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2) An die Stelle des Oberappellationsgerichts ist das Oberlandesgericht
getreten. Das Gutachten wird vom Strafsenat desselben erstattet (Ausf.-Gesetz
zum D. G.-V.-G. vom 1. April 1879 Nr. 11, 8 43). In einem Restript
vom 14. Juni 1893 hat sich das Staatsministerium, Abt. der Justiz, dahin
ausgesprochen, daß das Abolitionsrecht des Landesherrn in analogischer Aus-
legung des § 208 auch auf Disziplinarsachen sich erstrecke (Ztschr. f. Rechtspfl.
Bd. 41, S. 1 f.). Eine Beschränkung des Abolitionsrechts enthält der § 111
der N. L.-O.
8 209.
19. Moratorien.
Moratorien werden von der Landesregierung nie ertheilt');
die Gerichte dürfen in den gesetzlich bestimmten Fällen darauf
erkennen?).
1) Die Bestimmung ist an dieser Stelle aufgenommen, weil das landes-
herrliche Stundungsrecht als Ausübung des Begnadigungsrechts auf dem Ge—
biete des bürgerlichen Rechts angesehen wurde. Die Beseitigung dieses Rechts,
das von den Kaisern auf die Landesfürsten sich übertragen hatte, aber mit
Rücksicht auf die Erhaltung des öffentlichen Kredits nur unter bestimmten Vor-
aussetzungen gehandhabt ist (vgl. Steinacker, Promtuarium II, S. 174),
entspricht dem verfassungsmäßigen Grundsatze, daß niemand an der Verfolgung
des Rechtsweges gehindert werden solle (§ 201). — Vgl. jetzt auch: Einf.-Gesetz
zur R.-C.-Pr.-O. § 14.
2) Die Erzwingung eines Stundungsvertrages zur Abwendung des
Konkurses ist zurzeit ausgeschlossen (Einf.-Gesetz zur R.-K.-O., § 4), während
innerhalb des Konkurses unter den Voraussetzungen und den Formen des
Zwangsvergleichs durch die Mehrheit der Gläubiger auch Stundung noch ver-
einbart werden kann (R.-K.-O., § 161, Motive, S. 406).
8 210.
20. Rechtshülfe in bürgerlichen Streitsachen.
In bürgerlichen Streitsachen wird den Gerichten auswärtiger
Staaten jede gesetzliche Rechtshülfe geleistet, so lange dieselbe nicht
in jenen Staaten den hiesigen Gerichten verweigert wird!). Ins-
besondere sind die rechtskräftigen Erkenntnisse ausländischer Gerichte,
wenn die Zuständigkeit der letzten in dem einzelnen Falle außer
Zweifel ist, unter obiger Voraussetzung von den einheimischen
Gerichten zu vollstrecken 2).
1) Seitdem die Verfassung des Deutschen Reiches den Begriff der „aus-
wärtigen Staaten“ auf die außerdeutschen Staaten eingeschränkt hat, erscheint