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führung einer neuen „Steuerverfassung“ unter angefügter Resolutivbedingung
bietet der Erlaß des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1896 in Ver-
bindung mit dem Gesetz vom gleichen Tage Nr. 22, § 2.
§ 179.
Fortsetzung.
Die im § 177 bestimmte Dauer der Steuer-Erhebung kann
bei den indirecten Steuern und bei den auf den Handel gelegten
Abgaben mit Zustimmung der Stände verlängert werden:), auch
sollen diejenigen Abgaben dieser Art, welche nach der bisherigen
Verfassung von der Landesregierung ohne Mitwirkung der Stände
bestimmt wurden und deren unveränderliche Beibehaltung von
Seiten der Landesregierung durch die bestehenden Handels-Ver-
träge zugesichert ist, für die Dauer dieser Verträge fortbestehen.
1) Eine auf Antrag der Kommission aufgenommene Bestimmung, von der
jedoch auch in. Zeiten, wo sie mehr Bedeutung haben konnte als gegenwärtig,
nicht Gebrauch gemacht ist.
§. 180.
e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
Ausnahmsweise müssen ohne Bewilligung der Stände die-
jenigen außerordentlichen allgemeinen Lasten und Leistungen von
dem Lande aufgebracht und getragen werden, welche erforder-
lich sind:
1. außerordentlicher Weise zur Abwendung einer plötzlichen
allgemeinen Landesgefahr,
2. zur Erfüllung der Bundesverpflichtungen?:),
wobei jedoch dem ständischen Ausschusse die Gründe der des-
fallsigen Ausschreiben stets vorgelegt werden sollen.
Hinsichtlich der Art und Weise der Aufbringung der zu
diesen Zwecken erforderlichen Mittel ist indeß die verfassungs-
mäßige ständische Mitwirkung erforderlich).
1) Im ersten Entwurf waren hier im Anschluß an § 15 der E. L.-O.
außer den zur Erfüllung der Bundesverpflichtungen dienenden Leistungen die
zur notwendigen Verteidigung des Vaterlandes erforderlichen Auflagen und
die Prinzessinnenstener genannt. Hinsichtlich der letzteren jetzt: § 171, 1. Eine
weitere Beschränkung der „Notbeden“ gegenüber dem älteren Landesrecht, nach
welchem alle Neichs= und Kreie#steuern vom Landesherrn ohne weiteres erhoben
werden konnten, liegt in dem Vorbehalt des § 180, daß nur die außerordent-