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sondere Abteilung der Kammer, die Sektion für Klostersachen, die Klostergüter
verwalten und über das Klostervermögen eine eigene Rechnung in Einnahme
und Ausgabe führen solle (L.-A. vom 11. Juli 1823, Art. 25).
2) Der Studienfonds (dos academiae) ist erwachsen aus einer Stiftung
im Betrage von 100 000 Goldgulden, mit welcher die Landschaft die Uni-
versität Helmstedt bei ihrer Errichtung auszustatten sich verpflichtet hatte (Salz-
dahlumer L.-A. vom 23. September 1586). Das Kapital wurde nicht bar
eingezahlt, sondern von vornherein seitens der Landschaft der Universität mit
5 Proz. verzinst, doch erfolgte, namentlich in den unruhigen Zeiten des 17. Jahr-
hunderts, die Zahlung der Zinsen in so unregelmäßiger und unzulänglicher
Weise, daß nach und nach die Schuldsumme mit Einschluß des Stiftungskapitals
auf weit mehr als 200000 Taler anwuchs und die Landschaft von der Uni-
versität auf Zahlung der Rückstände verklagt wurde. Im Laufe dieses Rechts-
streites kam es unterm 15. Februar 1746 zu einem Vergleich, in welchem die
gesamte Geldsumme einschließlich der unbezahlt gebliebenen Zinsen auf 200 000
Taler festgestellt wurde und die Landschaft von neuem sich verpflichtete, die
Schuld bis zu ihrer völligen Abtragung mit 5 Proz. weiter zu verzinsen. Diese
Rechtsverhältnisse wurden in den Verhandlungen des Landtages von 1821
eingehend zur Sprache gebracht. Die Stände waren der Ansicht, daß nach
der Aufhebung der Universität Helmstedt das rückständige Kapital dem Fiskus
anheimgefallen sei, wogegen die Regierung, indem sie über die Entstehung des
Schuldverhältnisses und den weiteren Verlauf der Sache nähere Mitteilungen
machte, sich darauf bezog, daß die geschuldete Summe in unwiderruflicher und
unentziehbarer Weise zum Zwecke des Unterrichts bestimmt. gewesen sei; mithin
werde sie nun als ein Zubehör desjenigen Fonds, dem bestimmungsgemäß die
Kosten des öffentlichen Unterrichts und der Wohltätigkeitsanstalten oblägen, an-
gesehen werden dürfen, wie denn in Ermangelung einer besonderen Vorschrift
des gemeinen Rechts in dieser Hinsicht namentlich auf die entsprechenden Be-
stimmungen des preußischen Landrechts verwiesen werden könne (Konferenz des
Staatsministeriums mit den Deputierten der beiden Sektionen vom 9. Mai
1821). Auf Grund dieser Darlegungen verständigte man sich dahin, daß die
Güter und Einkünfte der vormaligen Universität Helmstedt mit Einschluß der
Zinsen von dem ihr gehörigen, unter den Landesschulden mit begriffenem
Kapital von 200 000 Talern von der Sektion der Klostersachen in Fürstl.
Kammer zu verwalten und auch fernerhin zur Bestreitung der Kosten der für
hiesige Landeskinder in Göttingen gestifteten Freitische, zum Besten der Schul-
und Unterrichtsanstalten im Lande und zur Beförderung der Studien überhaupt
zu verwenden seien (L.-A. vom 11. Juli 1823, Art. 33). Die Einkünfte, die
neben dem Studienfonds der Universität Helmstedt zugestanden hatten, sind der
Verwendung zu Gymnasialzwecken damals vorbehalten. Ein vom Vertreter
der Stadt Helmstedt eingebrachter Antrag auf Wiederherstellung der dortigen
Universität wurde von den Ständen abgelehnt, in der Erwägung, daß „eine
solche Maßnahme zwar für das ganze Land in Hinsicht auf Beförderung der
wissenschaftlichen Kultur und der für die Landeskinder daraus entstehenden