Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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teilung der vor den französischen Behörden geretteten Sachen seitens der Söhne 
Karl Wilhelm Ferdinands findet ohnehin eine zulängliche Rechtfertigung in 
den Zeitumständen, die eine baldige Wiedereinsetzung der rechtmäßigen Landes- 
herrschaft nicht erhoffen ließen, und die testamentarische Verfügung des Herzogs 
August bringt mit der Überweisung des dem Erblasser zugefallenen Anteils an 
den Regierungsnachfolger, den Herzog Karl II., nur die Eigenschaft jener Nach- 
laßstücke als Zubehörungen des Familiengutes wiederum zur Geltung, so daß 
die Anordnung des Geheimeratskollegiums, durch welche sie dem Museum 
zurückgegeben worden sind, sich lediglich als eine Vollziehung jener letztwilligen 
Bestimmung darstellen dürfte. 
üÜber die Bibliothek zu Wolfenbüttel hat ihr Gründer, der Herzog 
August der Jüngere, wenige Jahre vor seinem Tode (1661) in seiner testamen- 
tarischen Niederschrift Verfügung getroffen. „Unser ernster Wille, Meinung 
und Befehl“, heißt es dort, „ist, daß dieselbe sampt allem Zubehör .. . in 
einem Corpore stets, und solange Unsere fürstliche Linie weren und übrig seyn 
wird, in dieser Unserer Vestung an ihrem Ort seyn, bleiben und gelassen 
werden soll. Der Eigenthumb derselben soll allemahl seyn Unseres eltesten 
Sohnes Re(udolf) Alugust) und dessen Successoren und Nachkommen an Unserer 
Fürstlich Wolfenbüttelschen Regierung, jedoch dergestalt, daß auch alsdann von 
gemeldeter Bibliothec von ihm, seinen Successoren und Nachkommen an der 
Regierung oder auch sonst Jemand anders nichts distrahiret, veräußert, ver- 
schenket oder sonst auocungue modeo alieniret, viel weniger solche Bibliotheca 
getheilet oder auf einigerley Weise getrennt, sondern, wie vorberühret, in einem 
Corpore unverrücket bey einander behalten werde.“ Also Errichtung eines 
Fideikommisses, das dem Wortlaut der Anordnung nach sich nicht ausschließlich 
auf die Linie des fürstlichen Stifters beschränkt haben würde. Allein von jener 
Niederschrift hat sich nur ein Konzept im Nachlaß des Herzogs vorgefunden, 
ein Entwurf, dem sich — entgegen der Ansicht Hampes — eine rechtliche 
Bedeutung nicht beimessen läßt, wie denn auch in dem Erbvergleich vom 30. Mai 
1667, in welchem die beiden ältesten Söhne des Herzogs den beweglichen Nach- 
laß ihres Vaters und das Allodialgut gegenseitig auf den Sraccessionsfall ein- 
ander zusichern, weder irgend eine Anerkennung jener Verfügung ausgesprochen, 
noch insbesondere eine Erwähnung der Bibliothek enthalten ist. Der Über- 
lebende dieser beiden Brüder, Herzog Anton Ulrich, bestimmte dann in seinem 
Testamente vom 2. März 1714, daß dem Erbprinzen, wie er als ältester 
Sohn das Herzogtum Wolfenbüttel mit allen dessen Hoheiten, Rechten und 
Zubehörungen allein behalte, auch alles, was in der Residenzstadt und dem 
Schloß zu Wolfenbüttel an Mobilien und Inventarien, Pretiosen, Silber- 
geschirr, Tapisserien, Haushaltungsgeräten usw. vorhanden, und nur das Leib- 
gespann Pferde nebst einer der besten Kutschen an seinen jüngeren Bruder 
(Ludwig Rudolf) herauszugeben habe: „wegen der Bibliothek und dem Zeug- 
hause hat es eben die Bewandtniß, wie mit dem Obigen“. Eine fideikommissa- 
rische Festsetzung enthält das Testament nur rücksichtlich der Gemäldesammlung 
zu Salzdahlum (s. oben S. 326); auch das Veräußerungsverbot im Kodizill
	        
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