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lich sind, und sie daher Ausgaben dieser Art weder verweigern, noch deren Be—
willigung an fremdartige Bedingungen knüpfen können, so haben sie andererseits
auch das Recht, daß solche Ausgaben, deren Notwendigkeit und Größe nicht
feststeht, erst nach vorangegangener Übereinkunft in den Staatshaushaltsetat
aufgenommen werden, sowie daß über die Art und Weise der Aufbringung der
notwendigen Mittel mit ihnen eine Vereinbarung getroffen werde“ (Rückschreiben
des Staatsministeriums vom 28. September 1832). Der sowohl in diesem
Schreiben, als auch im Bundesbeschluß vom 28. Juni 1832 ausgesprochene,
in manche Verfassungen ausdrücklich aufgenommene staatsrechtliche Grundsatz,
daß es unzulässig sei, die Steuerbewilligung von „fremdartigen“ Bedingungen
abhängig zu machen, d. h. unter den hiesigen Verhältnissen von solchen Bedingungen,
die nicht im § 175 ihre Begründung finden, nicht „das Wesen oder die Ver-
wendung der Steuer unmittelbar betreffen“ (sächsische Verfassungsurkunde § 102)
— sogen. tacked bills —, ist anerkannt in der Sitzung der Ständeversamm-
lung vom 21. Februar 1843. — Über das der Steuerbewilligungspflicht ent-
sprechende Recht der Prüfung und Bewilligung der Staatsausgaben vgl. § 185.
2) Wenn auch der (dem Gesetze erst nachträglich eingefügte) Absatz 2 sich
unmittelbar nur auf Deckung der betreffenden Ausgaben durch Steuern be-
zieht, so ist doch der ihm zu Grunde liegende Rechtssatz seiner Natur nach ein
allgemeiner und daher in Anwendung zu bringen auch bei Feststellung der-
jenigen etatmäßigen Ausgaben, die aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden
können. Die „verfassungsmäßig entstandenen“ Verpflichtungen können neben
den landesgesetzlichen auch privatrechtliche Verpflichtungen in sich schließen.
Über die Erfüllung von Bundesverpflichtungen, an deren Stelle inzwischen die
durch die Reichsverfassung begründeten getreten sind, siehe § 180, Z. 2.
8 174.
Fortsetzung.
Keine allgemeine Steuer oder Landeslast kann ausgeschrieben,
erhoben oder verändert werden ohne ständische Bewilligung!).
Es macht hierbei keinen Unterschied, welche Gegenstände
solche allgemeine Landesauflagen und Leistungen betreffen: ob sie
auf Grundstücke, Vermögen, Personen, Gewerbe oder auf den
Verbrauch von Lebensmitteln und Consumtibilien gelegt werden
sollen, auch bezieht sich dieses Bewilligungsrecht auf solche Abgaben
und Leistungen, welche die Leitung des Handels und der Gewerbe
betreffen, oder welche zur Ausführung polizeilicher Einrichtungen
und Maßregeln erforderlich sind, namentlich auf Weggelder, Zölle,
Packhausentrichtungen, imgleichen auf Gerichtssporteln).
1) Ausnahmen von diesem, unter gewissen Einschränkungen schon im 8§ 15
und 18 der E. L.-O. anerkannten Grundsatze: § 180, 181, 189.