Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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1) Bis zum Erlaß der N. L.-O. waren die Verhältnisse des Kloster= und 
Studienfonds jeder ständischen Einwirkung entzogen. Nach dem Gesetze vom 
12. Oktober 1832 Nr. 28, § 12 und 13 sind die Etats über die Verwaltung 
des Fonds (Etats der „Klosterverwaltungskasse“ — s. § 220, Anm. 1) von 
der Herzogl. Kammer, nach dem Gesetz vom gleichen Tage Nr. 29, 8 31 und 
32 die Über die Verwendung der Reinerträge des Fonds (Etats der „Kloster- 
reinertragskasse“ — §221, Anm. 1 und 2) vom Finanzkollegium aufzustellen. — 
Auf dem 1. ordentl. Landtage ist gelegentlich der Beratung des Ausgabekapitels 
„Unterstützungen“ des Etats der Klosterreinertragskasse von verschiedenen Seiten 
die Ansicht aufgestellt, daß den Ständen, wie schon der vom § 185 verschiedene 
Wortlaut des § 223 ersehen lasse, in Beziehung auf die Feststellung des frag- 
lichen Etats weitergehende Rechte als bei der Vereinbarung des Staats- 
haushaltsetats gewährt seien und daß sich namentlich das Bewilligungsrecht 
hier nicht auf die einzelnen Abteilungssummen beschränke, sondern auf jede 
Position derselben erstrecke. Daraus wurde die Folgerung abgeleitet, daß bei 
dem Fortfall einer bewilligten Unterstützung im Laufe der Finanzperiode die 
Regierung nicht berechtigt erscheine, eine andere innerhalb der Abteilungs- 
summe an deren Stelle treten zu lassen. Obwohl die namhaftesten Vertreter 
jener Annahme, Hettling und v. Cramm-Sambleben, sich mit aller Bestimmt- 
heit darauf berufen haben, daß das behauptete Recht bei der Beratung des 
Landesgrundgesetzes von der Regierung ausdrücklich anerkannt sei (Sitzung 
vom 3. und 4. April 1834), hat die Ständeversammlung bei dem entschiedenen 
Widerspruch des Staatsministeriums doch mit gutem Grund schließlich Be- 
denken getragen, ihrer Ansicht zu folgen und für die Feststellung der Kloster- 
reinertragskassenetats Befugnisse in Anspruch zu nehmen, die aus dem Fehlen 
der im § 185 gebrauchten Worte: „nach den einzelnen Abteilungen“ sich keines- 
wegs begründen lassen (Kommissionsbericht vom 20. und Schreiben vom 
22. Dezember 1834, Anl. 6 zu Prot. 208 und Anl. 6 zu Prot. 209 des 1. 
ordentl. Landtages). 
2) Auch die Einsicht der Vollzugsetats der Klosterreinertragskasse über 
die abgelaufene Finanzperiode (s. § 188, Anm. 1) und der Rechnungen des 
Klosterkapitalfonds. 
8 224. 
e) Veräußerungen. 
Die Güter und Gerechtsame der vereinigten Fonds können 
weder im Ganzen noch in einzelnen Theilen ohne ständische Ein- 
willigung veräußert werden, und es kommen dabei dieselben 
Bestimmungen und Modificationen zur Anwendung, welche im 
§ 164 und 165 bei dem Cammergute vorgeschrieben sind!). 
1) Desgleichen findet auch hier die Bestimmung im §189, Satz?2, ferner 
in betreff der ohne Mitwirkung der Stände zulässigen Veräußerungen das Gesetz
	        
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