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teilung der vor den französischen Behörden geretteten Sachen seitens der Söhne
Karl Wilhelm Ferdinands findet ohnehin eine zulängliche Rechtfertigung in
den Zeitumständen, die eine baldige Wiedereinsetzung der rechtmäßigen Landes-
herrschaft nicht erhoffen ließen, und die testamentarische Verfügung des Herzogs
August bringt mit der Überweisung des dem Erblasser zugefallenen Anteils an
den Regierungsnachfolger, den Herzog Karl II., nur die Eigenschaft jener Nach-
laßstücke als Zubehörungen des Familiengutes wiederum zur Geltung, so daß
die Anordnung des Geheimeratskollegiums, durch welche sie dem Museum
zurückgegeben worden sind, sich lediglich als eine Vollziehung jener letztwilligen
Bestimmung darstellen dürfte.
üÜber die Bibliothek zu Wolfenbüttel hat ihr Gründer, der Herzog
August der Jüngere, wenige Jahre vor seinem Tode (1661) in seiner testamen-
tarischen Niederschrift Verfügung getroffen. „Unser ernster Wille, Meinung
und Befehl“, heißt es dort, „ist, daß dieselbe sampt allem Zubehör .. . in
einem Corpore stets, und solange Unsere fürstliche Linie weren und übrig seyn
wird, in dieser Unserer Vestung an ihrem Ort seyn, bleiben und gelassen
werden soll. Der Eigenthumb derselben soll allemahl seyn Unseres eltesten
Sohnes Re(udolf) Alugust) und dessen Successoren und Nachkommen an Unserer
Fürstlich Wolfenbüttelschen Regierung, jedoch dergestalt, daß auch alsdann von
gemeldeter Bibliothec von ihm, seinen Successoren und Nachkommen an der
Regierung oder auch sonst Jemand anders nichts distrahiret, veräußert, ver-
schenket oder sonst auocungue modeo alieniret, viel weniger solche Bibliotheca
getheilet oder auf einigerley Weise getrennt, sondern, wie vorberühret, in einem
Corpore unverrücket bey einander behalten werde.“ Also Errichtung eines
Fideikommisses, das dem Wortlaut der Anordnung nach sich nicht ausschließlich
auf die Linie des fürstlichen Stifters beschränkt haben würde. Allein von jener
Niederschrift hat sich nur ein Konzept im Nachlaß des Herzogs vorgefunden,
ein Entwurf, dem sich — entgegen der Ansicht Hampes — eine rechtliche
Bedeutung nicht beimessen läßt, wie denn auch in dem Erbvergleich vom 30. Mai
1667, in welchem die beiden ältesten Söhne des Herzogs den beweglichen Nach-
laß ihres Vaters und das Allodialgut gegenseitig auf den Sraccessionsfall ein-
ander zusichern, weder irgend eine Anerkennung jener Verfügung ausgesprochen,
noch insbesondere eine Erwähnung der Bibliothek enthalten ist. Der Über-
lebende dieser beiden Brüder, Herzog Anton Ulrich, bestimmte dann in seinem
Testamente vom 2. März 1714, daß dem Erbprinzen, wie er als ältester
Sohn das Herzogtum Wolfenbüttel mit allen dessen Hoheiten, Rechten und
Zubehörungen allein behalte, auch alles, was in der Residenzstadt und dem
Schloß zu Wolfenbüttel an Mobilien und Inventarien, Pretiosen, Silber-
geschirr, Tapisserien, Haushaltungsgeräten usw. vorhanden, und nur das Leib-
gespann Pferde nebst einer der besten Kutschen an seinen jüngeren Bruder
(Ludwig Rudolf) herauszugeben habe: „wegen der Bibliothek und dem Zeug-
hause hat es eben die Bewandtniß, wie mit dem Obigen“. Eine fideikommissa-
rische Festsetzung enthält das Testament nur rücksichtlich der Gemäldesammlung
zu Salzdahlum (s. oben S. 326); auch das Veräußerungsverbot im Kodizill