Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— 405 — 
Entwurf allgemeiner lautenden Schlußsatz die vorstehende, bestimmtere Fassung 
gegeben. 
3) Unter den von der Landesversammlung genehmigten „Initiativ-Anträgen“ 
der Finanzkommission (S. 401) befand sich auch der, daß Verwendungen aus 
dem Erlöse von Materialien zu Bauzwecken neben den für diese etatisierten 
Summen nur mit Ermächtigung der Landesversammlung sollten stattfinden 
dürfen. Dieser Grundsatz ist in das Gesetz nicht mit hinübergenommen. Das 
Staatsministerium hatte in der Begründung der Vorlage darauf hingewiesen, 
daß die entbehrlich gewordenen Materialien tunlichst bei anderen Bauten Ver- 
wendung erhielten und daß, wenn sie zum Verkauf gelangten, bei größeren 
Bauten auf den Erlös, soweit er irgend erheblich sei, im Bauanschlage Rück- 
sicht genommen werde, indem man ihn absetze. „Geschieht dies nicht, so erfolgt 
auf Grund des § 23 des Gesetzes von 1832 die Vereinnahmung bei der Bau- 
kasse zu Gunsten der Rechnung des Bauetats, in welchem das die Materialien 
liefernde Gebäude ressortmäßig seinen Platz hat. Es handelt sich oft um 
geringfügige Beträge; ihretwegen eine besondere Rechnungsführung oder etwa 
eine jedesmalige gesonderte Uberweisung an das Einnahme-Extraordinär der 
Kasse des Hauptetats vorzuschreiben, dürfte außer Verhältnis zur Bedeutung 
des Gegenstandes stehen. Die Durchführung der Gesetzesvorlage in Ver- 
bindung mit den bezüglich der Rechnungseinrichtungen getroffenen Verfügungen 
wird die Landesversammlung ohne weiteres in die Lage setzen, zu erkennen, ob 
etwa erhebliche Erlöse zu nicht in den Etats vorgesehenen Bauten verwandt 
werden, und darüber die erforderliche Auskunft zu beantragen. Die Regel 
wird nach dem aus dem Gesetzentwurf sich ergebenden Verfahren die sein 
mlissen, daß solche Erlöse in der Ersparung dem Hauptetat wieder zugehen, 
wenn nicht etwa auf der anderen Seite Überschreitungen infolge von im Etat 
nicht vorgesehenen unvermeidlichen Bauten eintreten.“ Die mit der Bericht- 
erstattung über die Gesetzesvorlage beauftragten beiden Kommissionen haben 
sich dieser Ansicht angeschlossen. 
Artikel III. 
Sobald und soweit feststeht, daß übertragene Beträge zu 
dem bestimmten Bau, zu welchem sie bewilligt sind, Verwendung 
nicht mehr finden werden, ist eine weitere Aussonderung der- 
selben behuf deren übertragung in die folgende Finanzperiode 
unzulässig. 
Artikel IV. 
Die vorstehenden Bestimmungen, betreffend die Übertragbar- 
keit von zu Bauten bewilligten Beträgen, finden sinngemäße 
Anwendung auch auf die Beträge, welche durch die Einnahme-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.