Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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verbunden sind. Die Bestimmungen in § 1 und 2 der Verordnung vom 
14. April 1814 sind, insofern aus ihnen eine Unterordnung des Konsistoriums 
unter das Staatsministerium auch in rein geistlichen Angelegenheiten zu ent- 
nehmen ist („unmittelbar unter Uns und Unserem Geheimcollegio“), durch den 
§ 213 der N. L.-O. als aufgehoben zu betrachten. Vgl. die Verhandlungen 
der 5. ordentl. Landessynode vom 16. Januar, 12. und 13. Februar 1889. 
Das Ausschreiben des Herzogl. Konsistoriums vom 26. November 1851 in 
Beges Repertorium, Bd. 7, S. 75 f., läßt in Beziehung auf die Klarheit 
seines Inhalts einiges zu wünschen übrig. — Nach dem herkömmlichen Ge- 
schäftsgang werden die kirchlichen Angelegenheiten dem Landesfürsten auf Grund 
eines schriftlichen, an dessen Person unmittelbar gerichteten Berichtes des Kon- 
sistoriums durch ein Mitglied des Staatsministeriums vorgetragen, welches 
auch die darauf ergehenden Erlasse kontrasigniert oder „auf Höchsten Spezial- 
befehl“ unterzeichnet (v. Schmidt-Phiseldeck, S. 44). 
2) Gesetz, betr. die Errichtung von Kirchenvorständen in den evangelisch- 
lutherischen Kirchengemeinden, vom 30. November 1851 Nr. 52 (Berichti- 
gungen desselben in Gesetz-Sammlungen 1854 Nr. 27, 1879 Nr. 34) nebst 
Anderungen und Ergänzungen vom 10. Mai 1862 Nr. 25, vom 10. Oktober 
1873 Nr. 51, vom 8. Mai 1882 Nr. 21 und vom 16. Mai 1893 Nr. 26; 
hierzu auch: Konsist.-Ausschreiben vom 22. Mai 1880 Nr. 18. 
§ 214. 
Fortsetzung. 
Sollte der Landesfürst sich zu einer anderen, als der evange- 
lisch-lutherischen Religion bekennen, so wird die alsdann ein- 
tretende Beschränkung in der persönlichen Ausübung der Kirchen- 
gewalt ohne Aufschub mit Zustimmung der Landstände festgestellt 
werden!#). 
1) Das Bekenntnis der Landeskirche ist festgestellt durch das corpus 
doctrinae Julium vom 29. Juni 1576, dessen fortdauernde Gültigkeit in 
Beziehung auf die kirchliche Lehre die Erneuerte Kirchenordnung vom 1. Mai 
1709 im Kap. 1, II ausdrücklich bestätigt hat. Als rein geistliche Angelegen- 
heit wird das Bekenntnis von der Staatsgesetzgebung nicht betroffen, während 
es der Kirchengesetzgebung entzogen ist (Synodalordnung, § 20, Abs. 2). Die 
Zusicherung besonderen Schutzes, die der Landesherr in früheren Zeiten dem 
Bekenntnisstande der Landeskirche durch die sogenannten Religionsassekurationen 
auszustellen hatte, ist ersetzt durch den § 211 und 4 der N. L.-O.; für den 
Fall des Religionswechsels bietet der Unabhängigkeit des landeskirchlichen Be- 
kenntnisses der § 214 die erforderliche Gewähr. Da die Kirchengewalt dem 
Landesfürsten nicht als ein begrifflicher Ausfluß der staatlichen Hoheitsrechte 
zusteht, sondern als ein Zubehör, das die besondere geschichtliche Entwickelung
	        
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