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und 16. November 1852 (Gesetzsammlung 1853 Nr. 50) durch Art. 3 des
Vertrages vom 22. Februar 1868 auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes
ausgedehnt ist (Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes von 1868, S. 229).
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17. Confiscation.
Die Confiscation kann nur auf Gegenstände oder Werkzeuge
einer Vergehung angewendet werden. Eine allgemeine Vermögens-
Confiscation tritt in keinem Falle ein!). Die gesetzlichen Be-
stimmungen über die Beschlagnahme des Vermögens der Deser-
teure und ausgetretenen Militärpflichtigen sind hierdurch nicht
aufgehoben?).
1) Trotz der Mißbilligung der C.-C.-C. (Art. 218) hatte die Vermögens-
konfiskation sich für gewisse Fälle von Straftaten im gemeinen deutschen Straf-
recht, wie in Partikulargesetzen bis in unser Jahrhundert hinein erhalten, so
daß eine Anzahl von Verfassungsurkunden und selbst noch die Grundrechte des
deutschen Volkes (S 40) es für notwendig befunden haben, ihre Unzulässigkeit
ausdrücklich auszusprechen. Über die Konfiskation (Einziehung) einzelner Sachen
ist aus dem Gebiete der Reichsgesetzgebung jetzt namentlich zu vergleichen:
R.-Str.-G.-B. §§ 40 bis 42, 152, 295, 397, ferner z. B. Vereinsgollgesetz
vom 1. Juli 1869, § 134, Gesetz über Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Tonkunst vom 19. Juni 1901, § 42f. u. a. m. Landesgesetzlich:
Forststrafgesetz vom 1. April 1879 Nr. 18, §§ 7 und 19, Gesetz die Jagd-
polizeiübertretungen betr. vom gleichen Tage Nr. 19, § 13.
2) Während die Konfiskation den Charakter einer Nebenstrafe trägt, dient
die Beschlagnahme in den hier bezeichneten Fällen lediglich der Sicherung der
Strafvollziehung. Vgl. darüber jetzt: R.-Str.-G.-B. § 140, Abs. 2 und
Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, § 360.
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18. Begnadigungsrecht.
Der Landesfürst kann in strafrechtlichen Sachen begnadigen!),
die Strafe mildern oder erlassen, aber in keinem Falle schärfen,
und eine angefangene Untersuchung nur, nachdem das Ober-
Appellationsgericht sich gutachtlich darüber geäußert hat, nieder-
geschlagen 2).
1) Die Vollstreckung von Todesurteilen darf erst stattfinden, nachdem die
Entschließung des Staatsoberhauptes ergangen ist, vom Begnadigungsrechte
keinen Gebrauch machen zu wollen (N.-Str.-P.-O. § 485, Abs. 1).