Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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durch den Wortlaut des Gesetzes vom 16. Februar 1879, indem dessen § 1 
ausdrücklich nur der Behinderung am sofortigen Regierungsantritt gedenkt 
und auch wohl die Fassung des § 6 (welcher . die Regierungsverwesung bis 
zum Regierungsantritt des behinderten — Thronfolgers fortführt“) auf die 
stets vorausgesetzte Möglichkeit einer künftigen Beseitigung des vorliegenden 
Hindernisses hinzudeuten scheint. Freilich ist die Ausdrucksweise des Gesetzes 
weder überall klar, noch formell mustergültig (vgl. namentlich § 5, Abs. 2). — 
Mit dem Ergebnis, daß bei „immerwährender Regierungsunfähigkeit“ das 
Regentschaftsgesetz nicht zur Anwendung komme, stimmt auch überein Otto 
(S. 109), der nur in der Begründung dahin abweicht, daß in einem solchen 
Falle der zunächst Berufene, weil von der Thronfolge Überhaupt ausgeschlossen, 
gar nicht als „erbberechtigter Thronfolger“ im Sinne des Gesetzes vom 
16. Februar 1879 anzusehen sei. Indessen ist die Unterscheidung zwischen 
Erbberechtigung und Erbfähigkeit (Sraccessionsfähigkeit) noch in der Rechts- 
sprache des Entwurfs von 1873 zum Ausdruck gebracht. — Eine Lücke in 
den Verfassungsbestimmungen ist übrigens auch nach dem Erlaß des Regent- 
schaftsgesetzes bestehen geblieben, da vom Geltungsbereich des letzteren alle die- 
jenigen Fälle ausgeschlossen sind, wo ein körperliches oder geistiges Hindernis 
der Regierungsführung — und zwar gleichviel, ob voraussichtlich vorüber- 
gehend oder bleibend — erst nach dem Antritt der Herrschaft seitens des Thron- 
folgers sich geltend macht. 
* 
In den im § 1 bezeichneten Behinderungsfällen soll, insofern 
nicht sofort nach der Thronerledigung ein berechtigter Regent die 
Regierungsverwesung nach Maßgabe der im § 20 des Landes- 
grundgesetzes enthaltenen Bestimmung antritt, eine provisorische 
Regierung des Landes durch einen „Regentschaftsrath“ eintreten, 
welcher letztere aus den stimmführenden Mitgliedern des Herzog- 
lichen Staatsministeriums, dem Präsidenten der Landesversamm- 
lung und dem Präsidenten des Obergerichts (künftig des Ober- 
landesgerichts) besteht. 
Als Präsident der Landesversammlung gilt für berufen der 
Präsident des letzten Landtages vor der Thronerledigung bis zu 
einer Neuwahl desselben, — falls aber der Landtag zur Zeit 
der Thronerledigung in Function sein sollte, der Präsident der 
tagenden Landesversammlung. Bei eintretenden Behinderungen 
von längerer Dauer fungiren für die genannten Präsidenten 
deren Vertreter, die Vice-Präsidenten, über deren Berufung der 
Regentschaftsrath beschließt!). 
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