Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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2. Orden und solche Titel, welche nicht mit einem ver- 
liehenen Amte nach Ueblichkeit verbunden sind, nicht 
verleihen, 
Der Regentschaftsrath wird 
3. an Se. Majestät den Kaiser das erforderliche Ersuchen 
zu dem Zwecke richten, damit das Verhältniß Braun- 
schweigs zum Reiche, namentlich das Stimmrecht im 
Bundesrathe für die Dauer der, durch den Regentschafts- 
rath geführten provisorischen Regierung in einer der 
Reichsverfassung entsprechenden Weise geordnet werde:9. 
Derselbe wird insbesondere 
4. Se. Majestät den Kaiser und Bundesfeldherrn ersuchen, 
über die Ausübung der dem Landesfürsten verbliebenen 
militärischen Hoheitsrechte während der Dauer der pro- 
visorischen Regierungsverwesung die von Ihm erforderlich 
erachteten Anordnungen zu treffen?). 
5. Sollte in Folge des Ausscheidens eines stimmführenden 
Mitgliedes des Herzogl. Staatsministeriums die Be- 
rufung eines stimmführenden Mitgliedes des Herzogl. 
Staatsministeriums erforderlich werden, so geschieht solche 
durch den Regentschaftsrath für die Dauer der provi- 
sorischen Landesverwesung unter gleichzeitiger Regelung 
der Gehalts= und eventuellen Pensionsverhältuisse des 
Berufenen. 
6. Die für den Bedarf des Landesfürsten verfassungs= und 
vertragsmäßig vom Reinertrage des Cammerguts abzu- 
führende Summes) 2c. wird fortgezahlt und der Regent- 
schaftsrath bestimmt über deren Verwendung mit thun- 
lichster Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse, 
vorbehältlich der in Gemeinschaft mit der Landesver- 
sammlung zu treffenden Bestimmungen über etwaige 
Ueberschüsse. 
Die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Befugnisse des Her- 
zoglichen Staatsministeriums als oberster Landesverwaltungsbehörde, 
imgleichen die Befugnisse der einzelnen Ministerial-Departements 
— c#f. § 158 der N. L.-O. — bleiben unverändert.
	        
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