Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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worauf Mansfeld zutreffend hinweist, in Verbindung zu bringen mit der Ent- 
schädigungsklage des § 33, die einem ausdrücklich als zulässig anerkannten Ein- 
griff in Privateigentum oder Privatgerechtsame gegenüber gegeben wird. — Ob 
die Klage auch ohne Rücksicht auf ein subjektives Verschulden des betreffenden 
Beamten allgemein statthaft sein soll, läßt sich aus dem § 197 nicht entnehmen. 
Der § 31 des B. G.-B. gilt (nach § 89 ebendaselbst) auch für den Fiskus und 
die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, bezieht sich aber 
nicht auf Schädigungen, die in Ausübung der einem Beamten anvertrauten 
öffentlichen Gewalt verursacht sfind. Die Grundbuchordnung vom 20. Mai 
1898 hat im § 10 den Staat für haftbar bei Versehen von Grundbuchbeamten 
erklärt, im übrigen aber überläßt das Einführungsgesetz zum B. G.-B. es der 
Landesgesetzgebung, über die Haftbarkeit des Staates und der öffentlichen Ver- 
bände für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten 
öffentlichen Gewalt anrichtet, Bestimmungen zu treffen. Vorschriften dieser 
Art waren bislang gegeben im Gesetz vom 4. Juli 1875 Nr. 27, § 2, Ziff. 2, 
dem Gesetz vom 8. März 1878 Nr. 11, § 3, der St.-O. 8§ 143, 202 bis 208 
und der L.-G.-O. § 125 bis 150. Das Ausführungsgesetz zum B. G.-B. 
hat von einer weiteren Ordnung der Frage abgesehen. Über die Gründe: die 
braunschweigischen Ausführungsgesetze zum B. G.-B., amtliche Ausgabe S. 28. 
4) Die Frage, ob der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten inner- 
halb der Grenzen des § 197 durch die Klage vor dem Verwaltungsgerichts- 
hof nach dem Gesetz vom 5. März 1895 Nr. 26 beseitigt sei (vgl. darlber 
Verhandlungen der Landesversammlung vom 23. und 24. Februar 1895, ferner 
v. Frankenberg in Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 43, S. 50 f.; Mansfeld 
ebendaselbst, S. 66 f.), ist in einem oberlandesgerichtlichen Urteil vom 4. April 
1898 (Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 45, S. 139), wenn auch nicht unmittel- 
bar entschieden, doch in bejahendem Sinne beantwortet. 
5) Mit anderen Worten: erfolgt ein Eingriff in wohlerworbene Rechte 
mittels eines im verfassungsmäßigen Wege erlassenen Gesetzes, so ist ein Ent- 
schädigungsanspruch nur insoweit statthaft, als er durch dieses Gesetz zugelassen 
bzw. festgestellt wird. Vgl. auch das Gutachten des O.-L. G. vom 24. Juli 1900 
in der Denkschrift der Landesregierung über die Reform des Pfründenwesens 
vom 11. Dezember 1900 — Verhandlungen der 7. ordentl. Landessynode, 
Anl. 11, S. 40 unter III. 
8 198. 
8. Rechtssachen des Fiscus. 
Der Fiscus, als der Vertreter aller das Vermögen und die 
Einkünfte des Staats betreffenden Rechte und Verbindlichkeiten!), 
ist in streitigen Rechtssachen den ordentlichen Gerichten unter- 
worfen2). Die Vollziehung des gerichtlichen Erkenntnisses wird 
gegen die in demselben bezeichnete Behörde und Casse verfügt ).
	        
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