Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Beginn der Finanzperiode 1867 den Betrag von 16055 500 Talern erreicht, 
der sich im Laufe des Jahres 1867 noch auf 16 238 322 Taler steigerte. Zu 
ihrer Tilgung ist laut des Landtagsabschiedes vom 10. November 1867 Nr. 101, 
Art. 7 eine durch Auslosung zu jährlich 1 Proz. zu bewirkende Amortisation 
„fest und unwiderruflich"“ vereinbart, auch bestimmt, daß neue Anleihen nicht 
mit ihr zu vermischen, sondern besonders zu amortisieren seien. Eine im 
Jahre 1869 gleichfalls zu Eisenbahnzwecken bei der Bank für Handel und 
Industrie zu Darmstadt aufgenommene Prämienanleihe von nominell 10 Mill. 
Talern und damit zusammenhängend eine Anleihe von 1287.000 Talern wird 
getilgt nach Maßgabe der in der Bekanntmachung vom 6. Januar 1869 Nr. 4 
enthaltenen Bedingungen. Bei Beginn der Finanzperiode 1906/08 belief 
sich die ältere Landesschuld, abgesehen von der Prämienanleihe, noch auf 
21 049 338 Mk. Ferner sind innerhalb der Finanzperioden 1894/96 bis 
1904/06 nach und nach Anleihen bewilligt worden und bei dem Leihhaus auf- 
genommen zum Gesamtbelauf von 6202 531,02 Mk. und der Landtag von 
1906 hat eine weitere Erhöhung des Anleihebedarfs um 1 462 500,51 Mk. 
genehmigt. Die Tilgung dieser „neueren Landesschuld“ erfolgt mit dem Be- 
trage derjenigen Zinsen, die durch die regelmäßigen Abträge auf die ältere 
Landesschuld zur Ersparung kommen (L.-A. von 1895 Nr. 41, Art. 2, I, 3, 
von 1896 Nr. 55, Art. 3, I, 4, von 1901 Nr. 33, Art. III, 1, von 1903 
Nr. 37, Art. IV, 1 Schluß, von 1904 Nr. 63, Art. III, 1, Drucksachen des 
28. ordentl. L.-T. Anl. 77, 110, 171, 184, 185 u. 224). Endlich sind zur 
Deckung der Anteile des braunschweigischen Staates an den Kosten zweier 
Schachtanlagen nebst den Nebenanlagen der Gewerkschaft Kalisalzbergwerk Asse, 
sowie der von der Gewerkschaft errichteten Chlorkaliumfabrik seit dem Jahre 1898 
bei dem Leihhause bisher zum Gesamtbetrage von 3713612 Mk. Anleihen be- 
willigt, die amortisiert werden mit 2 bzw. 4 Proz. und den durch die Abträge 
ersparten Zinsen (L.-A. von 1899 Nr. 82, Art. 13 und dazu Schreiben des 
Staatsministeriums vom 17., Kommissionsbericht vom 19. Mai und Landtags- 
beschluß vom 19. Juni 1906, ferner L.-A. von 1901 Nr. 33, Art. 6 und 
Verhandlg. des 28. ordentl. L.-T. Anl. 146). Der erhebliche Niedergang der 
ordentlichen Einnahmen des Staates hat bei gleichzeitiger Steigerung der Aus- 
gaben und der durch beide Übel veranlaßten wesentlichen Erhöhung der Staats- 
steuern in neuester Zeit zu wiederholten Malen eingehende Verhandlungen über 
eine allmählichere Tilgung der Staatsschulden hervorgerufen, die aber bisher 
ohne Ergebnis geblieben sind. — Der Schuldenlast des Landes steht als aktives 
werbendes Staatsvermögen (Finanzvermögen) im engeren Sinne — abgesehen 
also vom Kammergut und dem Vermögen des Kloster= und Studienfonds — 
gegenüber: die Annuität aus dem Verkauf der Eisenbahnen, der Bestand der 
Wertpapiere des Staates und der Anteil am Kalisalzbergwerk Asse. S. über 
diese Einnahmequellen § 172, Anm. 8.
	        
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