Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— 294 — 
8 205. 
15. Vergehen im Auslande. 
Landeseinwohner, welche im Auslande strafbare Handlungen 
begangen haben, können im hiesigen Staatsgebiete nicht anders 
zur Untersuchung und Strafe gezogen werden, als insofern jene 
Handlungen nach gemeinem Deutschen Criminalrechte mit Strafen 
bedrohet sind. 
Gegen Fremde, welche im Auslande Vergehen begangen haben, 
können die hiesigen Gerichte nur verfahren, wenn ein Verbrechen 
gegen den hiesigen Staat oder gegen Landeseinwohner begangen 
ist, oder zufolge einer von der Landesregierung erhaltenen Er- 
mächtigung!). 
1) Der Paragraph ist außer Kraft gesetzt durch R.-St.-G.-B. 8§ 4 bis 6. 
Der Begriff des „Auslandes“ jetzt: ebendaselbst § 8. 
8 206. 
16. Auslieferung der Verbrecher. 
Die Auslieferung von Landeseinwohnern an fremde Regie- 
rungen findet nicht statt. 
Die Auslieferung von Fremden an auswärtige Regierungen 
darf nicht ohne Genehmigung der Landesregierung geschehen. 
Diese wird nicht versagt werden, wenn die Auslieferung von 
einer Regierung der Staaten des Deutschen Bundes verlangt 
wird, gegen den Auszuliefernden von der zuständigen Behörde ein 
Verhaftsbefehl erlassen, und derselbe entweder Unterthan des requi- 
rirenden Staats, oder eines in dessen Gebieten begangenen, nach 
gemeinem Deutschen Criminalrecht mit Strafe bedroheten Ver- 
gehens beschuldigt ist, und endlich, wenn die requirirende Regierung 
gleiche Grundsätze gegen den hiesigen Staat befolgt. 
Alle diese Bestimmungen gelten jedoch nur unbeschadet der 
Vollziehung der über die Auslieferung der Verbrecher bereits be- 
stehenden oder künftig, und zwar insofern sie die Rechte der 
Landeseinwohner betreffen, mit Zustimmung der Stände abzu- 
schließenden Staats-Verträgel). 
1) Der an die Spitze des Paragraphen gestellte Grundsatz erlitt eine 
Einschränkung schon durch den Bundesbeschluß vom 18. August 1836 in Be-
	        
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