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Gehaltsordnung notwendigen Zuschüsse aus Staatsmitteln (der Klosterrein-
ertragskasse bzw. des für deren Fehlbetrag eintretenden Staatshaushaltsetats)
zufließen, während er zugleich den Geistlichen, deren Pfründeneinkommen das
gehaltsordnungsmäßige Sollhaben nicht erreicht, den erforderlichen Beitrag ge-
währleistet. In einer Denkschrift, welche die Grundsätze für eine Reform des
Pfründenwesens aufstellte und näher erläuterte (Verhandlungen der 8. ordentl.
Landessynode, Anl. 11), hatte die Herzogl. Kirchenregierung die verschiedenen
Wege, um zu einer durchgreifenden Aufbesserung des Einkommens der Geistlichen
zu gelangen und die bestehenden Ungleichheiten zu beseitigen, näher erörtert.
Das nächste und wirksamste Aushilfsmittel — Loslösung der Pfründen bzw.
des Pfründeneinkommens vom Pfarramte, entweder also völlige Aufhebung der
Pfründen zum Zweck ihrer Vereinigung zu einer Zentralstiftung, oder ihre
Aufrechterhaltung als örtliche Verwaltungsstellen unter Abführung der Erträg-
nisse sämtlicher Pfründen an eine Zentralkasse — war von vornherein als ver-
fassungswidrige, radikale und sehr bedenkliche Maßregel verworfen und über die
rechtliche Zulässigkeit des nun verbleibenden Ausweges, der Ansammlung der
Uberschüsse der Pfarrdotationen zu einem Zentralfonds, ein Gutachten des Ober-
landesgerichts eingefordert. Dieses Erachten (erstattet unterm 24. Juli 1900 und
abgedruckt in der schon erwähnten Anl. 11 der Verhandlungen der 8. Landessynode,
S. 33 f.) kam zu dem Ergebnis, daß die Heranziehung der Pfründenüberschüsse
zur Füllung der Zentralkasse (und damit zum Unterhalte auch anderer, mit der
Pfründe außer Beziehung stehender Geistlicher) das Vermögen der Pfründen-
stiftung zwar zu einem anderen als dem Stiftungszwecke in Anspruch nehme,
es seiner ursprünglichen Bestimmung entziehe und daher der Eingangsvorschrift
des § 217 der N. L.-O. an sich widerstreite, daß jedoch — wie namentlich die
„negative Interpretation“ des § 217 in Art. 5 des Landtagsabschiedes vom
12. Oktober 1832 bestätige (s. darüber Anm. 4) — der andere, neue Zweck,
zu dem jene Uberschüsse verwendet werden sollten, ein dem Stiftungsfonds
ähnlicher und diese Verwendung somit selbst rechtlich statthaft sei — vorbehalt-
lich freilich der Zustimmung der schon angestellten Geistlichen als der „nächst-
beteiligten Privatpersonen“ des § 217 und der Patrone, in deren Ehren= und
nutzbringende Rechte die geplante Umgestaltung des Pfründenwesens zwar ein-
greife, deren Widerspruch sich aber im Wege einer Verfassungsänderung, mit
oder ohne Gewähr einer Entschädigung, beseitigen lasse. Jenem Vorbehalt in
Ansehung der derzeitigen Pfarrinhaber, denen die neue Ordnung der Dinge
zum Nachteil gereichen würde, hat dann die Gesetzesvorlage (insbesondere § 4
des Kirchengesetzes) Genüge geleistet, und da die Landesregierung mit gutem
Grunde Bedenken trug, die wohlerworbenen, ausdrücklich (N. L.-O. § 226,
Abs. 2) unter den Schutz der Verfassung gestellten Rechte der Patrone anzu-
tasten, so hat man sich einstweilen damit begnügt, nur die Prälatenpatronate
in die Neuordnung des Pfründenwesens mit einzubeziehen. — Einer auf dem
27. ordentl. Landtage gegebenen Anregung, die Einkünfte der Kirchen vermögen
soweit irgend möglich, so lange zur Besoldung der Geistlichen heranzuziehen, bis
der Pfarrbesoldungsfonds dazu ausreiche (Antrag des Abg. Lambrecht vom