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1) Bis zum Erlaß der N. L.-O. waren die Verhältnisse des Kloster= und
Studienfonds jeder ständischen Einwirkung entzogen. Nach dem Gesetze vom
12. Oktober 1832 Nr. 28, § 12 und 13 sind die Etats über die Verwaltung
des Fonds (Etats der „Klosterverwaltungskasse“ — s. § 220, Anm. 1) von
der Herzogl. Kammer, nach dem Gesetz vom gleichen Tage Nr. 29, 8 31 und
32 die Über die Verwendung der Reinerträge des Fonds (Etats der „Kloster-
reinertragskasse“ — §221, Anm. 1 und 2) vom Finanzkollegium aufzustellen. —
Auf dem 1. ordentl. Landtage ist gelegentlich der Beratung des Ausgabekapitels
„Unterstützungen“ des Etats der Klosterreinertragskasse von verschiedenen Seiten
die Ansicht aufgestellt, daß den Ständen, wie schon der vom § 185 verschiedene
Wortlaut des § 223 ersehen lasse, in Beziehung auf die Feststellung des frag-
lichen Etats weitergehende Rechte als bei der Vereinbarung des Staats-
haushaltsetats gewährt seien und daß sich namentlich das Bewilligungsrecht
hier nicht auf die einzelnen Abteilungssummen beschränke, sondern auf jede
Position derselben erstrecke. Daraus wurde die Folgerung abgeleitet, daß bei
dem Fortfall einer bewilligten Unterstützung im Laufe der Finanzperiode die
Regierung nicht berechtigt erscheine, eine andere innerhalb der Abteilungs-
summe an deren Stelle treten zu lassen. Obwohl die namhaftesten Vertreter
jener Annahme, Hettling und v. Cramm-Sambleben, sich mit aller Bestimmt-
heit darauf berufen haben, daß das behauptete Recht bei der Beratung des
Landesgrundgesetzes von der Regierung ausdrücklich anerkannt sei (Sitzung
vom 3. und 4. April 1834), hat die Ständeversammlung bei dem entschiedenen
Widerspruch des Staatsministeriums doch mit gutem Grund schließlich Be-
denken getragen, ihrer Ansicht zu folgen und für die Feststellung der Kloster-
reinertragskassenetats Befugnisse in Anspruch zu nehmen, die aus dem Fehlen
der im § 185 gebrauchten Worte: „nach den einzelnen Abteilungen“ sich keines-
wegs begründen lassen (Kommissionsbericht vom 20. und Schreiben vom
22. Dezember 1834, Anl. 6 zu Prot. 208 und Anl. 6 zu Prot. 209 des 1.
ordentl. Landtages).
2) Auch die Einsicht der Vollzugsetats der Klosterreinertragskasse über
die abgelaufene Finanzperiode (s. § 188, Anm. 1) und der Rechnungen des
Klosterkapitalfonds.
8 224.
e) Veräußerungen.
Die Güter und Gerechtsame der vereinigten Fonds können
weder im Ganzen noch in einzelnen Theilen ohne ständische Ein-
willigung veräußert werden, und es kommen dabei dieselben
Bestimmungen und Modificationen zur Anwendung, welche im
§ 164 und 165 bei dem Cammergute vorgeschrieben sind!).
1) Desgleichen findet auch hier die Bestimmung im §189, Satz?2, ferner
in betreff der ohne Mitwirkung der Stände zulässigen Veräußerungen das Gesetz