Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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2) An die Stelle des Oberappellationsgerichts ist das Oberlandesgericht 
getreten. Das Gutachten wird vom Strafsenat desselben erstattet (Ausf.-Gesetz 
zum D. G.-V.-G. vom 1. April 1879 Nr. 11, 8 43). In einem Restript 
vom 14. Juni 1893 hat sich das Staatsministerium, Abt. der Justiz, dahin 
ausgesprochen, daß das Abolitionsrecht des Landesherrn in analogischer Aus- 
legung des § 208 auch auf Disziplinarsachen sich erstrecke (Ztschr. f. Rechtspfl. 
Bd. 41, S. 1 f.). Eine Beschränkung des Abolitionsrechts enthält der § 111 
der N. L.-O. 
8 209. 
19. Moratorien. 
Moratorien werden von der Landesregierung nie ertheilt'); 
die Gerichte dürfen in den gesetzlich bestimmten Fällen darauf 
erkennen?). 
1) Die Bestimmung ist an dieser Stelle aufgenommen, weil das landes- 
herrliche Stundungsrecht als Ausübung des Begnadigungsrechts auf dem Ge— 
biete des bürgerlichen Rechts angesehen wurde. Die Beseitigung dieses Rechts, 
das von den Kaisern auf die Landesfürsten sich übertragen hatte, aber mit 
Rücksicht auf die Erhaltung des öffentlichen Kredits nur unter bestimmten Vor- 
aussetzungen gehandhabt ist (vgl. Steinacker, Promtuarium II, S. 174), 
entspricht dem verfassungsmäßigen Grundsatze, daß niemand an der Verfolgung 
des Rechtsweges gehindert werden solle (§ 201). — Vgl. jetzt auch: Einf.-Gesetz 
zur R.-C.-Pr.-O. § 14. 
2) Die Erzwingung eines Stundungsvertrages zur Abwendung des 
Konkurses ist zurzeit ausgeschlossen (Einf.-Gesetz zur R.-K.-O., § 4), während 
innerhalb des Konkurses unter den Voraussetzungen und den Formen des 
Zwangsvergleichs durch die Mehrheit der Gläubiger auch Stundung noch ver- 
einbart werden kann (R.-K.-O., § 161, Motive, S. 406). 
8 210. 
20. Rechtshülfe in bürgerlichen Streitsachen. 
In bürgerlichen Streitsachen wird den Gerichten auswärtiger 
Staaten jede gesetzliche Rechtshülfe geleistet, so lange dieselbe nicht 
in jenen Staaten den hiesigen Gerichten verweigert wird!). Ins- 
besondere sind die rechtskräftigen Erkenntnisse ausländischer Gerichte, 
wenn die Zuständigkeit der letzten in dem einzelnen Falle außer 
Zweifel ist, unter obiger Voraussetzung von den einheimischen 
Gerichten zu vollstrecken 2). 
1) Seitdem die Verfassung des Deutschen Reiches den Begriff der „aus- 
wärtigen Staaten“ auf die außerdeutschen Staaten eingeschränkt hat, erscheint
	        
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