— 388 —
1) Die Bestimmungen des Paragraphen waren ursprünglich bis auf
den Zwischensatz nach den Eingangsworten („insofern usw.“) im § 1 der
Regierungsvorlage enthalten. Jener Zwischensatz ist auf Antrag der Kom-
mission bei ihren Beratungen mit dem Ministerium eingefügt.
8 3.
Liegt nach Ansicht des Herzoglichen Staatsministeriums der
in den §§ 1 und 2 vorgesehene Fall vor, so hat dasselbe die
Mitglieder des Regentschaftsraths behuf Constituirung des Letztern
einzuberufen!).
Die Constituirung gilt als erfolgt, wenn die Mehrzahl der
sämmtlichen Mitglieder sich für dieselbe erklärt.
Der Regentschaftsrath hat seine Constituirung durch die
Gesetz= und Verordnungssammlung und die Braunschweigischen
Anzeigen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und unverzüglich
die Landesversammlung behuf verfassungsmäßiger Mitwirkung
bezüglich der durch die obwaltenden Umstände etwa weiter ge-
botenen Schritte einzuberufen.
Das nach § 113 Nr. 1 des Landesgrundgesetzes der Landes-
versammlung zustehende Convocationsrecht bleibt vorbehalten?).
1) Verneint ein Mehrheitsbeschluß des Staatsministeriums die Notwendig-
keit der Einberufung des Regentschaftsrats, so wird unter Umständen das Kon-
vokationsrecht der Landesversammlung die Zusammenberufung und Konstituie-
rung desselben erwirken können.
2) Der vorstehende Zusatz ist aufgenommen infolge Antrags der stän-
dischen Kommission; die Bezugnahme auf Nr. 1 des § 113 („Veranlassung
einer plötzlichen allgemeinen Landesgefahr“) weist auf den nächsten Anlaß des
Gesetzes zurück.
8 4.
Der Regentschaftsrath führt die Regierung mit allen Rechten
und Pflichten einer Regierungs-Vormundschaft oder Regierungs-
verwesung, — übt jedoch
1. das Recht der verfassungsmäßigen Gesetzgebung mit der
Beschränkung, daß Verfassungsänderungen während der
Dauer der provisorischen Regierung nicht stattfinden
sollen, — wird auch