Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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sondere Abteilung der Kammer, die Sektion für Klostersachen, die Klostergüter 
verwalten und über das Klostervermögen eine eigene Rechnung in Einnahme 
und Ausgabe führen solle (L.-A. vom 11. Juli 1823, Art. 25). 
2) Der Studienfonds (dos academiae) ist erwachsen aus einer Stiftung 
im Betrage von 100 000 Goldgulden, mit welcher die Landschaft die Uni- 
versität Helmstedt bei ihrer Errichtung auszustatten sich verpflichtet hatte (Salz- 
dahlumer L.-A. vom 23. September 1586). Das Kapital wurde nicht bar 
eingezahlt, sondern von vornherein seitens der Landschaft der Universität mit 
5 Proz. verzinst, doch erfolgte, namentlich in den unruhigen Zeiten des 17. Jahr- 
hunderts, die Zahlung der Zinsen in so unregelmäßiger und unzulänglicher 
Weise, daß nach und nach die Schuldsumme mit Einschluß des Stiftungskapitals 
auf weit mehr als 200000 Taler anwuchs und die Landschaft von der Uni- 
versität auf Zahlung der Rückstände verklagt wurde. Im Laufe dieses Rechts- 
streites kam es unterm 15. Februar 1746 zu einem Vergleich, in welchem die 
gesamte Geldsumme einschließlich der unbezahlt gebliebenen Zinsen auf 200 000 
Taler festgestellt wurde und die Landschaft von neuem sich verpflichtete, die 
Schuld bis zu ihrer völligen Abtragung mit 5 Proz. weiter zu verzinsen. Diese 
Rechtsverhältnisse wurden in den Verhandlungen des Landtages von 1821 
eingehend zur Sprache gebracht. Die Stände waren der Ansicht, daß nach 
der Aufhebung der Universität Helmstedt das rückständige Kapital dem Fiskus 
anheimgefallen sei, wogegen die Regierung, indem sie über die Entstehung des 
Schuldverhältnisses und den weiteren Verlauf der Sache nähere Mitteilungen 
machte, sich darauf bezog, daß die geschuldete Summe in unwiderruflicher und 
unentziehbarer Weise zum Zwecke des Unterrichts bestimmt. gewesen sei; mithin 
werde sie nun als ein Zubehör desjenigen Fonds, dem bestimmungsgemäß die 
Kosten des öffentlichen Unterrichts und der Wohltätigkeitsanstalten oblägen, an- 
gesehen werden dürfen, wie denn in Ermangelung einer besonderen Vorschrift 
des gemeinen Rechts in dieser Hinsicht namentlich auf die entsprechenden Be- 
stimmungen des preußischen Landrechts verwiesen werden könne (Konferenz des 
Staatsministeriums mit den Deputierten der beiden Sektionen vom 9. Mai 
1821). Auf Grund dieser Darlegungen verständigte man sich dahin, daß die 
Güter und Einkünfte der vormaligen Universität Helmstedt mit Einschluß der 
Zinsen von dem ihr gehörigen, unter den Landesschulden mit begriffenem 
Kapital von 200 000 Talern von der Sektion der Klostersachen in Fürstl. 
Kammer zu verwalten und auch fernerhin zur Bestreitung der Kosten der für 
hiesige Landeskinder in Göttingen gestifteten Freitische, zum Besten der Schul- 
und Unterrichtsanstalten im Lande und zur Beförderung der Studien überhaupt 
zu verwenden seien (L.-A. vom 11. Juli 1823, Art. 33). Die Einkünfte, die 
neben dem Studienfonds der Universität Helmstedt zugestanden hatten, sind der 
Verwendung zu Gymnasialzwecken damals vorbehalten. Ein vom Vertreter 
der Stadt Helmstedt eingebrachter Antrag auf Wiederherstellung der dortigen 
Universität wurde von den Ständen abgelehnt, in der Erwägung, daß „eine 
solche Maßnahme zwar für das ganze Land in Hinsicht auf Beförderung der 
wissenschaftlichen Kultur und der für die Landeskinder daraus entstehenden