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der Klosterverwaltungs= und Klosterreinertragskasse wiederum „den Ständen“,
und zwar „behufs etwa zu machender Erinnerungen" zustehen soll. Das Ver-
hältnis dieser Bestimmungen zueinander ist, wie die Ständeversammlung zu
wiederholten Malen ausgesprochen hat, nicht klar; die Ursache liegt wohl darin,
daß der § 188 sich im Entwurf der N. L.-O. schon vorfand, der § 189 da-
gegen erst nachträglich und nach mehrfacher Umänderung hinzugefügt wurde.
Möglich auch, daß unter den Staatshaushaltsrechnungen des § 188, wie der
Zusatz „der abgelaufenen Finanz periode"“ (anstatt „der Finanzjahre") viel-
leicht bestätigen könnte, die Vollzugsetats, die sonst in der N. L.-O. nirgends
Erwähnung gefunden haben, verstanden sind. — Über Mitteilung der Kammer-
rechnungen siehe § 168, in bezug auf die Rechnungen des Kloster= und Studien-
fonds § 223.
3) Die Bestimmung des § 108, wonach ein Antrag auf Erhebung der
Ministeranklage binnen sechs Jahren nach stattgefundener Verfassungsverletzung
zu stellen ist, konnte in Fällen, bei denen es sich um verfassungswidrige Ver-
wendung von Staatsmitteln handelte, unter der Herrschaft der dreijährigen
Finanzperioden bei verzögerter Vorlegung der Staatshaushaltsrechnungen die
Ausübung des Anklagerechts leicht vereiteln, weil die Ständeversammlung erst
durch Mitteilung der Rechnungen von der Verfassungsverletzung Kenntnis
erlangt. Aus diesem Umstande haben auf dem 4. ordentl. Landtage die
Stände in einem Einzelfalle Anlaß genommen, dem Staatsministerium gegen-
über gegen alle Nachteile, die ihnen aus der verspäteten Einreichung der Rech-
nungen für die Durchführung ihrer verfassungsmäßigen Rechte entstehen
möchten, förmliche Verwahrung einzulegen (Schreiben vom 2. März 1843 —
Anl. 1 zu Prot. 29 — auf Grund der Sitzungsvorgänge vom 27. Februar
jenes Jahres) und den Ausschuß demnächst mit der Vorprüfung der Rech-
nungen zu beauftragen. Siehe in dieser Hinsicht auch: Verhandlungen des
5. ordentl. Landtages vom 20. Januar 1846. Bei der Ermächtigung des
Ausschusses zur Vor= oder Nachprüfung der Rechnungen ist es vom 6. ordentl.
Landtage (1851) an aus Zweckmäßigkeitsrücksichten anderer Art auch geblieben.
§ 189.
18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im
Finanzwesen.
a) Regelmäßige.
Dem Ausschusse ist die Ausübung der ständischen Mitausfsicht
über die Finanzverwaltung in dem Maße übertragen, daß ihm
die Voranschläge des Staatshaushalts-Etats des zweiten sund des
dritten! Jahres 1) jeder Finanzperiode zur Berathung ,, sowie die
Rechnungen der einzelnen abgelaufenen Finanzjahre zur Einsicht
von der Landesregierung mitgetheilt werden ).