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lichen Baukasse zu führenden Rechnungen eines jeden der einzelnen
Bauetats gegenüber dem Etatanschlage, zuzüglich der in die
Finanzperiode übertragenen Beträge, Gesamtsumme gegen Ge-
samtsumme gerechnet, bei dem Abschlusse der Rechnungen der
Finanzperiode nachgewiesen wird, ist aus der Baukasse der Kasse
des Hauptetats, welchem der Bauetat als Abteilung angehört,
zuzuführen und in dem Einnahmekapitel „Extraordinär“ dieser
Kasse zu vereinnahmen 1). Umgekehrt ist ein durch Überschreitung
entstandener Fehlbetrag aus der Kasse des Hauptetats der Bau-
kasse für den in Betracht kommenden Spezialbauetat, soweit
dessen eigene Einnahmen zur Deckung nicht reichen, zuzuführen?:)
und bei dem Ausgabekapitel „Extraordinär"“ der Kasse des Haupt-
etats in Ausgabe zu stellen 3).
1) Mit anderen Worten: „Mit Ausnahme derjenigen Summen, die für
bestimmte, nach Art. 1 übertragbare Bauten bewilligt sind und deren Über-
tragung verfügt wird, ist der ersparte und nicht verwendete Betrag einschließlich
der bis dahin übertragenen Beträge aus der Baukasse den empfangsberechtigten
Hauptetats wieder zuzuführen und bei deren Einnahmekapitel „„Extraordinär““
zu verrechnen“ (Kommissionsbericht S. 3). In dieser Bestimmung liegt eine
Anderung des durch das Gesetz über die Organisation und den Geschäftskreis
der Baudirektion vom 15. Oktober 1832 Nr. 31 vorgeschriebenen Verfahrens,
da nach § 23, Schlußabsatz dieses Gesetzes, die Ersparnisse gar nicht, wie es
mißbräuchlich bislang geschehen war, der Baukasse verbleiben, sondern den ver-
schiedenen Verwaltungsbehörden, von denen die Bauten „ressortieren“ (Kreis-
direktionen, Baudirektion, Zoll= und Steuerdirektion, Justizbehörden), wieder
übermittelt werden sollen.
2) Die unter Aufsicht und Leitung der Baudirektion stehende Baukasse
(Ges. vom 15. Oktober 1832 Nr. 31, §8§ 2, 18, 24 und 26) hat eigene Ein-
nahmen aus dem Verkauf abgängiger Gegenstände und entbehrlich gewordener
Baumaterialien (§ 23 des Gesetzes), aus dem Verkauf der Gräserei in den
Gräben und aus dem Ertrage der Obstbäume an den Staatsstraßen. Der
Erlös aus den letztbezeichneten beiden Einnahmequellen wird zwar seit einer
Reihe von Jahren im Etat mit veranschlagt (Bericht der Finanzkommission
vom 26. Februar 1861, § 75 — Prot. 11 der Verhandlungen des 10.
ordentl. Landtages, Anl. 1 — und Sitzungsbericht vom 13. März 1861) und
bei den Spezialbauetats von der anschlagsmäßigen Ausgabesumme abgesetzt,
doch sind die Ansätze vielfach und recht erheblich hinter den wirklichen Ein-
nahmen zurückgeblieben. Die überschüsse wurden dann öfters „asserviert“,
während sie in eben dem Spezialbauetat, in welchem die Anschlagssumme eingestellt
war, zur Deckung des Bedarfs hätten zur Verwendung kommen müssen. Zur
Erreichung dieses Zweckes ist einem Kommissionsantrage entsprechend dem im