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Abgaben und Leistungen, sondern auch auf die Grundsätze und
Verhältnisse, nach welchen selbige auf Gegenstände oder Personen
zu legen und zu vertheilen sind, sowie auf die Dauer, Erhebungs-
weise und Verwendung der aufzulegenden Steuer 1).
1) Der § 175 entspricht wörtlich dem § 17, Abs. 1 der E. L.-O. und
dem § 78 des ersten Entwurfs zur N. L.-O., in welchem die Beibehaltung der
bisherigen Landessteuerkasse noch vorgesehen war. Während aber nach der
ehemaligen Landesverfassung jede einzelne Steuer für einen besonders bestimmten
Verwendungszweck bewilligt und ausgeschrieben wurde, ist die im § 175 bei-
behaltene Richtung des Steuerbewilligungsrechts auf die „Verwendung“ der
Steuern nur insofern noch von Bedeutung, als der Regel nach zwar die ver-
willigten Steuern zur Deckung des gesamten, aus anderen bereiten Einnahme-
quellen nicht zu bestreitenden Steuerbedarfs unterschiedslos zu verausgaben sind,
den Ständen gleichwohl aber freisteht, im Einzelfalle die Verwendung der
Steuer für einen Einzelzweck der Staatsverwaltung, bzw. für einen bestimmten
Ausgabeetat zu beschränken (so gegenüber den Ausführungen im Gutachten des
Landsyndikus vom September 1846 — Anl. 4 A zu Prot. 5 des anßerordent-
lichen Landtages von 1848 — der Bericht des Ausschusses vom 13. Oktober
1846 — Anl. 4 B desselben Protokolls, auch Kommissionsbericht vom 14. Ok-
tober 1851, Anl. 1 zu Prot. 197 des 6. ordentl. Landtages. Vgl. auch
8 177, Abs. 2).
§ 176.
c) Art der Steuerausschreiben 1).
Nachdem über dieses Alles zwischen der Landesregierung und
den Ständen eine Uebereinkunft getroffen worden, wird in deren
Gemäßheit die verwilligte Auflage durch ein, auf die gewöhnliche
Weise und „uit Bezug auf die Zustimmung der Landschaft“ zu
publicirendes Gesetz ausgeschrieben und ihre Erhebung verfügt29.
1) Überschrift und Wortlaut des Paragraphen können sehr wohl zu Miß-
verständnissen Anlaß geben. Der Paragraph bezieht sich nicht etwa (vgl. auch
Otto, Staatsrecht, S. 131) auf die eigentliche Steuerauflage („Steuer-
ausschreiben"), die durch Veröffentlichung des vereinbarten Staatshaushaltsetats
erfolgt, sondern auf die „Steuerverfassung“. Die hier und in einigen anderen
Paragraphen über das Steuerwesen vorhandenen Unklarheiten erklären sich, wie
schon das bei § 175 erwähnte Gutachten bestätigt, daraus, daß die betreffenden
Paragraphen zum Teil wörtlich dem § 17 der E. L.-O. entnommen, zum Teil aus
dem ersten Entwurf der N. L.-O. unverändert stehen geblieben sind, obgleich die
hinsichtlich des Steuerbewilligungsrechts früher geltenden Grundsätze mehrfach
geändert wurden und namentlich die noch im ersten Entwurf der N. L.-O. § 99
wiederholte Bestimmung des älteren Verfassungsrechts, wonach die bewilligten
oder bestehenden Steuerauflagen bis zu einer neuen Ubereinkunft forterhoben
werden, späterhin in der aus § 177 ersichtlichen Weise beseitigt ist.