Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Behörde: Ges. vom 5. März 1895 Nr. 26, 8 67 und vom 183. November 
1896 Nr. 58. Die Steuerdirektion zerfällt in die Abteilung für direkte 
Steuern, das Steuerkollegium, und für indirekte Steuern, die Zoll= und Steuer- 
direktion. 
§ 183. 
13. Finanz-Collegium. 
Die obere Leitung des gesammten Finanzwesens, die Auf- 
sicht über das Rechnungs= und Cassenwesen, sowie die Führung 
der allgemeinen Finanz-Controle ist dem Finanz-Collegio, über 
dessen Organisation und Geschäftsverwaltung das hierneben er- 
lassene Gesetz das Nähere enthält, übertragen worden 1). Die 
Haupt-Finanz-Casse, in welche alle zur Bestreitung der Bedürf- 
nisse des Landes bestimmte Einnahmen fließen2), ist demselben 
untergeordnet und allein nach dessen Anweisungen zu verfahren 
verpflichtet ). 
1) Gesetz vom 12. Oktober 1832 Nr. 29, die Organisation und Ge- 
schäftsführung des Herzogl. Finanzkollegiums betreffend (gleichfalls den mit der 
N. L.-O. publizierten Gesetzen angehörend) und vom 10. März 1850 Nr. 10 
(hinsichtlich des § 10 dieses Gesetzes jetzt: Z.-St.-D.-G., § 19). Auch: Ges. 
vom 1. April 1879 Nr. 11, § 32. 
2) Eine Wiederholung der schon im § 172 ausgesprochenen, zur Durch- 
führung des an die Spitze dieses Kapitels gestellten Grundsatzes (§ 161) 
dienenden Bestimmung. — Ein Finanzkollegium als Oberrechnungskammer war 
schon im Jahre 1772 eingesetzt, ward aber nach Beseitigung der Fremdherr= 
schaft nicht wieder hergestellt, vielmehr übertrug man die Aufsicht über das 
Rechnungs= und Kassenwesen, wie das Landesschuldenwesen zunächst der Herzogl. 
Kammer (Verordnung vom 19. Mai 1814·Nr. 59), dann — in der E. L.-O. 
— dem Landessteuerkollegium. 
3) Wiederholt im Gesetz vom 12. Oktober 1832 Nr. 29, § 3. 
8 184. 
14. Staatshaushalts-Etat. 
Die Grundlage der dem Finanz-Collegio übertragenen all- 
gemeinen Finanz-Verwaltung bildet der Staatshaushalts-Etat, 
welcher vor dem Anfange der zweijährigen Finanz-Periode:!) und 
für die Dauer derselben?) aus den Special-Einnahme= und Aus- 
gabe-Etats aller einzelnen Verwaltungszweiges) zusammenge- 
stellt wird).
	        
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