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2. Orden und solche Titel, welche nicht mit einem ver-
liehenen Amte nach Ueblichkeit verbunden sind, nicht
verleihen,
Der Regentschaftsrath wird
3. an Se. Majestät den Kaiser das erforderliche Ersuchen
zu dem Zwecke richten, damit das Verhältniß Braun-
schweigs zum Reiche, namentlich das Stimmrecht im
Bundesrathe für die Dauer der, durch den Regentschafts-
rath geführten provisorischen Regierung in einer der
Reichsverfassung entsprechenden Weise geordnet werde:9.
Derselbe wird insbesondere
4. Se. Majestät den Kaiser und Bundesfeldherrn ersuchen,
über die Ausübung der dem Landesfürsten verbliebenen
militärischen Hoheitsrechte während der Dauer der pro-
visorischen Regierungsverwesung die von Ihm erforderlich
erachteten Anordnungen zu treffen?).
5. Sollte in Folge des Ausscheidens eines stimmführenden
Mitgliedes des Herzogl. Staatsministeriums die Be-
rufung eines stimmführenden Mitgliedes des Herzogl.
Staatsministeriums erforderlich werden, so geschieht solche
durch den Regentschaftsrath für die Dauer der provi-
sorischen Landesverwesung unter gleichzeitiger Regelung
der Gehalts= und eventuellen Pensionsverhältuisse des
Berufenen.
6. Die für den Bedarf des Landesfürsten verfassungs= und
vertragsmäßig vom Reinertrage des Cammerguts abzu-
führende Summes) 2c. wird fortgezahlt und der Regent-
schaftsrath bestimmt über deren Verwendung mit thun-
lichster Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse,
vorbehältlich der in Gemeinschaft mit der Landesver-
sammlung zu treffenden Bestimmungen über etwaige
Ueberschüsse.
Die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Befugnisse des Her-
zoglichen Staatsministeriums als oberster Landesverwaltungsbehörde,
imgleichen die Befugnisse der einzelnen Ministerial-Departements
— c#f. § 158 der N. L.-O. — bleiben unverändert.