Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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1) Das Gesetz vom 12. Okltober 1832 Nr. 26 überwies die Entscheidung 
der Kompetenzstreitigkeiten einer Sektion der Ministerialkommission, bis durch 
das Gesetz vom 19. Mai 1851 Nr. 19 ein besonderer Gerichtshof eingesetzt 
wurde. Jetzt vgl. D. G.-V.-G. § 17 und in Durchführung der dort gegebenen 
Normativbestimmungen: Gesetz vom 1. April 1879 Nr. 16. Die im § 4 
dieses Gesetzes erwähnten Behörden sind auch für die Verwaltungsstreitsachen 
zur Erhebung des Kompetenzkonfliktes befugt (Gesetz, betr. die Verwaltungs- 
rechtspflege vom 5. Mai 1895 Nr. 26, § 15). Ein negativer Kompetenz- 
konflikt zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und einem ordentlichen Gericht 
wird durch die Bestimmungen des Abs. 4 im § 15 des Gesetzes über die Ver- 
waltungsrechtspflege ausgeschlossen. 
9 197. 
7. Entschädigungsklage gegen den Staat9. 
Die Frage, welche Entschädigung vom Staate 2) demjenigen 
gebühre, welcher durch Handlungen der Regierungs= und Ver- 
waltungsbehörden in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt 3) 
ist, fällt ohne Zulassung eines Competenz-Conflicts lediglich der 
Entscheidung der Gerichte anheim#?). 
Die verfassungsmäßige Erlassung gesetzlicher Vorschriften 
kann zu keiner anderen, als der im Gesetze bestimmten Ent- 
schädigung berechtigen 5). 
1) Zufolge der bei § 195 angegebenen Auffassung der Landesgerichte stellt 
der § 197 nicht etwa den allgemeinen Grundsatz auf, daß, soweit überhaupt 
Handlungen der Regierungs= und Verwaltungsbeamten im Rechtswege anfecht- 
bar sind, der erhobene Anspruch anstatt auf Beseitigung der beschwerenden Ver- 
fügung nur auf Entschädigung gerichtet werden könne (so Mansfeld, S. 94, 
der freilich selbst ein solches Resultat der Gesetzgebung für ungereimt genug 
erklärt), sondern dehnt nur für die Fälle, in denen die Wiederherstellung des 
früheren Zustandes untunlich erscheint, die Zuständigkeit der Gerichte auch auf 
das Maß der zu gewährenden Entschädigung aus. Hinsichtlich anderer Landes- 
gesetze, die bei der Zulassung des Rechtsweges gegen Verfügungen von Ver- 
waltungsbehörden neben dem § 197 in Betracht kommen (namentlich: Gesetz, 
die Organisation und den Geschäftskreis der Steuerdirektion betreffend, vom 
12. Oktober 1832 Nr. 30, § 12), vergl. Mansfeld, S. 83 f. 
2) In der Rechtsprechung der hiesigen Gerichte ist die Klage nicht in der 
Richtung gegen den Staat beschränkt geblieben, sondern auch gegenüber Ge- 
meinden und anderen öffentlich-rechtlichen Verbänden zugelassen. Belege darüber 
bei Mansfeld, S. 94, Anm. 35. 
3) Da die Klage auf eine Rechts verletzung sich gründet, so ist sie nicht, 
wie es wohl geschehen ist (Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 27, S. 28) und 
Rhbamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl. 19
	        
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