Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Ergänzung der im größeren Ausschuß entstandenen Lücken, sowie zur Beratung 
über die vom Herzog gegen den Rechtsbestand der Landschaftsordnung erhobenen 
Einwände vom Konvokationsrecht Gebrauch zu machen, und unterm 11. Äpril 
wurde das Ausschreiben an die Ständemitglieder erlassen. Vergeblich hatte der 
Herzog diese Beschlüsse zu verhindern gesucht, hatte durch den Geheimrat 
v. Strombeck, ein Mitglied des Ausschusses, mitteilen lassen, daß er eine 
Schmälerung der ständischen Rechte keineswegs beabsichtige, vielmehr geneigt 
sei, selbst solche billige Wünsche zu gewähren, die vielleicht von der vormund- 
schaftlichen Regierung abgeschlagen seien 1), und hatte auch die Konvokation der 
Stände genehm halten wollen, dafern sich der Zweck der Zusammenkunft allein 
auf die Ergänzung des größeren Ausschusses beschränken werde. Als sich der 
Ausschuß jedoch nicht beirren ließ, trug der Herzog unterm 9. April bei der 
Bundesversammlung zu Frankfurt darauf an, die Landschaftsordnung für 
unverbindlich zu erklären, und legte dem Ausschusse gegenüber, da weder durch 
die landschaftlichen Privilegien von 1770, noch selbst durch die Landschafts- 
ordnung von 1820 die Befugnis zum Zusammentreten der Stände „auf eigene 
Autorität“ begründet werde, in einem Schreiben vom 20. April gegen die ge- 
schehene Konvokation Verwahrung ein. Doch die Stände ließen sich von dem 
einmal eingeschlagenen Wege nicht mehr abbringen. Am 21. Mai trat die 
Landschaft zur Beratung zusammen. Nach einem einleitenden Vortrage des 
Landsyndikus hielt der Schatzrat v. Plessen, zum Präsidenten der Versammlung 
gewählt, eine Ansprache, in der er die Notwendigkeit der Ergreifung entschie- 
dener Maßregeln entwickelte, zu diesem Zweck die schleunige Eingabe eines 
Rekurses an die Bundesversammlung für unerläßlich erklärte und es den 
Ständen zu einer dringenden Pflicht machte, die Landschaftsordnung aufrecht zu 
halten. Als ein Mitglied der Versammlung riet, zunächst die Entscheidung der 
zwischen dem Herzog und dem König Georg bei der Bundesversammlung an- 
hängigen Streitsache abzuwarten, die nahe bevorstehen müsse, erhoben sich viele 
Stimmen gegen diese Ansicht, keine zu deren Unterstützung. Die zur Abstim- 
mung gestellte Frage, ob sofort der Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen 
werden solle, ward mit allen Stimmen gegen eine 2) bejaht. Am Tage darauf 
machten die vereinigten Ausschüsse dem Herzog von diesem Beschluß schriftliche 
Mitteilung, genehmigten eine vom Landsyndikus Pricelins entworfene Be- 
schwerdeschrift an die Bundesversammlung 3) und sandten zu deren lberreichung, 
  
1) Nach einer Registratur v. Strombecks vom 15. März 1829, deren Zu- 
verlässigkeit vom Herzog in einer seiner der Bundesversammlung eingereichten Recht- 
fertigungsschriften zwar bestritten, indessen wohl nicht anzuzweifeln ist. 
2) Die des Propstes Bernard, welcher sich der Abstimmung unter dem Vor- 
geben enthielt, daß ihm die Sache noch zu neu sei. Bernard, früher Steuerdirektor, 
gehörte zu den Günstlingen des Herzogs und war gleich dem Hofrat Fricke mittels 
der Ernennung zum Propst in die Stände eingeschoben. Die auf diese Weise in die 
Landschaft Beförderten hatten einen Revers zu unterschreiben, daß sie nur für des 
Herzogs Interesse stimmen oder ihre Würde aufgeben sollten. 
*) Im Druck veröffentlicht als: „Darlegung der zwischen dem Durchl. Herzoge 
Karl von Braunschweig-Lüneburg und Hoöchstdessen Landständen obwaltenden Diffe-
	        
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