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vom 20. Dezember 1834 und hinsichtlich der Verwaltung und Zweckbestimmung
der dem Kloster= und Studienfonds aus dem Verkauf der Eisenbahnen über-
wiesenen Wertpapiere die Vereinbarung in Anl. D des L.-A. vom 12. Juni
1874 (s. § 172, Anm. 8) Anwendung.
5 225.
f)Vorbehalt.
Sowohl der Landesregierung als den Ständen bleibt es
vorbehalten, die Verwaltung und Verwendung des Kloster= und
Studienfonds durch eine besondere Behörde, falls solches für
zweckmäßig erachtet werden sollte, zu veranlassent).
1) Siehe darüber § 219, Anm. 1 und 4.
8 226.
8. Von den Kirchen- und Schuldienern.
a) Deren Bestellung und Bestätigung.
Die Kirchen- und Schuldiener aller christlichen Confessionen
im Lande, sofern sie nicht unmittelbar von der Landesregierung
bestellt werden, bedürfen, bevor sie die Amtsgeschäfte antreten
oder die Amtseinkünfte sich aneignen, der landesfürstlichen Be-
stätigung!); alle sind vor dem Amtsantritte auf die Beobachtung
der Gesetze und der Landesverfassung zu beeidigen?).
Die Patronate und Wahlrechte 3), sowie die gesetzlichen Be-
fugnisse der Kirchengemeinden wegen der aus erheblichen Gründen
zu verweigernden Annahme eines ihnen bestimmten Pfarrers?),
bleiben vorbehalten.
1) „Bestellt“ werden unmittelbar von der Landesregierung (bzw. im ersten
der nachfolgenden Fälle von der Kirchenregierung) die Geistlichen auf den Pfarr-
stellen, hinsichtlich deren ein Präsentationsrecht nicht besteht, die Lehrer an den-
jenigen öffentlichen Schulen, welche Staatsanstalten sind (Z.-St.-D.-G. § 5)
und die Lehrer an den Gemeindeschulen (Gesetz vom 27. Oktober 1898, §28 f.);
der landesfürstlichen Bestätigung bedürfen die Geistlichen bei den Pfarrstellen,
auf denen die Verleihung der Pfründe dem Patron oder das Wahlrecht der
Kirchengemeinde zusteht, sowie die Geistlichen der katholischen Kirche (Gesetz vom
29. Dezember 1902 (Ges.= u. V. O.-S. 1903 Nr. 2), § 15, und der refor-
mierten Gemeinde. Bei den Patronats= und Wahlstellen wird nach einem
alten, auf die Kirchenordnung des Herzogs Julius zurückgeleiteten Herkommen