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Entwurf allgemeiner lautenden Schlußsatz die vorstehende, bestimmtere Fassung
gegeben.
3) Unter den von der Landesversammlung genehmigten „Initiativ-Anträgen“
der Finanzkommission (S. 401) befand sich auch der, daß Verwendungen aus
dem Erlöse von Materialien zu Bauzwecken neben den für diese etatisierten
Summen nur mit Ermächtigung der Landesversammlung sollten stattfinden
dürfen. Dieser Grundsatz ist in das Gesetz nicht mit hinübergenommen. Das
Staatsministerium hatte in der Begründung der Vorlage darauf hingewiesen,
daß die entbehrlich gewordenen Materialien tunlichst bei anderen Bauten Ver-
wendung erhielten und daß, wenn sie zum Verkauf gelangten, bei größeren
Bauten auf den Erlös, soweit er irgend erheblich sei, im Bauanschlage Rück-
sicht genommen werde, indem man ihn absetze. „Geschieht dies nicht, so erfolgt
auf Grund des § 23 des Gesetzes von 1832 die Vereinnahmung bei der Bau-
kasse zu Gunsten der Rechnung des Bauetats, in welchem das die Materialien
liefernde Gebäude ressortmäßig seinen Platz hat. Es handelt sich oft um
geringfügige Beträge; ihretwegen eine besondere Rechnungsführung oder etwa
eine jedesmalige gesonderte Uberweisung an das Einnahme-Extraordinär der
Kasse des Hauptetats vorzuschreiben, dürfte außer Verhältnis zur Bedeutung
des Gegenstandes stehen. Die Durchführung der Gesetzesvorlage in Ver-
bindung mit den bezüglich der Rechnungseinrichtungen getroffenen Verfügungen
wird die Landesversammlung ohne weiteres in die Lage setzen, zu erkennen, ob
etwa erhebliche Erlöse zu nicht in den Etats vorgesehenen Bauten verwandt
werden, und darüber die erforderliche Auskunft zu beantragen. Die Regel
wird nach dem aus dem Gesetzentwurf sich ergebenden Verfahren die sein
mlissen, daß solche Erlöse in der Ersparung dem Hauptetat wieder zugehen,
wenn nicht etwa auf der anderen Seite Überschreitungen infolge von im Etat
nicht vorgesehenen unvermeidlichen Bauten eintreten.“ Die mit der Bericht-
erstattung über die Gesetzesvorlage beauftragten beiden Kommissionen haben
sich dieser Ansicht angeschlossen.
Artikel III.
Sobald und soweit feststeht, daß übertragene Beträge zu
dem bestimmten Bau, zu welchem sie bewilligt sind, Verwendung
nicht mehr finden werden, ist eine weitere Aussonderung der-
selben behuf deren übertragung in die folgende Finanzperiode
unzulässig.
Artikel IV.
Die vorstehenden Bestimmungen, betreffend die Übertragbar-
keit von zu Bauten bewilligten Beträgen, finden sinngemäße
Anwendung auch auf die Beträge, welche durch die Einnahme-