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und von ihm testamentarisch dem Herzog Karl II. vermachte ehemalige Zu—
behörungen der Museumssammlungen — Münzen, Medaillen, Gemmen,
Broschen, Elfenbeinsachen — im März 1821 dem Museum auf Beschluß des
Geheimeratskollegiums wieder zurückgegeben. Das mantuanische Gefäß end-
lich, das aus dem Nachlaß Friedrich Wilhelms an den Herzog Karl II. gekommen
war, ist nebst den übrigen, von diesem auf seiner Flucht mit fortgenommenen
Bestandteilen des Museums erst durch den Erbteilungsvertrag mit der Stadt
Genf vom 6. März 1874 wieder in seine alte Aufbewahrungsstätte zurück-
gelangt. Im fürstbrüderlichen Erbteilungsrezeß der Herzöge Karl II. und
Wilhelm vom Jahre 1824, welcher „alles bis dahin gemeinschaftlich gebliebene
Privatvermögen“ umfassen sollte, findet sich gleich der Bibliothek und dem
Schloßinventar das Museum nirgends erwähnt.
Die gutachtlichen Ausführungen Schmidts kommen in ihren Ergebnissen
darauf hinaus, daß die vom Herzog Ferdinand Albrecht I. herrührenden Be-
standteile des Museums kraft der Punktationen von 1712 und 1713, wie der
Rezesse von 1766, die vom Herzog Anton Ulrich gesammelten Gemälde auf
Grund dessen Testaments vom 2. März 1714 und die von den Herzögen Karl I.
und Karl Wilhelm Ferdinand dem Museum überwiesenen Sachen durch Erb-
gang Zubehörungen des Hausfideikommisses der braunschweig-wolfenbüttelschen
Linie geworden seien. Es liegt dabei die Annahme zu Grunde, daß sämt-
liches von den regierenden Herzögen der braunschweig-wolfenbüttelschen Linie
erworbene und hinterlassene, aus Immobilien und Mobilien bestehendes Erbe
ein Hausfideikommiß bilde, welches als unveräußerliches, im Gesamteigentum
der Familie stehendes Gut auf den Regierungsnachfolger übergehe und von
diesem bis zum Ausgang des ganzen Mannesstammes weiter vererbt werde.
„Die Tatsache, daß ein Landesfürst seine erworbenen Mobilien oder Immobilien
ohne letztwillige Disposition dem Regierungsnachfolger hinterläßt und solcher-
gestalt in Erbgang bringt, macht sie zu Teilen des Fideikommisses: er unter-
wirft sie dadurch dem Hausgesetz, welches alle vererbten „Güter für Bestandteile
des Hausfideikommisses erklärt“ (Gutachten vom 5. Dezember 1858). Ob
sich aber ein derartiges „Hausgesetz“ oder verbindliches Herkommen für das
braunschweigische Fürstenhaus nachweisen läßt, wird sehr fraglich erscheinen
dürfen und bis auf weiteres bezweifelt werden müssen, und im übrigen ist bei
den obigen Darlegungen die Unterscheidung zwischen Fideikommißgut und ein-
fachem Familien-(Stamm-) Gut überall nicht innegehalten; unter all' dem
mannigfachen Zubehör des Museums wird, wie die obigen Nachweisungen
ersehen lassen dürften, allein für die Überbleibsel der Salzdahlumer Gemälde-
sammlung die Eigenschaft eines wirklichen Fideikommißgutes in Anspruch ge-
nommen werden können. Insofern es nun bei dem Familiengut wohl durch-
gehends mit der Unveräußerlichkeit nicht so streng genommen ist wie bei dem
Fideikommiß (Moser, Von der Reichsstände Landen, S. 219 f.; Heffter,
Sonderrechte der Fürstenhäuser Deutschlands, S. 174), würde es nicht weiter
auffällig sein, daß der Herzog Karl Wilhelm Ferdinand glanbhafter Nachricht
zufolge einige der besten Gemälde des Museums verschenkt haben soll; die Ver-