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1) Im § 105 des Entwurfs der N. L.-O. war die Dauer der Finanz-
periode, wie in der bayerischen Verfassung, auf sechs Jahre festgesetzt; sie ist
dann aber auf Andrängen der Stände nach dem Vorgang anderer Staaten
(Württemberg, Sachsen, Hessen) auf drei Jahre ermäßigt. Als nach der Grün-
dung des Deutschen Reiches fast auf jedem ordentlichen Landtage die Anträge
auf Einführung einjähriger, der Einrichtung des Reichshaushalts entsprechender
Finanzperioden sich wiederholten, kam die Regierung so weit entgegen, daß sie
mit der Abkürzung der Finanzperioden auf zwei Jahre und dem Beginn des
Etatsjahres am 1. April jeden Jahres sich einverstanden erklärte. Gesetz vom
26. März 1888 Nr. 12, § 4. Finanzperioden von gleicher Dauer bestehen
noch in Bayern, Sachsen und Baden, von einem Jahr in Preußen, Sachsen-
Meiningen und Schaumburg-Lippe, von vier Jahren in Sachsen-Koburg-Gotha-
und Schwarzburg-Sondershausen, von drei Jahren in den übrigen deutschen
Staaten.
2) Die einzige Ausnahme erleidet dieser Grundsatz — im Rahmen des
ordentlichen Etats — bei Verwilligungen für Bauten nach Maßgabe des Ge-
setzes vom 1. Juli 1904 Nr. 44 Art. I.
3) Der § 184 bringt die durch § 161 angeordnete, durch § 172 näher
begrenzte Trennung zwischen dem fürstlichen und dem Staatshaushalt in der
Landesfinanzverwaltung zur Durchführung. Die Einrichtung des Etats ordnet
Art. 8, Anl. E des Finanznebenvertrages; Über die hauptsächlichen seitherigen
Anderungen des Etatsschemas vgl. Anm. 2 zu Art. 8 jenes Vertrages. Dieses
Schema umfaßt aber nur den regelmäßigen, jährlichen Ausgabebedarf; außer-
ordentliche Ausgaben von größerem Belange wurden — von dem Notfall einer
Staatsanleihe abgesehen — aus den Mehreinnahmen früherer Finanzperioden
gedeckt und die Anforderung außerhalb der eigentlichen Etatberatung von der
Regierung besonders begründet als „Verwendung von Überschüssen“. Als in-
dessen im Beginn der 60er Jahre die Einnahmen aus dem Betriebe der Eisen-
bahnen eine ungewöhnliche Höhe erreicht hatten, erschien, um einer übermäßigen
Ausstattung des Ausgabekapitels „Extraordinär“" vorzubeugen, zum ersten Male
im Etat ein Ausgabekapitel „zu außerordentlichen Staatszwecken“, dessen nähere
Bestimmung der Vereinbarung mit dem Ausschuß vorbehalten bleiben sollte (siehe
darüber Kommissionsbericht vom 24. Juli 1867, Verhandlungen des 12. ordentl.
Landtages, Anl. 181). Zur Beseitigung verschiedener, aus dem früherhin
üblichen Verfahren unzweifelhaft herzuleitender Übelstände schlug dann die
Landesregierung auf dem 16. ordentl. Landtage vor, im Staatshaushalt unter
den Ausgaben für die Zukunft den ein maligen, außerordentlichen Ausgaben
ständig in einem besonderen Kapitel ihre Stelle zu geben, wogegen aber auch
die Mittel zu ihrer Deckung unter den Einnahmen nachzuweisen, die überschüsse
aus den letzten Finanzjahren daher bei der Etataufstellung, soweit möglich, mit
heranzuziehen und unter dem Einnahmeetat einzusetzen sein würden (Schreiben
vom 20. März 1879, Landt.-Verhandl., Anl. 65). So ist auch seither ver-
fahren, doch haben in dem neu eingefügten Kapitel, dem Ausgabekapitel 12
„zu außerordentlichen Staatszwecken“ neben den einmaligen auch gewisse, regel-