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1) Es gibt demnach wie im Reich, so auch im Herzogtum keinen beson-
deren Justiz-, Finanz-, Baufiskus und dergleichen, sondern nur einen einheit-
lichen Staats= oder Landesfiskus. Vgl. auch Gutachten des O.-L.-G. und
Reskript des Staatsministeriums in Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 36,
S. 104 f. und 107.
2) Siehe auch Einf.-Gesetz zur R.-C.-P.-O. § 4. — Die Befugnis zur
Prozeßführung der einzelnen fiskalischen Behörden ist durch ein Ministerial-
reskript vom 16. April 1833 (Bege, Repertorium Bd. 4, S. 123) dahin
geordnet, daß das Finanzkollegium den Fiskus im allgemeinen, die Kammer
— und zwar durch ihre einzelnen Direktionen — das Kammer= und Klostergut
insbesondere zu vertreten habe, daß die Steuerdirektion, wie die Baudirektion
nur solche Ansprüche verfolgen und vertreten könne, die in die diesen Behörden
zugewiesene Verwaltung besonders einschlagen, und daß die Kreisdirektionen
niemals in die Lage kommen dürften, namens des Staates in Rechtssachen zu
handeln. Indessen ist dieses Reskript, da das Ministerium Gesetze weder zu
geben, noch authentisch zu interpretieren, noch in den verfassungsmäßig festgestellten
Geschäftskreis der Behörden abändernd einzugreifen vermag, von den Landes-
gerichten nicht als unbedingt maßgebend anerkannt und namentlich die Prozeß-=
führung durch und gegen die Kreisdirektionen (und ebenso die Polizeidirektion)
vielfach zugelassen (z. B. Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 11, S. 145; Bd. 17,
S. 69). Vgl. auch Hampe, Braunschw. Partikularrecht § 22, Anm. 30 (wo
der vorstehende Satz aber dahin wiedergegeben ist, daß ihm zufolge das Staats-
ministerium generelle Verfügungen über die Vertretung des Fiskus überhaupt
nicht erlassen dürfe) und Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 53, S. 27. Bei der
Vertretung des Fiskus durch das Finanzkollegium ist eine Unterscheidung zwischen
Finanz= und Verwaltungsvermögen des Staates nicht angängig (Zeitschrift für
Rechtspflege Bd. 45, S. 181 f.). Hinsichtlich der Vertretung des Fiskus in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung
betreffen, bestimmt das Gesetz vom 1. April 1879 Nr. 11, § 85, daß, insoweit
nicht gesetzliche Bestimmungen vorhanden sind, das Erforderliche durch die Landes-
justizuerwaltung geordnet werden solle. Vgl. dazu Mansfeld, Ausführungs-
gesetze, S. 87.
3) Daher auch landesgesetzlich die betreffende Kasse nicht für befugt zu
halten war, die Forderungen einer anderen statio fisci gegen den obsiegenden
Gegner zur Aufrechnung zu benutzen (Seufferts Archiv Bd. 1, Nr. 203;
Bd. 21, Nr. 200). Jetzt auch: B. G.-B. § 395 und Ausf.-Gesetz, § 22.
§ 199.
9. Beschränkung der Privilegien des Fiscus.
Die bisherigen Vorrechte des Fiscus in Beziehung auf ge-
richtliche Verfolgung seiner Ansprüche Privatpersonen gegenüber
werden hierdurch aufgehoben.
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