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Behörde: Ges. vom 5. März 1895 Nr. 26, 8 67 und vom 183. November
1896 Nr. 58. Die Steuerdirektion zerfällt in die Abteilung für direkte
Steuern, das Steuerkollegium, und für indirekte Steuern, die Zoll= und Steuer-
direktion.
§ 183.
13. Finanz-Collegium.
Die obere Leitung des gesammten Finanzwesens, die Auf-
sicht über das Rechnungs= und Cassenwesen, sowie die Führung
der allgemeinen Finanz-Controle ist dem Finanz-Collegio, über
dessen Organisation und Geschäftsverwaltung das hierneben er-
lassene Gesetz das Nähere enthält, übertragen worden 1). Die
Haupt-Finanz-Casse, in welche alle zur Bestreitung der Bedürf-
nisse des Landes bestimmte Einnahmen fließen2), ist demselben
untergeordnet und allein nach dessen Anweisungen zu verfahren
verpflichtet ).
1) Gesetz vom 12. Oktober 1832 Nr. 29, die Organisation und Ge-
schäftsführung des Herzogl. Finanzkollegiums betreffend (gleichfalls den mit der
N. L.-O. publizierten Gesetzen angehörend) und vom 10. März 1850 Nr. 10
(hinsichtlich des § 10 dieses Gesetzes jetzt: Z.-St.-D.-G., § 19). Auch: Ges.
vom 1. April 1879 Nr. 11, § 32.
2) Eine Wiederholung der schon im § 172 ausgesprochenen, zur Durch-
führung des an die Spitze dieses Kapitels gestellten Grundsatzes (§ 161)
dienenden Bestimmung. — Ein Finanzkollegium als Oberrechnungskammer war
schon im Jahre 1772 eingesetzt, ward aber nach Beseitigung der Fremdherr=
schaft nicht wieder hergestellt, vielmehr übertrug man die Aufsicht über das
Rechnungs= und Kassenwesen, wie das Landesschuldenwesen zunächst der Herzogl.
Kammer (Verordnung vom 19. Mai 1814·Nr. 59), dann — in der E. L.-O.
— dem Landessteuerkollegium.
3) Wiederholt im Gesetz vom 12. Oktober 1832 Nr. 29, § 3.
8 184.
14. Staatshaushalts-Etat.
Die Grundlage der dem Finanz-Collegio übertragenen all-
gemeinen Finanz-Verwaltung bildet der Staatshaushalts-Etat,
welcher vor dem Anfange der zweijährigen Finanz-Periode:!) und
für die Dauer derselben?) aus den Special-Einnahme= und Aus-
gabe-Etats aller einzelnen Verwaltungszweiges) zusammenge-
stellt wird).