Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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lichen Baukasse zu führenden Rechnungen eines jeden der einzelnen 
Bauetats gegenüber dem Etatanschlage, zuzüglich der in die 
Finanzperiode übertragenen Beträge, Gesamtsumme gegen Ge- 
samtsumme gerechnet, bei dem Abschlusse der Rechnungen der 
Finanzperiode nachgewiesen wird, ist aus der Baukasse der Kasse 
des Hauptetats, welchem der Bauetat als Abteilung angehört, 
zuzuführen und in dem Einnahmekapitel „Extraordinär“ dieser 
Kasse zu vereinnahmen 1). Umgekehrt ist ein durch Überschreitung 
entstandener Fehlbetrag aus der Kasse des Hauptetats der Bau- 
kasse für den in Betracht kommenden Spezialbauetat, soweit 
dessen eigene Einnahmen zur Deckung nicht reichen, zuzuführen?:) 
und bei dem Ausgabekapitel „Extraordinär"“ der Kasse des Haupt- 
etats in Ausgabe zu stellen 3). 
1) Mit anderen Worten: „Mit Ausnahme derjenigen Summen, die für 
bestimmte, nach Art. 1 übertragbare Bauten bewilligt sind und deren Über- 
tragung verfügt wird, ist der ersparte und nicht verwendete Betrag einschließlich 
der bis dahin übertragenen Beträge aus der Baukasse den empfangsberechtigten 
Hauptetats wieder zuzuführen und bei deren Einnahmekapitel „„Extraordinär““ 
zu verrechnen“ (Kommissionsbericht S. 3). In dieser Bestimmung liegt eine 
Anderung des durch das Gesetz über die Organisation und den Geschäftskreis 
der Baudirektion vom 15. Oktober 1832 Nr. 31 vorgeschriebenen Verfahrens, 
da nach § 23, Schlußabsatz dieses Gesetzes, die Ersparnisse gar nicht, wie es 
mißbräuchlich bislang geschehen war, der Baukasse verbleiben, sondern den ver- 
schiedenen Verwaltungsbehörden, von denen die Bauten „ressortieren“ (Kreis- 
direktionen, Baudirektion, Zoll= und Steuerdirektion, Justizbehörden), wieder 
übermittelt werden sollen. 
2) Die unter Aufsicht und Leitung der Baudirektion stehende Baukasse 
(Ges. vom 15. Oktober 1832 Nr. 31, §8§ 2, 18, 24 und 26) hat eigene Ein- 
nahmen aus dem Verkauf abgängiger Gegenstände und entbehrlich gewordener 
Baumaterialien (§ 23 des Gesetzes), aus dem Verkauf der Gräserei in den 
Gräben und aus dem Ertrage der Obstbäume an den Staatsstraßen. Der 
Erlös aus den letztbezeichneten beiden Einnahmequellen wird zwar seit einer 
Reihe von Jahren im Etat mit veranschlagt (Bericht der Finanzkommission 
vom 26. Februar 1861, § 75 — Prot. 11 der Verhandlungen des 10. 
ordentl. Landtages, Anl. 1 — und Sitzungsbericht vom 13. März 1861) und 
bei den Spezialbauetats von der anschlagsmäßigen Ausgabesumme abgesetzt, 
doch sind die Ansätze vielfach und recht erheblich hinter den wirklichen Ein- 
nahmen zurückgeblieben. Die überschüsse wurden dann öfters „asserviert“, 
während sie in eben dem Spezialbauetat, in welchem die Anschlagssumme eingestellt 
war, zur Deckung des Bedarfs hätten zur Verwendung kommen müssen. Zur 
Erreichung dieses Zweckes ist einem Kommissionsantrage entsprechend dem im
	        
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