Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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1) Es gibt demnach wie im Reich, so auch im Herzogtum keinen beson- 
deren Justiz-, Finanz-, Baufiskus und dergleichen, sondern nur einen einheit- 
lichen Staats= oder Landesfiskus. Vgl. auch Gutachten des O.-L.-G. und 
Reskript des Staatsministeriums in Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 36, 
S. 104 f. und 107. 
2) Siehe auch Einf.-Gesetz zur R.-C.-P.-O. § 4. — Die Befugnis zur 
Prozeßführung der einzelnen fiskalischen Behörden ist durch ein Ministerial- 
reskript vom 16. April 1833 (Bege, Repertorium Bd. 4, S. 123) dahin 
geordnet, daß das Finanzkollegium den Fiskus im allgemeinen, die Kammer 
— und zwar durch ihre einzelnen Direktionen — das Kammer= und Klostergut 
insbesondere zu vertreten habe, daß die Steuerdirektion, wie die Baudirektion 
nur solche Ansprüche verfolgen und vertreten könne, die in die diesen Behörden 
zugewiesene Verwaltung besonders einschlagen, und daß die Kreisdirektionen 
niemals in die Lage kommen dürften, namens des Staates in Rechtssachen zu 
handeln. Indessen ist dieses Reskript, da das Ministerium Gesetze weder zu 
geben, noch authentisch zu interpretieren, noch in den verfassungsmäßig festgestellten 
Geschäftskreis der Behörden abändernd einzugreifen vermag, von den Landes- 
gerichten nicht als unbedingt maßgebend anerkannt und namentlich die Prozeß-= 
führung durch und gegen die Kreisdirektionen (und ebenso die Polizeidirektion) 
vielfach zugelassen (z. B. Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 11, S. 145; Bd. 17, 
S. 69). Vgl. auch Hampe, Braunschw. Partikularrecht § 22, Anm. 30 (wo 
der vorstehende Satz aber dahin wiedergegeben ist, daß ihm zufolge das Staats- 
ministerium generelle Verfügungen über die Vertretung des Fiskus überhaupt 
nicht erlassen dürfe) und Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 53, S. 27. Bei der 
Vertretung des Fiskus durch das Finanzkollegium ist eine Unterscheidung zwischen 
Finanz= und Verwaltungsvermögen des Staates nicht angängig (Zeitschrift für 
Rechtspflege Bd. 45, S. 181 f.). Hinsichtlich der Vertretung des Fiskus in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung 
betreffen, bestimmt das Gesetz vom 1. April 1879 Nr. 11, § 85, daß, insoweit 
nicht gesetzliche Bestimmungen vorhanden sind, das Erforderliche durch die Landes- 
justizuerwaltung geordnet werden solle. Vgl. dazu Mansfeld, Ausführungs- 
gesetze, S. 87. 
3) Daher auch landesgesetzlich die betreffende Kasse nicht für befugt zu 
halten war, die Forderungen einer anderen statio fisci gegen den obsiegenden 
Gegner zur Aufrechnung zu benutzen (Seufferts Archiv Bd. 1, Nr. 203; 
Bd. 21, Nr. 200). Jetzt auch: B. G.-B. § 395 und Ausf.-Gesetz, § 22. 
§ 199. 
9. Beschränkung der Privilegien des Fiscus. 
Die bisherigen Vorrechte des Fiscus in Beziehung auf ge- 
richtliche Verfolgung seiner Ansprüche Privatpersonen gegenüber 
werden hierdurch aufgehoben. 
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