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2) „Auf die gewöhnliche Weise“: § 5, Anm. 2. „Mit Bezug auf die Zu-
stimmung der Landschaft“: nach § 17, Abs. 2 der E. L.-O. und dem ihm folgenden
§ 98 des ersten Entwurfs genügte die Bezugnahme „auf die gepflogene Unterhand-
lung mit der Landschaft".
§ 177.
24) Dauer der Verwilligung.
Alle Abgaben werden längstens auf die Dauer einer regel-
mäßigen Finanzperiode von zweil) Jahren bewilligt und können
nach dem Ablaufe derselben höchstens noch für ein Jahr, welches
in die neue Finanzperiode einzurechnen ist, erhoben werden?).
Die für einen kürzeren Zeitraum verwilligten Abgaben
hören jedoch mit Ablauf der Verwilligungszeit, und die für einen
vorübergehenden Zweck ausgeschriebenen Steuern mit der Er-
reichung desselben auf.
1) Gesetz vom 26. März 1888 Nr. 12.
2) Ausnahmen: § 179. — Der Paragraph enthält eine durchgreifende
Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht und dem ursprünglichen Entwurf
(Anm. 1 zu § 176); eine über den hier festgesetzten Zeitraum ohne voran-
gegangene Genehmigung der Stände erfölgte Erhebung auch der bislang ver-
willigten Steuern ist als verfassungswidrig anzusehen und bedarf der Indem-
nitätserteilung. Näheres § 185, Anm. 3. — Ein Antrag der Stände, die
Frist auf 6 Monat zu beschränken (so Bayern und Hessen, Württemberg
4 Monat), wurde regierungsseitig abgelehnt, weil eine so weitgehende Abkürzung
eintretendenfalls zu einer „gänzlichen Verwirrung des Finanzwesens“ führen
würde.
8 178.
Fortsetzung.
Die Steuer-Verfassung!) erlischt jedoch nicht und die neu
bewilligten Steuern werden in der folgenden Finanzperiode auf
den Grund der bestehenden Steuer-Verfassung so lange aus-
geschrieben, bis über die Abänderung derselben, sowie über die
Einführung eines neuen Steuersystems auf verfassungsmäßigem
Wege eine anderweite Bestimmung getroffen worden ist.
1) „Steuerverfassung“ ist die hergebrachte frühere Bezeichnung der gelten-
den Stenergesetzgebung, des Inbegriffs der Rechtssätze, welche „die Art und den
Betrag der öffentlichen Abgaben und Leistungen, die Grundsätze und Verhält-
nisse, nach welchen selbige auf Gegenstände oder Personen zu legen und zu
verteilen sind, sowie Dauer, Erhebungsweise und Verwendung der Steuer“
(so § 175) zum Gegenstande hatten. Den außergewöhnlichen Fall der Ein-