Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Abgaben und Leistungen, sondern auch auf die Grundsätze und 
Verhältnisse, nach welchen selbige auf Gegenstände oder Personen 
zu legen und zu vertheilen sind, sowie auf die Dauer, Erhebungs- 
weise und Verwendung der aufzulegenden Steuer 1). 
1) Der § 175 entspricht wörtlich dem § 17, Abs. 1 der E. L.-O. und 
dem § 78 des ersten Entwurfs zur N. L.-O., in welchem die Beibehaltung der 
bisherigen Landessteuerkasse noch vorgesehen war. Während aber nach der 
ehemaligen Landesverfassung jede einzelne Steuer für einen besonders bestimmten 
Verwendungszweck bewilligt und ausgeschrieben wurde, ist die im § 175 bei- 
behaltene Richtung des Steuerbewilligungsrechts auf die „Verwendung“ der 
Steuern nur insofern noch von Bedeutung, als der Regel nach zwar die ver- 
willigten Steuern zur Deckung des gesamten, aus anderen bereiten Einnahme- 
quellen nicht zu bestreitenden Steuerbedarfs unterschiedslos zu verausgaben sind, 
den Ständen gleichwohl aber freisteht, im Einzelfalle die Verwendung der 
Steuer für einen Einzelzweck der Staatsverwaltung, bzw. für einen bestimmten 
Ausgabeetat zu beschränken (so gegenüber den Ausführungen im Gutachten des 
Landsyndikus vom September 1846 — Anl. 4 A zu Prot. 5 des anßerordent- 
lichen Landtages von 1848 — der Bericht des Ausschusses vom 13. Oktober 
1846 — Anl. 4 B desselben Protokolls, auch Kommissionsbericht vom 14. Ok- 
tober 1851, Anl. 1 zu Prot. 197 des 6. ordentl. Landtages. Vgl. auch 
8 177, Abs. 2). 
§ 176. 
c) Art der Steuerausschreiben 1). 
Nachdem über dieses Alles zwischen der Landesregierung und 
den Ständen eine Uebereinkunft getroffen worden, wird in deren 
Gemäßheit die verwilligte Auflage durch ein, auf die gewöhnliche 
Weise und „uit Bezug auf die Zustimmung der Landschaft“ zu 
publicirendes Gesetz ausgeschrieben und ihre Erhebung verfügt29. 
1) Überschrift und Wortlaut des Paragraphen können sehr wohl zu Miß- 
verständnissen Anlaß geben. Der Paragraph bezieht sich nicht etwa (vgl. auch 
Otto, Staatsrecht, S. 131) auf die eigentliche Steuerauflage („Steuer- 
ausschreiben"), die durch Veröffentlichung des vereinbarten Staatshaushaltsetats 
erfolgt, sondern auf die „Steuerverfassung“. Die hier und in einigen anderen 
Paragraphen über das Steuerwesen vorhandenen Unklarheiten erklären sich, wie 
schon das bei § 175 erwähnte Gutachten bestätigt, daraus, daß die betreffenden 
Paragraphen zum Teil wörtlich dem § 17 der E. L.-O. entnommen, zum Teil aus 
dem ersten Entwurf der N. L.-O. unverändert stehen geblieben sind, obgleich die 
hinsichtlich des Steuerbewilligungsrechts früher geltenden Grundsätze mehrfach 
geändert wurden und namentlich die noch im ersten Entwurf der N. L.-O. § 99 
wiederholte Bestimmung des älteren Verfassungsrechts, wonach die bewilligten 
oder bestehenden Steuerauflagen bis zu einer neuen Ubereinkunft forterhoben 
werden, späterhin in der aus § 177 ersichtlichen Weise beseitigt ist.
	        
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