Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Art. 8. 
Die vor dem Anfange und auf die Dauer einer zweijährigen!) 
Finanzperiode aufzustellenden Etats 
1. über die Verwaltung des Cammerguts, 
2. über den Staatshaushalt, 
3. über die Verwaltung des vereinigten Kloster= und Studien- 
fonds, sowie 
4. über die Verwendung des Reinertrages dieser Fonds, 
sollen nach den in den Anlagen D, E, F und G enthaltenen 
Mustern und den darin angegebenen Abtheilungen aufgestellt, 
diese Muster auch bei den nach Maßgabe der zweijährigen Etats 
für ein jedes Verwaltungsjahr besonders aufzustellenden Etats 
zum Grunde gelegt werden?). 
1) Gesetz vom 26. März 1888 Nr. 12, § 4. 
2) Die in den Anlagen des Artikels enthaltenen und auf S. 358 f. ab- 
gedruckten Schemata der einzelnen Etats, für welche die in den Gesetzen über 
die Organisation der Herzogl. Kammer und des Finanzkollegiums vom 12. Ok- 
tober 1832 Nr. 28 und 29, § 15 bzw. §§ 6 und 7 enthaltenen Anordnungen 
maßgebend gewesen sind, haben infolge der Umgestaltung mancher Staatseinrich- 
tungen und des Überganges verschiedener Staatsverwaltungszweige auf das 
Reich, zum Teil auch aus Zweckmäßigkeitsrücksichten vielfache Anderungen in 
Einzelheiten erlitten, doch sind die Grundformen dieselben geblieben. Dem 
Etat der Kammerkas se ist — um nur das Erheblichere herauszugreifen — 
unter den Einnahmen des Etats anläßlich des Anwachsens des Kammerkapital= 
fonds ein neues Kapitel „Kapitalzinsen“ eingefügt (L.-A. von 1847, Art. 2), 
bei den Ausgaben dagegen die Unterabteilung „Forstkulturen“ durch Verteilung 
der hier in Betracht kommenden Verwendungen auf die Spezialetats der Forst- 
ausgaben beseitigt (L.-A. von 1853, Art. 2b, 1), während schon auf dem 
1. ordentl. Landtage eine Unterabteilung „Reallasten und fixe Ausgaben“ 
(unter letzteren die infolge des Interimistikums — F.-N.-V. Art. 13 — über- 
nommenen Lasten) neu eingestellt wurde und späterhin infolge der schon er- 
wähnten Vereinbarungen über Tilgung der Kammerschuld und auf Grund 
anderer Beschlüsse seit der Finanzperiode 1855/57 ein letztes Ausgabekapitel 
„Rückzahlungen an den Kammerkapitalfonds auf Verwendungen aus dem Grund- 
vermögen“ hinzugetreten ist. Bei dem Staatshaushaltsetat haben die von 
den direkten Steuern handelnden Einnahmekapitel nach Maßgabe der Landes- 
gesetzgebung, die auf die indirekten Steuern, Zölle u. dergl. sich beziehenden 
durch die Einwirkung der Reichsgesetzgebung Veränderungen erfahren, die Ein- 
künfte aus Chaussee= und Wegegeldern, Lehnsgefällen, Postintraden sind weg- 
gefallen, als neue Spezialetats dagegen auch hier Zinsen vom Kapitalvermögen 
des Staates und die aus dem Verkauf der Eisenbahnen herrührenden Renten,