Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Die Eröffnung des Landtages fand im Residenzschlosse zu Braunschweig in 
Gegenwart der minderjährigen Prinzen Karl und Wilhelm, wie des erblindeten 
Herzogs August durch den Grafen Münster, hannoverschen Staatsminister und 
Bevollmächtigten des Prinz-Regenten, unter großer Feierlichkeit statt. In einer 
längeren Rede entwickelte der Graf Münster die Grundsätze, von denen die 
Regierung bei der Ausarbeitung des Verfassungsentwurfes ausgegangen sei. 
Keine sogenannte zeitgemäße Verfassungsurkunde, keine auf bloße Theorien ge— 
baute Repräsentativverfassung, sondern Erhaltung der auf frühere Verträge 
gestützten Landtagsordnung unter Bewahrung des vorhandenen Guten und 
besonnener Verbesserung des Mangelhaften. Kein bedenklicher Versuch einer 
unbewährten Neuerung, daher — entsprechend den Beschlüssen des Deutschen 
Bundes, die als höchstes Gesetz anzusehen sind — Beibehaltung der land- 
ständischen Verfassung. Doch nicht ohne einige Abänderungen des Be- 
stehenden, wie sie die Zeitverhältnisse gebieten. Daher: Vereinigung der Ver- 
tretungen des Herzogtums Braunschweig und des Fürstentums Blankenburg 
zu einer Landschaft, Auflösung der Kurie der Prälaten, die nicht mehr zu 
den großen Grundbesitzern gehören und somit nicht länger ein volles Dritteil 
des ständischen Stimmengewichtes zu beanspruchen haben, jedoch Verwertung 
der Kenntnisse und Erfahrungen der (Titular-) Prälaten, indem man die 
letzteren unter Verteilung in die beiden anderen Kurien im Landtage beibehält. 
Ferner: Heranziehung der Besitzer freier Bauergliter, die keiner gutsherrlichen 
Abhängigkeit unterworfen sind, zu den landständischen Beratungen, Einräumung 
des Stimmrechtes an die bisher überhaupt nicht vertreten gewesene Stadt 
Wolfenbüttel und stärkere Berücksichtigung der größeren Städte Braunschweig, 
Wolfenbüttel und Helmstedt im Verhältnis zu den übrigen. 
Diesen allgemeinen Grundsätzen gemäß teilt der Entwurf der revidierten 
Landschaftsordnung im Titel 1 (Wesen und Bestandteile der Landschaft, Eigen- 
schaften und Wahlen ihrer Mitglieder) die gesamte Landschaft in zwei Kurien, 
deren erste die Hälfte der bisherigen Prälatenkurie und die Besitzer der land- 
tagsfähigen Güter, d. h. die Ritterschaft in sich schließt, während die zweite die 
andere Hälfte der Prälatenkurie, die Deputierten der Städte und die Abgeordneten 
der Besitzer ländlich freier, aber bisher nicht landtagsfähiger Güter auf dem 
platten Lande, wie in Städten und Flecken umfaßt. Ein ausreichender Grund 
für diese Neuerung ist schwer zu finden. Offenbar hatte man das Zwei- 
kammersystem vor Augen, wie es in den deutschen Mittelstaaten bis auf Baden 
und Hessen eingeführt und für Hannover geplant war, sah aber von einer 
folgerechten Durchführung bei den kleinen Verhältnissen des Herzogtums ab 
und schuf nun eine unglückliche Halbheit, die in dem schwerfälligen Geschäfts- 
gange der Ständeversammlung die Schattenseiten jenes Systems unverfälscht 
zur Schau stellte. Daß man auch den Grundgedanken der bisherigen Stände- 
verfassung, die Einheit der Landschaft trotz ihrer Dreiteilung, nicht anzutasten 
beabsichtigte, beweist der § 1 des Entwurfes, lant dessen die beiden Kurien nach 
wie vor ein untrennbares Ganzes bilden sollen, und die Stände meinten in der 
Folge diesen Gedanken dadurch noch um so schärfer zum Ausdruck bringen zu
	        
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