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und Ausgabe-Etats der Güter des Kammergutes und des ver-
einigten Kloster= und Studienfonds 1) zu bestimmten Bauten zur
Verfügung gestellt sind.
1) Gemeint sind — im Gegensatze zu den im Art. I aufgeführten Haupt-
etats — die Spezialetats der einzelnen Domänen und Klostergüter. Vgl. dar-
Über Anm. 2 zu Art. 8 des Finanzvertrages.
Artikel V.
Die Bestimmungen des § 184 der Neuen Landschafts-
ordnung und des Gesetzes vom 15. Oktober 1832, betreffend
die Organisation und den Geschäftskreis der Herzoglichen Bau-
direktion, soweit sie diesem Gesetze entgegenstehen, werden auf-
gehoben 1).
1) Vgl. Anm. 4 zu Art. I. — Von entgegenstehenden Bestimmungen
des Gesetzes vom 15. Oktober 1832 kommt wohl nur der Schlußabsatz des
§ 23 in Betracht. Siehe darüber Anm. 1 zu Art. II.
Artikel VI.
Dieses Gesetz bildet einen Teil des Landesgrundgesetzes und
kann nur, wie dieses selbst, authentisch interpretiert, abgeändert
oder aufgehoben werden 1).
1) Der vorstehende Artikel ist dem Gesetze als eine notwendige Folgerung
aus dem Inhalt der Art. 1 und V auf Antrag der Landtagskommission ein-
gefügt. Siehe auch S. 401.
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzog-
lichen Geheime-Kanzlei-Siegels.
Camenz, den 1. Juli 1904.
(L. S.) Albrecht, Prinz von Preußen.
von Otto. Trieps.