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Auch kann derselbe, falls besondere Umstände die Veräußerung
eines Staatsgutes") nöthig oder rathsam machen, die ständische
Zustimmung ertheilen, wenn das zu Veräußernde einen Werth
von 100000 Thalern5) nicht übersteigt. Es ist jedoch zugleich
über die Verwendung des eingehenden Preises eine Uebereinkunft
zu treffen").
1) Die eingeklammerten Worte sind in Wegfall zu bringen infolge des
mehrerwähnten Gesetzes vom 26. März 1888 Nr. 12. — Über Aufstellung
des Jahresetats s. Gesetz vom 12. Oltbber 1832 Nr. 29, § 28.
2) Ein Bericht des Ausschusses vom 9. Dezember 1839, § 16 (Prot. 5,
Anl. 1 der Verhandlungen des 3. ordentl. Landtages) sieht den Zweck des
vorstehend begrenzten Mitanfsichtsrechts hauptsächlich darin, daß „einer unwirt-
schaftlichen Verwendung der zur Verfügung der Landesregierung gestellten
Summen, woraus Verlegenheiten im letzten Jahre einer Finanzperiode er-
wachsen würden, nach Kräften vorgebeugt und die nachteiligen Folgen beseitigt
werden sollen, zu denen möglicherweise der Grundsatz führen könne, daß die
Staatsregierung bei Verwaltung der Finanzen innerhalb einer Finanzperiode
sich frei bewegen dürfe“. Ob diese Auffassung begründet ist, darf allerdings
fraglich erscheinen; die Beratungen des letzten Entwurfs der N. L.-O. enthalten
nichts, was zu ihrer Bestätigung sich verwerten ließe.
8) Das Recht des Ausschusses zur Mitaufsicht über die Finanzverwaltung
betätigt sich ferner darin, daß ihm
1. eine Übersicht der im Laufe eines jeden Jahres vorgekommenen Allodi-
fikationen, sowie der bei dem Kammergut und dem vereinigten Kloster= und
Studienfonds erfolgten Ablösungen, Gemeinheitsteilungen und Vergleiche, sowie
die Jahresrechnung des Kammer= und Klosterkapitalfonds zur Einsicht mit-
zuteilen ist (Gesetz vom 20. Dezember 1834, § 8),
2. eine Nachweisung des Vermögensbestandes der Leihhausanstalt jährlich
zu gleichem Zweck zugestellt wird (vgl. § 186, Anm. 2),
3. über den Bestand sämtlicher im Besitz des Staates befindlichen, aus
dem Verkauf der Eisenbahnen und der Braunkohlenwerke im Kreise Helmstedt
herrührenden Wertpapiere und über die in Ansehung derselben etwa ein-
getretenen Veränderungen alljährlich Auskunft zu erteilen ist (L.-A. vom 12. Juni
1874, Anl. B, Nr. 4),
4. alljährlich ein vom Finanzkollegium zu erstattender Bericht über die
Verwaltung der Landesbrandversicherungsanstalt zu übermitteln ist (Gesetz vom
8. Jannar 1906 Nr. 5, §5 2).
4) Die E. L.-O. enthielt im § 25 die allgemeine Vorschrift, daß es der
Einwilligung der Stände bedürfe, wenn „Staats-, Kammer-, Stifts= und
Klostergliter oder Einklnfte“ verpfändet oder veräußert werden sollten. Auch