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mäßig wiederkehrende Aufwendungen (Unterstützung der Gemeinden bei Kirchen-
und Schulbauten, Förderung gemeinnütziger Zwecke, gewerbliches und kauf-
männisches Fortbildungsschulwesen) ihre etatmäßige Stelle erhalten. — Das
Kapitel „Extraordinär“ dient der Herstellung des Gleichgewichts zwischen den
Einnahmen und Ausgaben, der Deckung vorkommender Mindereinnahmen und
Mehrausgaben, endlich der Bestreitung unaufschieblicher, unvorhergesehener
Ausgaben, nach einem gelegentlichen Anerkenntnis der Landesversammlung
(Sitzung vom 26. Mai 1876) selbst solcher, die, wie der Erwerb von Grund-
stücken, unter Umständen dem Lande dauernde Lasten auferlegen. Auch Ver-
wendungen, deren Gegenstand eine Bekanntgebung nicht geeignet erscheinen läßt,
können ohne nähere Angabe des Zweckes aus dem „Extraordinär“ bestritten
werden; es ist alsdann aber die an das Finanzkollegium zu erlassende Zahlungs-
verfügung nicht nur vom Landesfürsten selbst und den sämtlichen Mitgliedern
des Staatsministeriums zu vollziehen, sondern darin auch zu bemerken, daß die
Ausgabe zu Landeszwecken notwendig befunden sei (F.-N.-V., Art. 9).
4) Der Etat wird „zusammengestellt“ vom Finanzkollegium aus den
Spezialetats der einzelnen Finanzverwaltungsbehörden und mit diesen unter
Beifügung von Vorschlägen über „tunliche oder zweckmäßige Vermehrung oder
Verminderung der Überschüsse oder Deckung des Fehlenden“ dem Staatsmini-
sterium eingereicht (Gesetz, die Organisation und Geschäftsführung des Herzogl.
Finanzkollegiums betreffend, vom 12. Oktober 1832 Nr. 29, § 23). Auf den
Etat werden alle Einnahmen und Ausgaben gebracht, auch die auf Gesetz be-
ruhenden, ihrem Betrage nach feststehenden. Bei den Etatansätzen letzterer Art,
z. B. den Dienstbezügen der öffentlichen Beamten, hat daher die Etatgenehmi-
gung durch die Landesvertretung die Bedeutung nicht einer Bewilligung, sondern
nur einer formellen Anerkennung, die nicht verweigert werden kann. Uberhaupt
aber ist die Vorstellung abzuweisen, als ob durch die Etatvereinbarung irgend-
wie ein Rechtsanspruch Dritter gegen den Staat unmittelbar begründet werde:
Das Etatgesetz bezieht sich seiner Wirkung nach ausschließlich auf das verfassungs-
rechtliche Verhältnis zwischen Regierung und Landesvertretung (O. Mayer,
Verwaltungsrecht, Bd. 1, S. 386), es enthält keinen Gesetzesbefehl für die
Gesamtheit der Untertanen, sondern einen Dienstbefehl für die Behörden
(Seydel, Komment., S. 387), es schafft Recht nicht zwischen dem Staat und
seinen Gläubigern und Schuldnern, sondern zwischen der Staatsregierung und
dem Landtag (Arndt, Verfassung des Deutschen Reiches, S. 305 f.). Agl.
auch G. Meyer, Staatsrecht, § 206, S. 687.
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Fortsetzung.
Den Ständen steht das Recht zu, gemeinschaftlich mit der
Landesregierung den Staatshaushalts-Etat nach den einzelnen
Abtheilungen festzustellen ). Die Verwendung und Vertheilung