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verbunden sind. Die Bestimmungen in § 1 und 2 der Verordnung vom
14. April 1814 sind, insofern aus ihnen eine Unterordnung des Konsistoriums
unter das Staatsministerium auch in rein geistlichen Angelegenheiten zu ent-
nehmen ist („unmittelbar unter Uns und Unserem Geheimcollegio“), durch den
§ 213 der N. L.-O. als aufgehoben zu betrachten. Vgl. die Verhandlungen
der 5. ordentl. Landessynode vom 16. Januar, 12. und 13. Februar 1889.
Das Ausschreiben des Herzogl. Konsistoriums vom 26. November 1851 in
Beges Repertorium, Bd. 7, S. 75 f., läßt in Beziehung auf die Klarheit
seines Inhalts einiges zu wünschen übrig. — Nach dem herkömmlichen Ge-
schäftsgang werden die kirchlichen Angelegenheiten dem Landesfürsten auf Grund
eines schriftlichen, an dessen Person unmittelbar gerichteten Berichtes des Kon-
sistoriums durch ein Mitglied des Staatsministeriums vorgetragen, welches
auch die darauf ergehenden Erlasse kontrasigniert oder „auf Höchsten Spezial-
befehl“ unterzeichnet (v. Schmidt-Phiseldeck, S. 44).
2) Gesetz, betr. die Errichtung von Kirchenvorständen in den evangelisch-
lutherischen Kirchengemeinden, vom 30. November 1851 Nr. 52 (Berichti-
gungen desselben in Gesetz-Sammlungen 1854 Nr. 27, 1879 Nr. 34) nebst
Anderungen und Ergänzungen vom 10. Mai 1862 Nr. 25, vom 10. Oktober
1873 Nr. 51, vom 8. Mai 1882 Nr. 21 und vom 16. Mai 1893 Nr. 26;
hierzu auch: Konsist.-Ausschreiben vom 22. Mai 1880 Nr. 18.
§ 214.
Fortsetzung.
Sollte der Landesfürst sich zu einer anderen, als der evange-
lisch-lutherischen Religion bekennen, so wird die alsdann ein-
tretende Beschränkung in der persönlichen Ausübung der Kirchen-
gewalt ohne Aufschub mit Zustimmung der Landstände festgestellt
werden!#).
1) Das Bekenntnis der Landeskirche ist festgestellt durch das corpus
doctrinae Julium vom 29. Juni 1576, dessen fortdauernde Gültigkeit in
Beziehung auf die kirchliche Lehre die Erneuerte Kirchenordnung vom 1. Mai
1709 im Kap. 1, II ausdrücklich bestätigt hat. Als rein geistliche Angelegen-
heit wird das Bekenntnis von der Staatsgesetzgebung nicht betroffen, während
es der Kirchengesetzgebung entzogen ist (Synodalordnung, § 20, Abs. 2). Die
Zusicherung besonderen Schutzes, die der Landesherr in früheren Zeiten dem
Bekenntnisstande der Landeskirche durch die sogenannten Religionsassekurationen
auszustellen hatte, ist ersetzt durch den § 211 und 4 der N. L.-O.; für den
Fall des Religionswechsels bietet der Unabhängigkeit des landeskirchlichen Be-
kenntnisses der § 214 die erforderliche Gewähr. Da die Kirchengewalt dem
Landesfürsten nicht als ein begrifflicher Ausfluß der staatlichen Hoheitsrechte
zusteht, sondern als ein Zubehör, das die besondere geschichtliche Entwickelung