Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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2. für Forstculturen ein jährlicher Kostenaufwand von 
Funfzehn Tausend Thalern, wovon jedoch der Bei— 
trag für die Forsten des Kloster- und Studienfonds nach 
dem Art. 12 bestimmten Maßstabe wiederum abgeht 5), 
bis zu einer anderweiten, zwischen der Herzogl. Landesregierung 
und den Ständen zu treffenden Uebereinkunft in dem Etat in 
Ansatz gebracht und verwendet werden. Die Bau= und Erhaltungs- 
kosten der unter der Administration der Herzogl. Berg= und 
Hüttendirection") stehenden Werke und der dabei benutzten Ge- 
bäude werden nach den jährlichen Bedürfnissen veranschlagt und 
verwendet. 
1) Über den Anlaß zur Aufnahme dieser Bestimmungen in den Finanz- 
nebenvertrag vgl. oben S. 47. 
2) Die hier ausgeworfenen Summen haben sich alsbald als unzulänglich 
erwiesen. Nachdem fast jede Finanzperiode außerordentliche Zuschüsse erfordert 
hatte, wurde schon vor mehreren Jahrzehnten der für Domänenbauten bestimmte 
Höchstbetrag auf jährlich 157.000 Mk., die für Bauten auf Forstdienstgehöften 
zu verwendende Summe auf jährlich 34 500 Mk. festgesetzt und dabei verein- 
bart, daß vom Höchstbetrage für Domänenbauten klinftighin auch solche im 
Interesse der einzelnen Güter auszuführenden Baulichkeiten zu bestreiten seien, 
die bisher aus den Spezialkassen gedeckt waren, während die vermöge besonderer, 
auf den Domänen ruhender Verpflichtungen zu leistenden Bauten an Kirchen, 
Pfarren, Schulen usw. nach wie vor durch die laufenden Einnahmen der be- 
lasteten Güter beschafft werden sollten (L.-A. vom 4./10. September 1876 
Art. 3 —, über ein Abkommen gleichen Inhalts hinsichtlich der Klostergüter 
s. oben Art. 8, Anm. 2). Seither ist jedoch der Jahresbedarf von neuem 
erhöht, und zwar für die Domänenbauten auf 175 000 Mk. (L.-A. vom 
7./12. Dezember 1892 Art. 4), für Bauten auf Forstdienstgehöften bis zu 
45 000 Mk. (L.-A. vom 22. Oktober 1890 Art. 5). Die beständige und 
erhebliche Steigerung des Baubedarfs hatte zunächst der Regierung Anlaß ge- 
geben, die Beseitigung der festgesetzten Jahressummen in Antrag zu bringen 
und die Aufstellung von Etats nach dem wirklichen, von Finanzperiode zu 
Finanzperiode zu ermittelnden Bedarf vorzuschlagen; die Landesversammlung 
lehnte indessen diese Anderung ab (vgl. Verhandlungen des 15. ordentl. Land- 
tages Anl. 20 und 123, Beschluß vom 5. Mai 1876); einige Jahre später 
gingen gleiche Anträge aus der Landesversammlung hervor, wurden nun- 
mehr aber von der Regierung unzweckmäßig befunden (Verhandlungen des 
18. ordentl. Landtages, Sitzung vom 11. März 1885, vom 19. ordentl. Land- 
tage Anl. 36, S. 8). — Die in neuerer Zeit für Vermehrung der Familien- 
wohnungen für landwirtschaftliche Arbeiter auf den Domänen und den Gütern 
des Kloster= und Studienfonds verwendeten namhaften Summen sind bei den
	        
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