Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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sein könnte, haben den Anlaß zu der vorliegenden Arbeit gegeben. Sie 
beschränkt sich freilich nicht völlig auf eine Wiedergabe des Textes der 
einzelnen Gesetze unter Berücksichtigung der durch die Landesgesetzgebung 
seither herbeigeführten Abänderungen und unter Verweisung auf das Ein- 
greifen der Reichsgesetzgebung, sondern es ist zugleich der Versuch gemacht, 
in einem einleitenden Teile einen Umriß des Entwickelungsganges des 
einheimischen Verfassungsrechts, sowie eine aktenmäßige Darlegung der 
Entstehung der neueren Verfassungsgesetze zu geben und in den Anmer- 
kungen zu deren einzelnen Paragraphen neben einer kurzen Erörterung 
streitiger Fragen das Auslegungsmaterial, soweit es in den amtlichen 
Motiven der Gesetze, den Beratungen und Beschlußfassungen der Landes- 
vertretung und der Rechtsprechung der hiesigen Gerichte vorliegt, tunlichst 
zusammenzustellen. 
Von den Verfassungsgesetzen des Herzogtums ist das Gesetz vom 
20. August 1867 Nr. 72, betr. die Reform der Leihhausanstalt in ihrer 
Eigenschaft eines unter der Gewähr des Staates stehenden Landes-Kredit- 
instituts, nebst dessen späteren Ergänzungen und Abänderungen nicht mit 
zum Abdruck gebracht, doch hat sein wesentlicher Inhalt an der geeigneten 
Stelle (N. L.-O. § 186) Berücksichtigung gefunden. Die Unterlassung 
wird hoffentlich ihre Rechtfertigung darin erblicken dürfen, daß jenes 
Gesetz, wenn es auch der Ausführung einer allgemeineren Anordnung der 
Neuen Landschaftsordnung dient, eine selbständige Bedeutung auf dem 
Gebiete der Landesfinanzverwaltung zu beanspruchen hat und keineswegs 
aus Gründen der inneren Notwendigkeit, sondern nur um gewisser Zweck- 
moßigkeitsrücksichten willen zu einem Verfassungsgesetz erhoben ist. Anders 
verhält es sich mit den neben der Neuen Landschaftsordnung im Wortlaut 
aufgenommenen Gesetzen. Das Gesetz vom 20. Dezember 1834 wegen der 
ohne ständische Zustimmung zulässigen Veräußerungen von Bestandteilen 
des Kammer= und Klostergutes ist zur Beseitigung von Zweifeln über 
die Bedeutung der §§ 164 und 165 der Neuen Landschaftsordnung 
erlassen, also gewissermaßen als eine authentische Interpretation derselben 
zu betrachten, und das „Regentschaftsgesetz“" vom 16. Februar 1879 be- 
zweckt die Ausfüllung einer Lücke, welche die Bestimmungen des § 16 f. des 
Landesgrundgesetzes gelassen hatten, bildet daher eine Ergänzung des letz- 
teren. Der Mitabdruck des Finanznebenvertrages aber erschien angemessen, 
weil der Vertrag die grundlegenden Artikel der Neuen Landschaftsordnung 
über die Trennung des fürstlichen Haushalts vom Staatshaushalt, wie
	        
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