Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Landtages). Der Kommissionsantrag fand auch in der Sitzung vom 25. Mai 
1849 Annahme; gleichzeitig gab Stockfisch (Kreisrichter in Helmstedt) in einem 
selbständigen Antrage anheim, „die Zivilliste, sofern sie unverantwortliche Ver- 
fügung des Fürsten über Staatsgelder begreife, auf eine vom Fürsten vorzu- 
schlagende Summe für unnennbare Ausgaben, deren Grund oder Zmweck sich 
nicht schicklich erörtern lasse, zu beschränken, alle übrigen Hofausgaben aber 
rechnungsmäßig wie andere Staatsausgaben zu behandeln, also Spezialetats 
darüber von der Hofbehörde aufstellen, von der Abgeordnetenversammlung be- 
willigen und von der Finanzbehörde kontrollieren zu lassen“. Die mit der 
Berichterstattung über den Antrag beauftragte Verfassungskommission war der 
Ansicht, daß allerdings die dem Landesfürsten durch den Finanznebenvertrag be- 
willigten Gebührnisse die Kräfte des Landes bei weitem überschritten und eine 
erhebliche Herabminderung würden erfahren müssen, und trat insoweit den früheren 
berichtlichen Ausführungen der Finanzkommission durchweg bei, verschloß sich 
aber doch nicht der Einsicht, daß die Art der Verwendung der Zivilliste in allen 
konstitutionellen Staaten dem freien Ermessen des Landesfürsten überlassen sei 
und nach dieser Richtung hin der Antrag über sein Ziel hinausschieße. In der 
Erwägung, daß für die Ausmessung der landesfürstlichen Rente die Mittel des 
Staates, die Stellung des Fürsten zum Lande und zum Reich, seine Ansprüche 
am Kammergut und die durch den Finanznebenvertrag begründeten Rechts- 
verhältnisse für maßgebend zu halten seien, alle diese Punkte aber erst bei der 
in Aussicht stehenden Revision der N. L.-O. sich genauer übersehen und fest- 
stellen lassen würden, einigte sie sich daher zu dem Vorschlage, über den Antrag Stock- 
sisch und die damit zusammenhängenden Fragen einstweilen zur Tagesordnung 
überzugehen (Bericht vom 29. Oktober 1849, Anl. 9 zu Prot. 70 des 6. ordentl. 
Landtages). Die Abgeordnetenversammlung war in ihrer Sitzung vom 
13. November damit zwar einverstanden, beschloß aber auf einen Zusatzantrag 
Hollandts, wiederholt auf die unverzügliche Einleitung von Verhandlungen 
Über angemessene Herabsetzung des landesfürstlichen Reservats zu dringen. 
Aber alle diese Bestrebungen hatten keinen Erfolg. Der Herzog ließ dem 
Landtage mitteilen, er finde sich nicht bewogen, von den verfassungsmäßig ihm 
verbrieften Rechten irgend etwas aufzugeben, zumal das Land zu der im Finanz- 
nebenvertrage festgesetzten Summe gar nichts beitrage, diese Summe vielmehr 
aus dem Kammergut, also fast ausschließlich aus dem Familien -Stammgut 
seines Hauses reserviert sei und zum allgemeinen Besten des Landes wieder 
verwendet werde; auch erscheine eine Vergleichung des jetzigen Zustandes mit 
früheren staatsrechtlichen Verhältnissen unzulässig und könne zu einem Resultate 
schon um deswillen nicht führen, weil der Umfang der auf den landesherrlichen 
Kassen liegenden Ausgaben wiederum von der alleinigen Bestimmung des 
Landesherrn abhängen würde (Schreiben vom 20. Dezember 1849, Anl. 2 zu 
Prot. 98). Damit war die Sache vor der Hand erledigt und der bald darauf 
eintretende jähe Umschwung der öffentlichen Verhältnisse sorgte von selbst dafür, 
daß eine Erneuerung jener Anträge dauernd unterblieb. — Als dann im Ver- 
laufe der folgenden Jahrzehnte infolge der Mehrerträge aus Forsten und
	        
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