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schaftsübernahme für die Dauer der noch fortdauernden Behinde—
rung des Thronfolgers am Regierungsantritte durch ein Patent
neben Ausstellung der Reversalen verkündigt hat?).
1) Über die Berechtigung zur Regentschaft enthält der § 18 der N. L-O.
nähere Bestimmungen. Sie sind zwar, da sie nur auf Anordnung einer
Regierungsvormundschaft wegen Minderjährigkeit des Landesfürsten sich beziehen,
hier nicht unmittelbar maßgebend, entsprechen aber, insofern zuvörderst
dem nächsten Agnaten die Regentschaft zustehen soll, dem gemeinen deutschen
Staatsrecht und werden mindestens insoweit analog in Anwendung gebracht
werden dürfen. Als nach dem Tode des Herzogs Wilhelm der Herzog von
Cambridge Ansprüche auf Übernahme der Regentschaft für den Herzog von
Cumberland als dessen nächster und einziger volljähriger Agnat erhob, ist
ihm vom Regentschaftsrat die Berechtigung zur Regentschaft an und für sich
nicht bestritten, wohl aber wurde geltend gemacht, daß nach der augenblicklichen
Lage der Verhältnisse eine dauernde Behinderung des Thronfolgers noch nicht
als feststehend angenommen werden könne, daß ferner aber über die Zulassung
der Regentschaft die Entscheidung nicht dem Lande allein zustehe und der
Regentschaftsrat auch in dieser Hinsicht im Interesse des Herzogtums sich zur
Einnahme einer völlig neutralen Stellung verpflichtet halte (Schreiben vom
30. März 1885, Anl. 106 der Verhandlungen des 18. ordentl. Landtages);
späterhin hat man auch auf das nach der Bestimmung des § 13 der N. L.-O.
entgegenstehende Hindernis hingewiesen (Schreiben vom 19. Juni 1885,
Anl. 108 der Landtagsverhandlungen). Mit der Erklärung des Herzogs von
Cambridge, daß er Stellung und Wohnsitz im Königreich Großbritannien nicht
aufzugeben gedenke (Schreiben vom 24. Juni 1885, Anl. 109), durfte dann
die Sache mit Fug und Recht für abgetan gelten.
2) N. L.-O. F 4.
8. 6.
Sollte der Regierungsantritt des Thronfolgers oder die
Uebernahme der Regierungsverwesung durch einen berechtigten
Regenten nicht innerhalb eines Jahres seit der Thronerledigung
stattgefunden haben, so wählt die Landesversammlung den Regenten
auf Vorschlag des Regentschaftsraths aus den volljährigen, nicht
regierenden Prinzen der zum Deutschen Reiche gehörenden son-
veränen Fürstenhäuser 1), welcher sodann die Regierungsverwesung
bis zum Regierungsantritte des Thronfolgers fortführt?).
Eine etwa erforderliche Wiederholung der Wahl findet in
gleicher Weise statt 3)/0).
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.