Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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das Bestätisungsrecht des Landesherrn ein für allemal durch das Konsistorium 
ausgeübt (v. Schmidt-Phiseldeck, Kirchenrecht, S. 178, Anm. 6). 
2) Die Eidesformel ist festgestellt durch die Verordnung vom 20. Dezember 
1832 Nr. 44. Leistung des Erbhuldigungseides: ebenda, § 3. 
3) Über Patronate und das Wahlrecht der Gemeinden vgl. v. Schmidt- 
Phiseldeck, § 68 bis 72. Nach Überschrift und nach dem sonstigen Inhalt 
des § 226 ist wohl anzunehmen, daß der in Abs. 2 den Patronaten zugesicherte 
Schutz sich nur auf das Präsentationsrecht, nicht auch auf die übrigen kirchen- 
rechtlichen Befugnisse der Patrone beziehen soll (Denkschrift über Reform des 
Pfründensystems — Anl. 11 der Verhandlungen der 8. ordentl. Landessynode, 
S. 39), doch geben die Beratungen über Erlaß der N. L.-O. über diese Frage 
keinen Aufschluß. Die Ausübung des Wahlrechts der Gemeinden ist geordnet 
durch das Gesetz, betreffend die Errichtung von Kirchenvorständen, vom 30. No- 
vember 1851 Nr. 25, § 25 und Konsistorialausschreiben vom 1. November 
1854 (Bege, Repert., Bd. 8, S. 154); für die wahlberechtigten Kirchen- 
gemeinden der Stadt Braunschweig gelten besondere Bestimmungen. 
4) Die Verweigerung der „Vokation“ kann altherkömmlich von der Kirchen- 
gemeinde auf jeden erheblichen Mangel in Ansehung der Lehre, der Gaben oder 
des Wandels der Prediger gestützt werden. Hinsichtlich des zur Ergänzung der 
Vokation einzuleitenden Verfahrens siehe Synodalordnung, § 27, Nr. 2 und 
Konsistorialausschreiben vom 22. Mai 1880 Nr. 18, VIII. 
8 227. 
b) Deren Schutz. 
Den verfassungsmäßig ernannten oder bestätigten Kirchen- 
und Schuldienern gewährt der Staat den zur Erfüllung ihrer 
Berufspflichten erforderlichen gesetzlichen Schutz!1). 
1) R.-St.-G.-B. § 166, 167. P.-St.-G.-B. § 6, 1. 
8 228. 
c) Deren vorgesetzte Behörden. 
In Allem, was das Amt und dessen Verwaltung betrifft, 
stehen die Kirchen= und Schuldiener zunächst unter der ihnen 
vorgesetzten verfassungsmäßigen Behördet); in Allem, was auf ihre 
bürgerlichen Verhältnisse und Handlungen Bezug hat, imgleichen 
bei Straffällen, welche nicht bloß disciplinarischer Beschaffenheit 
sind, bleiben Kirchen= und Schuldiener der weltlichen Obrigkeit 
unterworfen.
	        
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