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8) Wie schon in Anmerkung 1 erwähnt, fließen dem Staatshaushaltsetat
weitere ordentliche Einnahmen zu aus den Geschäften der Leihhausanstalt, dem
Verkauf der Eisenbahnen und den Erträgen des Kalisalzbergwerks Asse. Über
die Leihhausanstalt und deren Geschäftsverkehr vgl. § 186. Der Verkauf
der Eisenbahnen kam nach langwierigen Verhandlungen am 8. März 1870
zum Abschluß. Er umfaßte sämtliche Staatsbahnen nebst den im Bau begriffenen
Strecken einschließlich der dafür zur Verfügung gestellten und noch nicht ver-
wandten Baufonds. Der mit der Käuferin, der Bank für Handel und Industrie
zu Darmstadt, vereinbarte Kaufpreis bestand in Zahlung einer vom 1. Januar
1869 ab 64 Jahre hindurch zu entrichtenden „Annuität“ von 875.000 Tlrn.
und einer Summe von 11.000 000 Tlrn. (L.-A. vom 25./28. September
1871 Nr. 64, Art. 7). Von den Kaufgeldern ist der Betrag von 1000000
Talern zur Ablösung der Stolgebühren, von 2000000 Tlrn. zur finanziellen
Ausstattung der Kreiskommunalverbände (L.-A. 187 1, Art. 7) und von 2500000
Talern zur Unterstützung des stark belasteten Kloster= und Studienfonds ver-
wendet (L.-A. vom 12. Juni 1874 Nr. 31, Art. 4), während die zurückbleibende
Summe (gleich dem aus dem Verkauf der herrschaftlichen Braunkohlenwerke dem
Kammerkapitalfonds zugehenden Erlöse) in Wertpapieren festgelegt ist, über
deren Verwaltung eine besondere Vereinbarung mit der Landesversammlung
getroffen wurde. Laut dieser Vereinbarung, die zu einem Bestandteil des
Landesgrundgesetzes erklärt ist, sollen jene, sowie alle durch ähnliche Operationen
in den Besitz des Staates etwa ferner gelangenden zinstragenden Wertpapiere,
gleichviel ob sie zum Staatsgute im engeren Sinne oder zum Kammergute
oder zum Kloster= und Studienfonds gehören, zu keinem anderen Zweck ver-
wendet werden, als zu welchem sie erworben sind, mithin nur zum Bezuge der
davon erfolgenden Zinsen oder Dividenden; Veräußerungen, soweit sie nicht
nur zum Ersatz ausgeloster oder gekündigter Obligationen durch andere nach
bestimmten Gruppen bezeichnete Wertpapiere oder zur zinsbaren Belegung
bei dem Leihhause erfolgen, sind nur gestattet mit Zustimmung der Landes-
versammlung, bzw. (bei Umtauschungen) der Finanzkommission oder des Aus-
schusses (L.-A. von 1874, Anl. B und Gesetz vom 10. Juli 1881 Nr. 27, § 3).
Der Kapitalbetrag (Nominalwert) der zum Staatsgut im engeren Sinne ge-
hörenden Wertpapiere beläuft sich zurzeit auf etwa 18 000 000 Mk. — Nach-
dem das Landesgesetz vom 19. Mai 1894 Nr. 19 die ausschließliche Aufsuchung
und Gewinnung des Steinsalzes, der Kali= und Magnesiasalze und der Sol-
quellen dem Staate überwiesen und man bald darauf ein umfangreiches, wert-
volles Kalilager an den Abhängen der Asse erschlossen hatte, ist die Frage, ob
die Verwertung dieser Felder der Privatunternehmung unter dem Staate gün-
stigen Bedingungen zu überlassen oder dem braunschweigischen Fiskus vorzu-
behalten sei, nach längeren Verhandlungen mit der Landesversammlung im
letzteren Sinne entschieden und durch den Konsolidationsvertrag vom 9. Juli
1898 das diesseitige Bergwerkseigentum an der Asse mit dem schon bestehenden
Salzwerke Asse zu der Gewerkschaft „Kalisalzbergwerk Asse“ vereinigt
worden. In diesem Vertrage hat der Staatefiskus, dem eine Beteiligung mit