Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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und von ihm testamentarisch dem Herzog Karl II. vermachte ehemalige Zu— 
behörungen der Museumssammlungen — Münzen, Medaillen, Gemmen, 
Broschen, Elfenbeinsachen — im März 1821 dem Museum auf Beschluß des 
Geheimeratskollegiums wieder zurückgegeben. Das mantuanische Gefäß end- 
lich, das aus dem Nachlaß Friedrich Wilhelms an den Herzog Karl II. gekommen 
war, ist nebst den übrigen, von diesem auf seiner Flucht mit fortgenommenen 
Bestandteilen des Museums erst durch den Erbteilungsvertrag mit der Stadt 
Genf vom 6. März 1874 wieder in seine alte Aufbewahrungsstätte zurück- 
gelangt. Im fürstbrüderlichen Erbteilungsrezeß der Herzöge Karl II. und 
Wilhelm vom Jahre 1824, welcher „alles bis dahin gemeinschaftlich gebliebene 
Privatvermögen“ umfassen sollte, findet sich gleich der Bibliothek und dem 
Schloßinventar das Museum nirgends erwähnt. 
Die gutachtlichen Ausführungen Schmidts kommen in ihren Ergebnissen 
darauf hinaus, daß die vom Herzog Ferdinand Albrecht I. herrührenden Be- 
standteile des Museums kraft der Punktationen von 1712 und 1713, wie der 
Rezesse von 1766, die vom Herzog Anton Ulrich gesammelten Gemälde auf 
Grund dessen Testaments vom 2. März 1714 und die von den Herzögen Karl I. 
und Karl Wilhelm Ferdinand dem Museum überwiesenen Sachen durch Erb- 
gang Zubehörungen des Hausfideikommisses der braunschweig-wolfenbüttelschen 
Linie geworden seien. Es liegt dabei die Annahme zu Grunde, daß sämt- 
liches von den regierenden Herzögen der braunschweig-wolfenbüttelschen Linie 
erworbene und hinterlassene, aus Immobilien und Mobilien bestehendes Erbe 
ein Hausfideikommiß bilde, welches als unveräußerliches, im Gesamteigentum 
der Familie stehendes Gut auf den Regierungsnachfolger übergehe und von 
diesem bis zum Ausgang des ganzen Mannesstammes weiter vererbt werde. 
„Die Tatsache, daß ein Landesfürst seine erworbenen Mobilien oder Immobilien 
ohne letztwillige Disposition dem Regierungsnachfolger hinterläßt und solcher- 
gestalt in Erbgang bringt, macht sie zu Teilen des Fideikommisses: er unter- 
wirft sie dadurch dem Hausgesetz, welches alle vererbten „Güter für Bestandteile 
des Hausfideikommisses erklärt“ (Gutachten vom 5. Dezember 1858). Ob 
sich aber ein derartiges „Hausgesetz“ oder verbindliches Herkommen für das 
braunschweigische Fürstenhaus nachweisen läßt, wird sehr fraglich erscheinen 
dürfen und bis auf weiteres bezweifelt werden müssen, und im übrigen ist bei 
den obigen Darlegungen die Unterscheidung zwischen Fideikommißgut und ein- 
fachem Familien-(Stamm-) Gut überall nicht innegehalten; unter all' dem 
mannigfachen Zubehör des Museums wird, wie die obigen Nachweisungen 
ersehen lassen dürften, allein für die Überbleibsel der Salzdahlumer Gemälde- 
sammlung die Eigenschaft eines wirklichen Fideikommißgutes in Anspruch ge- 
nommen werden können. Insofern es nun bei dem Familiengut wohl durch- 
gehends mit der Unveräußerlichkeit nicht so streng genommen ist wie bei dem 
Fideikommiß (Moser, Von der Reichsstände Landen, S. 219 f.; Heffter, 
Sonderrechte der Fürstenhäuser Deutschlands, S. 174), würde es nicht weiter 
auffällig sein, daß der Herzog Karl Wilhelm Ferdinand glanbhafter Nachricht 
zufolge einige der besten Gemälde des Museums verschenkt haben soll; die Ver-
	        
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