Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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führung einer neuen „Steuerverfassung“ unter angefügter Resolutivbedingung 
bietet der Erlaß des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1896 in Ver- 
bindung mit dem Gesetz vom gleichen Tage Nr. 22, § 2. 
§ 179. 
Fortsetzung. 
Die im § 177 bestimmte Dauer der Steuer-Erhebung kann 
bei den indirecten Steuern und bei den auf den Handel gelegten 
Abgaben mit Zustimmung der Stände verlängert werden:), auch 
sollen diejenigen Abgaben dieser Art, welche nach der bisherigen 
Verfassung von der Landesregierung ohne Mitwirkung der Stände 
bestimmt wurden und deren unveränderliche Beibehaltung von 
Seiten der Landesregierung durch die bestehenden Handels-Ver- 
träge zugesichert ist, für die Dauer dieser Verträge fortbestehen. 
1) Eine auf Antrag der Kommission aufgenommene Bestimmung, von der 
jedoch auch in. Zeiten, wo sie mehr Bedeutung haben konnte als gegenwärtig, 
nicht Gebrauch gemacht ist. 
§. 180. 
e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte. 
Ausnahmsweise müssen ohne Bewilligung der Stände die- 
jenigen außerordentlichen allgemeinen Lasten und Leistungen von 
dem Lande aufgebracht und getragen werden, welche erforder- 
lich sind: 
1. außerordentlicher Weise zur Abwendung einer plötzlichen 
allgemeinen Landesgefahr, 
2. zur Erfüllung der Bundesverpflichtungen?:), 
wobei jedoch dem ständischen Ausschusse die Gründe der des- 
fallsigen Ausschreiben stets vorgelegt werden sollen. 
Hinsichtlich der Art und Weise der Aufbringung der zu 
diesen Zwecken erforderlichen Mittel ist indeß die verfassungs- 
mäßige ständische Mitwirkung erforderlich). 
1) Im ersten Entwurf waren hier im Anschluß an § 15 der E. L.-O. 
außer den zur Erfüllung der Bundesverpflichtungen dienenden Leistungen die 
zur notwendigen Verteidigung des Vaterlandes erforderlichen Auflagen und 
die Prinzessinnenstener genannt. Hinsichtlich der letzteren jetzt: § 171, 1. Eine 
weitere Beschränkung der „Notbeden“ gegenüber dem älteren Landesrecht, nach 
welchem alle Neichs= und Kreie#steuern vom Landesherrn ohne weiteres erhoben 
werden konnten, liegt in dem Vorbehalt des § 180, daß nur die außerordent-
	        
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