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1) Das Gesetz vom 12. Okltober 1832 Nr. 26 überwies die Entscheidung
der Kompetenzstreitigkeiten einer Sektion der Ministerialkommission, bis durch
das Gesetz vom 19. Mai 1851 Nr. 19 ein besonderer Gerichtshof eingesetzt
wurde. Jetzt vgl. D. G.-V.-G. § 17 und in Durchführung der dort gegebenen
Normativbestimmungen: Gesetz vom 1. April 1879 Nr. 16. Die im § 4
dieses Gesetzes erwähnten Behörden sind auch für die Verwaltungsstreitsachen
zur Erhebung des Kompetenzkonfliktes befugt (Gesetz, betr. die Verwaltungs-
rechtspflege vom 5. Mai 1895 Nr. 26, § 15). Ein negativer Kompetenz-
konflikt zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und einem ordentlichen Gericht
wird durch die Bestimmungen des Abs. 4 im § 15 des Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege ausgeschlossen.
9 197.
7. Entschädigungsklage gegen den Staat9.
Die Frage, welche Entschädigung vom Staate 2) demjenigen
gebühre, welcher durch Handlungen der Regierungs= und Ver-
waltungsbehörden in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt 3)
ist, fällt ohne Zulassung eines Competenz-Conflicts lediglich der
Entscheidung der Gerichte anheim#?).
Die verfassungsmäßige Erlassung gesetzlicher Vorschriften
kann zu keiner anderen, als der im Gesetze bestimmten Ent-
schädigung berechtigen 5).
1) Zufolge der bei § 195 angegebenen Auffassung der Landesgerichte stellt
der § 197 nicht etwa den allgemeinen Grundsatz auf, daß, soweit überhaupt
Handlungen der Regierungs= und Verwaltungsbeamten im Rechtswege anfecht-
bar sind, der erhobene Anspruch anstatt auf Beseitigung der beschwerenden Ver-
fügung nur auf Entschädigung gerichtet werden könne (so Mansfeld, S. 94,
der freilich selbst ein solches Resultat der Gesetzgebung für ungereimt genug
erklärt), sondern dehnt nur für die Fälle, in denen die Wiederherstellung des
früheren Zustandes untunlich erscheint, die Zuständigkeit der Gerichte auch auf
das Maß der zu gewährenden Entschädigung aus. Hinsichtlich anderer Landes-
gesetze, die bei der Zulassung des Rechtsweges gegen Verfügungen von Ver-
waltungsbehörden neben dem § 197 in Betracht kommen (namentlich: Gesetz,
die Organisation und den Geschäftskreis der Steuerdirektion betreffend, vom
12. Oktober 1832 Nr. 30, § 12), vergl. Mansfeld, S. 83 f.
2) In der Rechtsprechung der hiesigen Gerichte ist die Klage nicht in der
Richtung gegen den Staat beschränkt geblieben, sondern auch gegenüber Ge-
meinden und anderen öffentlich-rechtlichen Verbänden zugelassen. Belege darüber
bei Mansfeld, S. 94, Anm. 35.
3) Da die Klage auf eine Rechts verletzung sich gründet, so ist sie nicht,
wie es wohl geschehen ist (Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 27, S. 28) und
Rhbamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl. 19