Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Auch kann derselbe, falls besondere Umstände die Veräußerung 
eines Staatsgutes") nöthig oder rathsam machen, die ständische 
Zustimmung ertheilen, wenn das zu Veräußernde einen Werth 
von 100000 Thalern5) nicht übersteigt. Es ist jedoch zugleich 
über die Verwendung des eingehenden Preises eine Uebereinkunft 
zu treffen"). 
1) Die eingeklammerten Worte sind in Wegfall zu bringen infolge des 
mehrerwähnten Gesetzes vom 26. März 1888 Nr. 12. — Über Aufstellung 
des Jahresetats s. Gesetz vom 12. Oltbber 1832 Nr. 29, § 28. 
2) Ein Bericht des Ausschusses vom 9. Dezember 1839, § 16 (Prot. 5, 
Anl. 1 der Verhandlungen des 3. ordentl. Landtages) sieht den Zweck des 
vorstehend begrenzten Mitanfsichtsrechts hauptsächlich darin, daß „einer unwirt- 
schaftlichen Verwendung der zur Verfügung der Landesregierung gestellten 
Summen, woraus Verlegenheiten im letzten Jahre einer Finanzperiode er- 
wachsen würden, nach Kräften vorgebeugt und die nachteiligen Folgen beseitigt 
werden sollen, zu denen möglicherweise der Grundsatz führen könne, daß die 
Staatsregierung bei Verwaltung der Finanzen innerhalb einer Finanzperiode 
sich frei bewegen dürfe“. Ob diese Auffassung begründet ist, darf allerdings 
fraglich erscheinen; die Beratungen des letzten Entwurfs der N. L.-O. enthalten 
nichts, was zu ihrer Bestätigung sich verwerten ließe. 
8) Das Recht des Ausschusses zur Mitaufsicht über die Finanzverwaltung 
betätigt sich ferner darin, daß ihm 
1. eine Übersicht der im Laufe eines jeden Jahres vorgekommenen Allodi- 
fikationen, sowie der bei dem Kammergut und dem vereinigten Kloster= und 
Studienfonds erfolgten Ablösungen, Gemeinheitsteilungen und Vergleiche, sowie 
die Jahresrechnung des Kammer= und Klosterkapitalfonds zur Einsicht mit- 
zuteilen ist (Gesetz vom 20. Dezember 1834, § 8), 
2. eine Nachweisung des Vermögensbestandes der Leihhausanstalt jährlich 
zu gleichem Zweck zugestellt wird (vgl. § 186, Anm. 2), 
3. über den Bestand sämtlicher im Besitz des Staates befindlichen, aus 
dem Verkauf der Eisenbahnen und der Braunkohlenwerke im Kreise Helmstedt 
herrührenden Wertpapiere und über die in Ansehung derselben etwa ein- 
getretenen Veränderungen alljährlich Auskunft zu erteilen ist (L.-A. vom 12. Juni 
1874, Anl. B, Nr. 4), 
4. alljährlich ein vom Finanzkollegium zu erstattender Bericht über die 
Verwaltung der Landesbrandversicherungsanstalt zu übermitteln ist (Gesetz vom 
8. Jannar 1906 Nr. 5, §5 2). 
4) Die E. L.-O. enthielt im § 25 die allgemeine Vorschrift, daß es der 
Einwilligung der Stände bedürfe, wenn „Staats-, Kammer-, Stifts= und 
Klostergliter oder Einklnfte“ verpfändet oder veräußert werden sollten. Auch
	        
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