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rath des mit evangelischen Geistlichen und Laien besetzten Consi-
storiums ausübt).
Die Ausübung der in Bezug auf das Kirchenwesen den
einzelnen evangelischen Gemeinden zustehenden Rechte soll einem
die Kirchengemeinde vertretenden Vorstande übertragen werden,
über dessen Zusammensetzung und Wirkungskreis ein Gesetz das
Nähere bestimmen wird.?).
1) Über Entstehung, Berechtigung und Grundgedanken der landesherr-
lichen Kirchengewalt, des jus in sacra („jus sacrorum und die davon depen-
dierenden Episkopalrechte", Einl. zur Erneuerten Kirchenordnung vom 1. Mai
1709), vgl. Richter- Dove-Kahl, Lehrbuch des Kirchenrechts, § 152,
namentlich Anm. 5; ferner Friedberg, Evangel. Verfassungsrecht, § 9, und
inöbesondere Sohm, Kirchenrecht, Bd. 1, § 38 bis 41. Über den Inhalt dieser
Gewalt im Bereich des Herzogtums s. v. Schmidt-Phiseldeck, § 17, und
über die geschichtliche Entwickelung der braunschweigischen Kirchenverfassung
Friedberg, Verfassungsgesetze der evangel.-deutschen Landeskirchen, S. 112 f.,
755 f.; Hille-Kellner, Handreichung zum Studium des Kirchenrechts,
S. 99f., 164f. Wie der Landesfürst im Verein mit dem Staatsministerium
die „Landesregierung" darstellt, so bilden Landesfürst und Konsistorium in ge-
meinsamer Wirksamkeit die „Kirchenregierung“ oder das „Kirchenregiment".
In seiner Betätigung ist das letztere gewissen Einschränkungen unterworfen,
soweit kirchenverfassungsmäßig das Gesetz vom 31. Mai 1871 Nr. 34 eine
Mitwirkung der Landessynode innerhalb der im § 20 daselbst bestimmten
Grenzen vorgeschrieben hat. Der Geschäftskreis des Konsistoriums ist näher
festgestellt in der Verordnung vom 14. April 1814 Nr. 55, die Verwaltung
der kirchlichen und Schulangelegenheiten betreffend. Als diejenige Behörde, die
zur Führung der allgemeinen Oberaufsicht über das gesamte evangelisch-luthe-
rische Kirchenwesen im Herzogtum berufen ist, handelt das Konsistorium im
Auftrage des Landesfürsten als des Trägers der Kirchengewalt und erscheint
daher als eine Kirchenbehörde; insoweit ihm daneben jedoch nicht nur die Mit-
wirkung bei der allgemeinen Ordnung des evangelisch-lutherischen Religions-
unterrichts in sämtlichen Schulen und Lehranstalten des Landes (Ges., die Er-
richtung einer Oberschulkommission betr., vom 8. April 1876 Nr. 37, § 8),
sondern auch die Beaufsichtigung und Leitung des gesamten evangelisch-luthe-
rischen Volksschulwesens (Gesetz, betr. die Gemeindeschulen, vom 8. Dezember
1851 Nr. 79, Neue Redaktion desselben vom 27. Oktober 1898 Nr. 54,
§ 20 bis 25) zusteht, hat es zugleich die Eigenschaft einer Staatsbehörde mit
allen Rechten und Pflichten einer solchen (siehe auch hinsichtlich seiner Mit-
glieder Z.-St.-D.-G. § 1). In dieser Beziehung ist es dem Staatsministerium
als der höchsten Staatsbehörde unterstellt, während der Kirchenbehörde gegen-
über das Ministerium nur diejenigen Befugnisse auszuüben hat, die mit der
Wahrnehmung des dem Landesherrn zustehenden Oberaufsichtsrechtes (§ 212)