Ergänzung der im größeren Ausschuß entstandenen Lücken, sowie zur Beratung
über die vom Herzog gegen den Rechtsbestand der Landschaftsordnung erhobenen
Einwände vom Konvokationsrecht Gebrauch zu machen, und unterm 11. Äpril
wurde das Ausschreiben an die Ständemitglieder erlassen. Vergeblich hatte der
Herzog diese Beschlüsse zu verhindern gesucht, hatte durch den Geheimrat
v. Strombeck, ein Mitglied des Ausschusses, mitteilen lassen, daß er eine
Schmälerung der ständischen Rechte keineswegs beabsichtige, vielmehr geneigt
sei, selbst solche billige Wünsche zu gewähren, die vielleicht von der vormund-
schaftlichen Regierung abgeschlagen seien 1), und hatte auch die Konvokation der
Stände genehm halten wollen, dafern sich der Zweck der Zusammenkunft allein
auf die Ergänzung des größeren Ausschusses beschränken werde. Als sich der
Ausschuß jedoch nicht beirren ließ, trug der Herzog unterm 9. April bei der
Bundesversammlung zu Frankfurt darauf an, die Landschaftsordnung für
unverbindlich zu erklären, und legte dem Ausschusse gegenüber, da weder durch
die landschaftlichen Privilegien von 1770, noch selbst durch die Landschafts-
ordnung von 1820 die Befugnis zum Zusammentreten der Stände „auf eigene
Autorität“ begründet werde, in einem Schreiben vom 20. April gegen die ge-
schehene Konvokation Verwahrung ein. Doch die Stände ließen sich von dem
einmal eingeschlagenen Wege nicht mehr abbringen. Am 21. Mai trat die
Landschaft zur Beratung zusammen. Nach einem einleitenden Vortrage des
Landsyndikus hielt der Schatzrat v. Plessen, zum Präsidenten der Versammlung
gewählt, eine Ansprache, in der er die Notwendigkeit der Ergreifung entschie-
dener Maßregeln entwickelte, zu diesem Zweck die schleunige Eingabe eines
Rekurses an die Bundesversammlung für unerläßlich erklärte und es den
Ständen zu einer dringenden Pflicht machte, die Landschaftsordnung aufrecht zu
halten. Als ein Mitglied der Versammlung riet, zunächst die Entscheidung der
zwischen dem Herzog und dem König Georg bei der Bundesversammlung an-
hängigen Streitsache abzuwarten, die nahe bevorstehen müsse, erhoben sich viele
Stimmen gegen diese Ansicht, keine zu deren Unterstützung. Die zur Abstim-
mung gestellte Frage, ob sofort der Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen
werden solle, ward mit allen Stimmen gegen eine 2) bejaht. Am Tage darauf
machten die vereinigten Ausschüsse dem Herzog von diesem Beschluß schriftliche
Mitteilung, genehmigten eine vom Landsyndikus Pricelins entworfene Be-
schwerdeschrift an die Bundesversammlung 3) und sandten zu deren lberreichung,
1) Nach einer Registratur v. Strombecks vom 15. März 1829, deren Zu-
verlässigkeit vom Herzog in einer seiner der Bundesversammlung eingereichten Recht-
fertigungsschriften zwar bestritten, indessen wohl nicht anzuzweifeln ist.
2) Die des Propstes Bernard, welcher sich der Abstimmung unter dem Vor-
geben enthielt, daß ihm die Sache noch zu neu sei. Bernard, früher Steuerdirektor,
gehörte zu den Günstlingen des Herzogs und war gleich dem Hofrat Fricke mittels
der Ernennung zum Propst in die Stände eingeschoben. Die auf diese Weise in die
Landschaft Beförderten hatten einen Revers zu unterschreiben, daß sie nur für des
Herzogs Interesse stimmen oder ihre Würde aufgeben sollten.
*) Im Druck veröffentlicht als: „Darlegung der zwischen dem Durchl. Herzoge
Karl von Braunschweig-Lüneburg und Hoöchstdessen Landständen obwaltenden Diffe-