes vom 27. März 
1893 Nr. 14 (Ausführungsvorschriften vom gleichen Tage Nr. 15) und des Ge- 
setzes vom 5. April 1906 Nr. 24 — eine umfassende Umgestaltung steht in Aus- 
sicht —;: Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen: Gesetz vom 5. April 
1906 Nr. 25. In den Verhandlungen über den Entwurf des Einkommen- 
steuergesetzes hat die Landesregierung zugestanden, daß von der Grund= und 
Gewerbesteuer bei Fortfall der bisherigen Steuererlasse und der Überweisungen 
von Staatseinnahmen an Kreise und Gemeinden 75 Proz. außer Hebung gesetzt, 
Grund= und Gewerbesteuer in entsprechendem Maße den Gemeinden in Anleh- 
nung an die Grundsätze der preußischen neueren Steuergesetzgebung, doch unter 
Berücksichtigung der durch die Verhältnisse im Herzogtume gebotenen Ande- 
rungen als Steuerquellen überwiesen und der infolge dieser Maßregeln und der 
sonstigen Gestaltung des Etats sich ergebende, zur Deckung der Ausgaben er- 
forderliche Fehlbetrag durch Einkommen= und Ergänzungssteuer gedeckt werde 
(Protokoll vom 19. März und Schreiben des Staatsministeriums vom 21. März 
1896, Anl. 71 der Drucksachen des 23. ordentl. Landtages). — An indirekten 
Steuern und Abgaben werden erhoben Stempelsteuern (Gesetz vom 23. Mai 
1903 Nr. 31 nebst Ausführungebestimmungen vom 29. Juni 1903 Nr. 42, 
abänderndes Gesetz vom 10. April 1906 Nr. 20 mit Aueführungsbestimmungen 
vom 20. desselben Monats Nr. 30) und Veränderungssteuern (Gesetz vom 
25. Juni 1879 Nr. 32). Die Besteuerung der Erbschaften ist auf das Reich 
übergegangen, doch verbleibt den Einzelstaaten 1 der Roheinnahme der ver- 
anlagten Steuer (Reichsgesetz vom 3. Juni 1906, s 2).
	        
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