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worauf Mansfeld zutreffend hinweist, in Verbindung zu bringen mit der Ent-
schädigungsklage des § 33, die einem ausdrücklich als zulässig anerkannten Ein-
griff in Privateigentum oder Privatgerechtsame gegenüber gegeben wird. — Ob
die Klage auch ohne Rücksicht auf ein subjektives Verschulden des betreffenden
Beamten allgemein statthaft sein soll, läßt sich aus dem § 197 nicht entnehmen.
Der § 31 des B. G.-B. gilt (nach § 89 ebendaselbst) auch für den Fiskus und
die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, bezieht sich aber
nicht auf Schädigungen, die in Ausübung der einem Beamten anvertrauten
öffentlichen Gewalt verursacht sfind. Die Grundbuchordnung vom 20. Mai
1898 hat im § 10 den Staat für haftbar bei Versehen von Grundbuchbeamten
erklärt, im übrigen aber überläßt das Einführungsgesetz zum B. G.-B. es der
Landesgesetzgebung, über die Haftbarkeit des Staates und der öffentlichen Ver-
bände für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt anrichtet, Bestimmungen zu treffen. Vorschriften dieser
Art waren bislang gegeben im Gesetz vom 4. Juli 1875 Nr. 27, § 2, Ziff. 2,
dem Gesetz vom 8. März 1878 Nr. 11, § 3, der St.-O. 8§ 143, 202 bis 208
und der L.-G.-O. § 125 bis 150. Das Ausführungsgesetz zum B. G.-B.
hat von einer weiteren Ordnung der Frage abgesehen. Über die Gründe: die
braunschweigischen Ausführungsgesetze zum B. G.-B., amtliche Ausgabe S. 28.
4) Die Frage, ob der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten inner-
halb der Grenzen des § 197 durch die Klage vor dem Verwaltungsgerichts-
hof nach dem Gesetz vom 5. März 1895 Nr. 26 beseitigt sei (vgl. darlber
Verhandlungen der Landesversammlung vom 23. und 24. Februar 1895, ferner
v. Frankenberg in Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 43, S. 50 f.; Mansfeld
ebendaselbst, S. 66 f.), ist in einem oberlandesgerichtlichen Urteil vom 4. April
1898 (Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 45, S. 139), wenn auch nicht unmittel-
bar entschieden, doch in bejahendem Sinne beantwortet.
5) Mit anderen Worten: erfolgt ein Eingriff in wohlerworbene Rechte
mittels eines im verfassungsmäßigen Wege erlassenen Gesetzes, so ist ein Ent-
schädigungsanspruch nur insoweit statthaft, als er durch dieses Gesetz zugelassen
bzw. festgestellt wird. Vgl. auch das Gutachten des O.-L. G. vom 24. Juli 1900
in der Denkschrift der Landesregierung über die Reform des Pfründenwesens
vom 11. Dezember 1900 — Verhandlungen der 7. ordentl. Landessynode,
Anl. 11, S. 40 unter III.
8 198.
8. Rechtssachen des Fiscus.
Der Fiscus, als der Vertreter aller das Vermögen und die
Einkünfte des Staats betreffenden Rechte und Verbindlichkeiten!),
ist in streitigen Rechtssachen den ordentlichen Gerichten unter-
worfen2). Die Vollziehung des gerichtlichen Erkenntnisses wird
gegen die in demselben bezeichnete Behörde und Casse verfügt ).