Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Kammereinkünften gemeinsam verrechnete Klostervermögen fortan eine besondere 
Rechnung zu führen war, erscheinen vom Jahre 1822 an sämtliche Ausgaben 
für Museum und Bibliothek, die sachlichen sowohl wie die Kosten der Beamten- 
besoldung, auf den Rechnungen der Klosterkasse. 
2) Die Feststellung des Wortlautes der beiden letzten Zeilen hat viele 
Schwierigkeiten verursacht. In dem Entwurf, den die Regierung bei den ersten 
Beratungen der N. L.-O. der landständischen Kommission Über die Trennung 
des fürstlichen Haushalts vom Staatshaushalt und über die künftige Organi- 
sation der Finanzverwaltungsbehörden im Februar 1832 vorlegte (s. oben S. 46), 
lautete der § 9: „Die auf den Kloster= und Studienfonds bereits angewiesenen 
Ausgaben sollen ferner daraus bestritten werden, insbesondere sollen die für das 
Museum und die Bibliothek gezahlten Ausgaben, unbeschadet der Stamm- 
gutsqualität dieser Anstalten, aus diesen Fonds weiter gezahlt werden."“ 
Jener Entwurf ist hernach auf sich beruhen geblieben. In einem bei den Akten 
des Herzogl. Staatsministeriums befindlichen Entwurf der N. L.-O. nach deren 
erster Fassung, im welchem vielfach Änderungsvorschläge eingetragen sind, findet 
sich bei dem § 111, der das Erfordernis der ständischen Zustimmung zu Ver- 
äußerungen von Staats-, Kammer-, Stift= und Klostergütern regelt, ein von 
der Hand des Ministers v. Schleinitz herrührender Zusatz folgenden Inhalts: 
„Ohne Zustimmung der Stände unveräußerlich und vom Lande untrenn- 
bar sind ferner herzogliche Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten, die 
Herzogl. Bibliothek in Wolfenbüttel und das Museum in Braunschweig.“ Der 
im § 111 aufgestellte Grundsatz ist hernach aber in Einzelbestimmungen auf- 
gelöst (s. darüber S. 281) und jener Zusatz, soweit er die eigentliche Hofstatt 
betrifft, am Schluß des § 169 der N. L.-O. eingeschaltet. Der zweite Ent- 
wurf der N. L.-O., die „Neue Redaktion“ (s. oben S. 50), brachte dann einen 
eigenen Paragraphen folgenden Wortlauts in Vorschlag: „Die aus dem Kloster- 
und Studienfonds für das Museum zu Braunschweig und die Bibliothek zu 
Wolfenbüttel bisher gezahlten Ausgaben sollen ferner aus diesem Fonds gezahlt 
werden, wogegen die Benutzung dieser unveräußerlichen und vom Lande 
untrennbaren Anstalten zur Beförderung der Wissenschaft und Kunst ge- 
stattet sein soll.“ Von der ständischen Kommission „ward dagegen gewünscht, 
daß das Wort „gestattet“ in „gewidmet“ umgewandelt und dabei die Unver- 
äußerlichkeit der erwähnten Sammlungen (die doch in der vom Ministerium 
vorgelegten Fassung deutlich genug zum Ausdruck gekommen war!) ausgesprochen 
werden solle“ (Prot. vom 7. Juli 1832). Der letzte, dritte Entwurf enthielt 
daraufhin die im § 222 jetzt vorliegende Wortfassung, die von der Kommission, 
wie von der Ständeversammlung selbst ohne weitere Verhandlungen genehmigt 
worden ist. 
3) Seit den Erörterungen, die nach den in vorstehender Anmerkung ge- 
gebenen Ausweisen bei der Beratung der N. L.-O. über die Rechtsverhältnisse 
des Museums und der Wolfenbüttler Bibliothek offenbar stattgefunden 
haben, in den Protokollen aber nicht näher bekundet worden sind, hat zuerst der 
geplante Neuban des Museums im Jahre 1873 Anlaß geboten, die Frage des
	        
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