Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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1) Die Bestimmungen des Paragraphen waren ursprünglich bis auf 
den Zwischensatz nach den Eingangsworten („insofern usw.“) im § 1 der 
Regierungsvorlage enthalten. Jener Zwischensatz ist auf Antrag der Kom- 
mission bei ihren Beratungen mit dem Ministerium eingefügt. 
8 3. 
Liegt nach Ansicht des Herzoglichen Staatsministeriums der 
in den §§ 1 und 2 vorgesehene Fall vor, so hat dasselbe die 
Mitglieder des Regentschaftsraths behuf Constituirung des Letztern 
einzuberufen!). 
Die Constituirung gilt als erfolgt, wenn die Mehrzahl der 
sämmtlichen Mitglieder sich für dieselbe erklärt. 
Der Regentschaftsrath hat seine Constituirung durch die 
Gesetz= und Verordnungssammlung und die Braunschweigischen 
Anzeigen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und unverzüglich 
die Landesversammlung behuf verfassungsmäßiger Mitwirkung 
bezüglich der durch die obwaltenden Umstände etwa weiter ge- 
botenen Schritte einzuberufen. 
Das nach § 113 Nr. 1 des Landesgrundgesetzes der Landes- 
versammlung zustehende Convocationsrecht bleibt vorbehalten?). 
1) Verneint ein Mehrheitsbeschluß des Staatsministeriums die Notwendig- 
keit der Einberufung des Regentschaftsrats, so wird unter Umständen das Kon- 
vokationsrecht der Landesversammlung die Zusammenberufung und Konstituie- 
rung desselben erwirken können. 
2) Der vorstehende Zusatz ist aufgenommen infolge Antrags der stän- 
dischen Kommission; die Bezugnahme auf Nr. 1 des § 113 („Veranlassung 
einer plötzlichen allgemeinen Landesgefahr“) weist auf den nächsten Anlaß des 
Gesetzes zurück. 
8 4. 
Der Regentschaftsrath führt die Regierung mit allen Rechten 
und Pflichten einer Regierungs-Vormundschaft oder Regierungs- 
verwesung, — übt jedoch 
1. das Recht der verfassungsmäßigen Gesetzgebung mit der 
Beschränkung, daß Verfassungsänderungen während der 
Dauer der provisorischen Regierung nicht stattfinden 
sollen, — wird auch
	        
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